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Arbeitgeberkategorien - Einrichtungen, Anpassungen und Entfernungen

Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu bestimmten Arbeitgeberkategorien als ausklappbares Menü je Kategorie. Die Liste mit den bestehenden Kategorien kann in der strukturierten Anlage 27 abgerufen werden, die auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit verfügbar ist.

Dort werden ausschließlich die im Laufe des Quartals durchgeführten Einrichtungen, Anpassungen und Entfernungen von Kategorien im abgelaufenen Jahr angegeben.

Zusätzliche Informationen 16

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 032: Anpassung ab 2/2018

Kategorien 032: Anpassung

Deshalb fallen diese Arbeitgeber als Organisationen aus dem Wohltätigkeitssektor ab sofort unter die Paritätische Kommission 337.

Ein Beitrag von 0,10 %, der für den Ergänzenden Sozialfonds des Wohltätigkeitssektors bestimmt ist, wird ab dem zweiten Quartal 2018 für diese Arbeitgeber unter der Kategorie 032 eingezogen werden.

Infolgedessen fallen diese Arbeitgeber nun als nichtkommerzielle Organisation unter die Paritätische Kommission 337.

  Für diese Arbeitgeber wird unter der Kategorie 032 ab 2/2018 ein Beitrag in Höhe von 0,10 % erhoben, der für den ergänzenden Sozialfonds für den nichtkommerziellen Sektor bestimmt ist.

Arbeitgeber, die nicht unter PK 337 fielen und der Kategorie 032 zugeordnet wurden, wurden in andere Kategorien übertragen.


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 069 - 169: Anpassung ab 1/2018

Kategorien 069-169: Anpassung

Bis 31.12.2017 war di Paritätische Kommission für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte in verschiedene Unterkommissionen unterteilt:

  • 128.01: Paritätische Unterkommission für die Ledergerberei und den Handel mit Rohleder und Pelzen
  • 128.02: Paritätische Unterkommission für die Schuhindustrie, die Stiefelmacher und die Maßarbeiter
  • 128.03: Paritätische Unterkommission für Täschnerwaren und das Handschuhgewerbe
  • 128.05: Paritätische Unterkommission für die Sattlerei, die Fertigung von Gürteln und Industrieprodukten aus Leder

Ab 01.01.2018 werden diese Unterkommissionen aufgelöst und in die PK 128 übertragen.

Der KAA vom 06.09.2017 schafft einen neuen „Fonds für das Pelz- und Ledergewerbe und Ersatzprodukte“, der den verschiedenen bestehenden Fonds in den Unterkommissionen nachfolgt.

Ab dem Jahr 2018 ist das LSS mit einer Erhebung der Beiträge für diesen FBZ und die Beiträge verantwortlich

  • 1,65 % für Arbeitgeber in der Schuhindustrie
  • 0,80 % für andere Arbeitgeber der PK 128.

Die bereits bestehenden Kategorien 069 und 169 bleiben erhalten, erhalten aber die folgende neue Definition:

- Kat 069: für Arbeitgeber in der Schuhindustrie (ohne PUK 128.02) (PK 200 - vorgesehen für Angestellte)

- Kat 169: für alle anderen Arbeitgeber, die von der PK 128 anhängen (ohne PUK 128.01, 128.03, 128.05) (PUK 201 - Einzelhandel, vorgesehen für Angestellte).

Wenn die PK für Angestellte bei einem Arbeitgeber nicht anwendbar ist, muss für die Angestellten eine zusätzliche Kategorie beim Identifikationsdienst beantragt werden.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 105, 205, 305 und 405: Anpassung ab 1/2018

Kategorien 105, 205, 305 und 405: Schaffung

Ab 01.01.2018 wurden in der DmfA neue Kategorien im Hinblick auf die Integration der Seeleute geschaffen, die zuvor bei der Hilfs- und Versorgungskasse für Seeleute (HVKS) gemeldet wurden.

  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Handelsschifffahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 205: für Reeder, die fahrendes Personal in der Baggerfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 105: für Reeder, die fahrendes Personal in der Seeschleppfahrt beschäftigen (PK 316)
  • Kategorie 405: diese Kategorie ist ausschließlich für die Meldung der von den Seeleuten aufgenommenen Urlaubstage vorbehalten (PK 316)

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 118: Einrichtung ab 3/2019

Kategorie 118: Einrichtung


Gemäß dem Kollektiven Arbeitsabkommen vom 07.02.2019, der in der Paritätischen Kommission für die Keramik-Industrie (PK 113) abgeschlossen wurde, wurde für Arbeitgeber, die unter die Paritätische Unterkommission für die Keramik-Industrie fallen, mit Ausnahme deer Paritätischen Unterkommission für Dachziegeleien (PUK 113.04) ein gesonderter Arbeitgeberbeitrag festgelegt

Ab dem 1. Juli 2019 ist das Landesamt für soziale Sicherheit für die Erhebung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungfonds für die Keramik-Industrie“ zuständig. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten.

Ab dem 3. Quartal 2019 wird ein Beitrag zugunsten von Risikogruppen erhoben. Das KAA vom 07.02.2019 sieht einen Arbeitgeberbeitrag von 1,20 % der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag im 3. und 4. Quartal 2019 vor. Ab dem ersten Quartal 2020 wird der Beitrag 0,60 % betragen. 

Die neue Arbeitgeberkategorie 118 wird den betroffenen Arbeitgebern zugewiesen.


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 139: Einrichtung ab 3/2017


Kategorie 139: Einrichtung

Der kollektive Arbeitsvertrag vom 07. März 2017, der im Schoß der ergänzenden paritätischen Kommission für den nichtkommerziellen Sektor (PK 337) geschlossen wurde, führt einen Beitrag zur Förderung der Bildungs- und Risikogruppen ein.

Das LfA wird ab dem 01. Juli 2017 mit der Eintreibung dieses Beitrags in Höhe von 0,20 % für das dritte und vierte Quartal 2017 und des Beitrags von 0,10 % für die vier Quartale 2018 beauftragt.

Die Krankenkassen, die freien Universitäten und alle Unternehmen, die am 01. Januar 2017 bereits über einen kollektiven Arbeitsvertrag in Bezug auf die Bildung von Risikogruppen verfügten, sind von der Gültigkeit dieses kollektiven Arbeitsvertrages nicht betroffen.

Die Kategorie 139 wurde Arbeitgebern zugewiesen, die von PK 337 abhängen, die den Beitrag schulden.

Hinweis: Die Arbeitgeber von Hauspersonal, die in die Kategorie 039 eingetragen sind und die von PK 337 abhängen, müssen auch diesen Beitrag zahlen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 293: Einrichtung ab 1/2020

 

Kategorie 293: Einrichtung

 

Infolge des KAA vom 13.11.2019, das in der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft (PK 144) geschlossen wurde, wurde ein spezifischer Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber eingebaut, die unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft fallen und deren Hauptaktivität aus dem Flachsanbau, dem Hanfanbau und der ersten Verarbeitung von Flachs und/oder Hanf besteht.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Januar 2020 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungs- und Sozialfonds für die Landwirtschaft“ (Flachssektor) beauftragt.

Das KAA vom 13.11.2019 setzt diesen Arbeitgeberbeitrag auf 1,17 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für die Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Handarbeiter fest. Der Beitrag für Risikogruppen von 0,15 % ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Das KAA vom 13.11.2019, das von der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft (PK 144) geschlossen wurde, bestimmt, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber unter die ehemalige PK 120.02 fiel und dessen Hauptaktivität aus dem Flachsanbau, dem Hanfanbau und der ersten Verarbeitung von Flachs und/oder Hanf besteht und der ab dem 01. Juli 2019 zur PK 144 zählt, an den sektoriellen Pensionsplan der PK 144 angeschlossen wird.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 01. Januar 2020 mit der Einziehung dieses Beitrags für den zweiten Pfeiler des Pensionsfonds PK144 beauftragt.

Dieser Beitrag beträgt (einschließlich des Beitrags von 8,86 %):

  • im 1. und 2. Quartal 2020, 4,20 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Arbeiter
  • ab dem 3. Quartal 2020, 4,17 % der Bruttolohnsumme erhöht um 8 % für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag als Arbeiter

Die neue Arbeitgeberkategorie 293 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Arbeitgeber in dieser Kategorie können Gelegenheitsarbeiter mit einer Pauschale angeben. Diese Arbeitnehmer werden mit der Funktionsnummer 91 „Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft“ gemeldet.

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 505: Einrichtung ab 3/2020

Kategorie 505 - Einrichtung

Hinsichtlich der Berichterstattung an Europa bezüglich des fahrenden Personals (PK 316) wird ab dem 01. Juli 2020 eine neue Kategorie 505 geschaffen.

 

Der Anwendungsbereich umfasst die folgenden Aktivitäten:

„a) Kabel auf vorbereitetem Meeresboden legen;

b) Rohre auf vorbereitetem Meeresboden legen;

c) Takel- und Hebearbeiten von Infrastruktur im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See;

d) Untersuchung des Meeresbodens im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten;

e) Schütten von Steinen auf den Meeresboden im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See;

f) Transport von Bauteilen auf See im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See;

g) Beförderung und Unterbringung von Personen im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See;“

 

Die neue Arbeitgeberkategorie 505 wird den betreffenden Arbeitgebern ab dem 01. Juli 2020 zugewiesen.

 

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 573: Einrichtung ab 1/2015

Kategorie 573: Einrichtung

Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 2014, veröffentlicht am 20.01.2015, erweitert den Anwendungsbereich der Paritätischen Kommission von den geschützten Arbeitsplätzen und den sozialen Arbeitsplätzen (PK 327) auf die Arbeitnehmer, die im Rahmen einer „Initiative zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Sektor der Nachbarschaftshilfe mit einem gesellschaftlichen Zweck“ (IDESS) beschäftigt sind, anerkannt und/oder bezuschusst von der Wallonischen Region, in Form einer Gesellschaft mit sozialem Augenmerk, ausgenommen der vorgenannten Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die unter die Paritätische Kommission für die Dienste der Familien- und Seniorenhilfe oder die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor fallen.
Diese Arbeitnehmer fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich einer paritätischen Unterkommission der PK 327, sondern in den Anwendungsbereich des Sozialen Maribel.

Es wird kein Beitrag zum Fonds für Existenzsicherheit geschuldet.

Die Arbeitgeberkategorie 573 wird den betroffenen Arbeitgebern ab 1/2016 zuerkannt, aber rückwirkend ab 1/2015.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 673: Einrichtung ab 1/2019

Kategorie 673: Einrichtung


Gemäß dem Erlass der flämischen Regierung vom 17.02.2017 zur Umsetzung des Dekrets „Werkstätten für angepasste Arbeit“ vom 12.7.2013 fallen Arbeitgeber, die als „Werkstätte für angepasste Arbeit“ tätig sind, unter die „Paritätische Unterkommission für den flämischen Sektor der geschützten Werkstätten, sozialen Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit“ (PK 327.01).

Für diese Arbeitgeber gilt der „Maribel sozial“; für die strukturelle Ermäßigung fallen sie in die Kategorie 2. Sie schulden jedoch keinen Existenzsicherungsbeitrag, wohl aber einen Beitrag für den 2. Pensionspfeiler.

Vor dem 1.1.2019 anerkannte geschützte und soziale Werkstätten behalten ihre Eigenschaft und verbleiben in den Kategorien 473 oder 373.

Die Arbeitgeberkategorie 673 wird den betreffenden Arbeitgebern ab 01.01.2019 zugewiesen.


Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorie 673: Einrichtung ab 2/2022

Gemäß dem kollektiven Arbeitsabkommen vom 01.10.2021, das in der Paritätischen Unterkommission für die anerkannten Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau der Flämischen Region (PK 339.01) geschlossen wurde, wurde für die Arbeitgeber, die der Paritätischen Unterkommission für die anerkannten Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau der Flämischen Region angehören, ein separater Arbeitgeberbeitrag festgelegt.

Ab dem 1. April 2022 ist das Landesamt für Soziale Sicherheit für den Einzug dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Sozialfonds für die anerkannten Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau der Flämischen Region“ zuständig.

Ab dem 2. Quartal 2022 wird ein Beitrag zu Gunsten der Risikogruppen erhoben. Das KAA vom 01.10.2021 sieht einen Arbeitgeberbeitrag von 0,20 % der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer im zweiten Quartal 2022 und von 0,10 % der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer ab dem dritten Quartal 2022 vor.

Die Arbeitgeberkategorie 632 wird den beteiligten Arbeitgebern ab 01.04.2022 zugewiesen

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 007,121, 021: Einrichtung, Streichung ab 1/2016


Kategorie 007: Einrichtung

Das kollektive Arbeitsabkommen vom 09. Juli 2015, das im Rahmen der Paritätischen Kommission zur Vermittlung in Bank- und Anlagedienstleistungen (PK 341) geschlossen wurde, führt einen Beitrag für die Finanzierung des Sozialfonds „SOFUBA“ ein.

Das LSS wird ab dem 01. Januar 2016 mit der Einziehung dieses Beitrags von 0,55 % beauftragt, der an den Sozialfonds SOFUBA (Arbeitnehmerkennzahlen 820/830) gezahlt werden wird. Während des gesamten Jahres 2016 beträgt dieser Beitrag 0,87 %.

Andererseits führt ein anderes kollektives Arbeitsabkommen vom 09. Juli 2015, das im Rahmen der Paritätischen Kommission zur Vermittlung in Bank- und Anlagedienstleistungen (PK 341) geschlossen wurde, einen Beitrag, der ebenfalls vom LSS eingezogen wird, zugunsten von Risikogruppen ein, welcher für das Jahr 2016 0,15 % beträgt und für die ersten beiden Quartale 2017 0,10 %.

Die Arbeitgeberkategorie 007 wird ab dem ersten Quartal 2016 den Arbeitgebern zugewiesen, die von PK 341 abhängen.

Kategorie 121: Einrichtung und Streichung der Kategorie 021

Ab dem 1. Januar 2016 werden Arbeitgeber in der Binnenschifffahrt von ihren Verpflichtungen zur Meldung und Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Besondere Verrechnungskasse für Familienentschädigungen der Unternehmen für die Binnenschifffahrt (KB4-MZB) befreit. Ab der DmfA für das erste Quartal 2016 müssen diese Arbeitgeber die Leistungen und Entschädigungen der Arbeitnehmer direkt beim LSS angeben und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen (siehe oben).
Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen bleibt erhalten.

Die Arbeitgeberkategorie 021 wird gestrichen und die neue Kategorie 121 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 029, 129, 229: Einrichtung, Anpassung ab 2/2019

Kategorie 229: Einrichtung


Infolge des kollektiven Arbeitsabkommens vom 21.09.2017, der in der Paritätischen Unterkommission für den Holzhandel(PK 125.03) abgeschlossen wurde, wurde ein separater Arbeitgeberbeitrag für die Arbeitgeber festgelegt, die der Paritätischen Unterkommission für den Holzhandel angehören.



Das LSS ist ab dem 01. April 2019 mit der Einziehung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungsfonds für Sägewerke und anverwandte Handwerke“ beauftragt.

Das KAA vom 21.09.2017 einen Arbeitgeberbeitrag von 15,50 % der Bruttolohnmasse der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag inbegriffen.

Die neue Arbeitgeberkategorie 029 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Da heute alle Arbeiter in dieser Kategorie (mit Ausnahme der Lehrlinge) den Beitrag zum Existenzsicherungsfonds für Sägewerke und anverwandte Handwerke unterliegen, ist eine Unterscheidung in dieser Kategorie nicht mehr notwendig. Ab 2/2019 werden die Arbeitnehmerkennzahlen 014 und 026 abgeschafft und alle müssen mit der Arbeitnehmerkennzahl 015 oder 027 gemeldet werden.

Kategorie 129: Einrichtung

Gemäß dem Kollektiven Arbeitsabkommen vom 30.11.2018, der in der Paritätischen Unterkommission für Sägewerke und verwandte Industrien (PK 125.02) abgeschlossen wurde, wurde für Arbeitgeber, die unter die Paritätische Unterkommission für Sägewerke und anverwandte Handwerke fallen, ein gesonderter Arbeitgeberbeitrag festgelegt

Ab dem 1. April 2019 ist das Landesamt für soziale Sicherheit für die Erhebung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungfonds für Sägewerke und anverwandte Handwerke“ zuständig.

Das KAA vom 30.11.2018 sieht ab dem 2. Quartal 2019 einen Arbeitgeberbeitrag von 12,47 % der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag vor. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten.

Die neue Arbeitgeberkategorie 129 wird den betroffenen Arbeitgebern zugewiesen.


Kategorie 229: Einrichtung

Gemäß dem Kollektiven Arbeitsabkommen vom 21.09.2017, der in der Paritätischen Unterkommission für den Holzhandel (PK 125.03) abgeschlossen wurde, wurde für Arbeitgeber, die unter die Paritätische Unterkommission für den Holzhandel fallen, ein gesonderter Arbeitgeberbeitrag festgelegt


Ab dem 1. April 2019 ist das Landesamt für soziale Sicherheit für die Erhebung dieses Beitrags für die Existenzsicherung zugunsten des „Existenzsicherungfonds für den Holzhandel“ zuständig.


Das KAA vom 21.09.2017 sieht einen Arbeitgeberbeitrag von 10,78 % der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag vor. Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten.


Die neue Arbeitgeberkategorie 229 wird den betroffenen Arbeitgebern zugewiesen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 030, 730: Einrichtung, Streichung ab 4/2017


Kategorie 030: Anpassungen - Kategorie 730: Streichung

 

Infolge des Königlichen Erlasses vom 08. Juni 2017 (B. S. vom 23. Juni 2017) werden die Sparkassen auf PK 310 übertragen, die bis dahin für den Bankensektor zuständig war. Der Zuständigkeitsbereich von PK 310 wird ab dem 01.07.2017 um die Sparkassen erweitert.

 

Ab dem 01.10.2017 gehen die Gesellschaften für Hypothekendarlehen und Kapitalisierung auf PK 100/200 über.

Die Arbeitgeberkategorie 010/210 wird den beteiligten Arbeitgebern ab 01.10.2017 zugewiesen.

 

Demzufolge wie ab dem 01.10.2017 PK 308 aufgehoben und die Kategorie 730 gestrichen.

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 121, 221, 421, 521, 621, 721: Einrichtung, Anpassung ab 1/2021

Innerhalb der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) wurde beschlossen, das LSS mit der Einziehung des Existenzsicherungsbeitrags und eines Beitrags für zusätzliche Pension zu beauftragen.

Bisher wurden diese Arbeitgeber beim LSS in die Arbeitgeberkategorie 000, 010, 011 (Arbeitgeber auf eigene Rechnung) und die Arbeitgeberkategorie 121 (Arbeitgeber auf Rechnung Dritter, auf die laut Artikel 27 des K. E. vom 28.11.1969 die 22/25-Regelung anwendbar ist).

Je nach Art der ausgeübten Tätigkeiten werden verschiedene Beitragssätze eingeführt. Infolgedessen werden die Arbeitgeber der PK 139 ab dem 01.01.2021 in einer der sechs folgenden Arbeitgeberkategorien untergebracht

 

Kategorie 121 : Anpassung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber in der Binnenschifffahrt oder Passagierfahrt in einem 40-Stunden-System für Dritte festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 23,62 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen Arbeitsentgelte bleibt erhalten.

Die bestehende Arbeitgeberkategorie 121 bleibt für die betreffenden Arbeitgeber bestehen.

 

Kategorie 221: Einrichtung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber im Sektor Kanalarbeit oder Passagierfahrt in einem 38-Stunden-System für Dritte festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 15,19 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen Arbeitsentgelte bleibt erhalten.

Die neue Arbeitgeberkategorie 221 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

 

Kategorie 421: Einrichtung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber im Sektor Passagierfahrt in einem 40-Stunden-System für eigene Rechnung festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 23,62 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die neue Arbeitgeberkategorie 421 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Kategorie 521: Einrichtung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber im Sektor Passagierfahrt in einem 38-Stunden-System für eigene Rechnung festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 15,19 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die neue Arbeitgeberkategorie 521 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Kategorie 621: Einrichtung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber im Sektor Systemschifffahrt festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 17,22 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen Arbeitsentgelte bleibt erhalten.

Die neue Arbeitgeberkategorie 621 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Kategorie 721: Einrichtung

Infolge der in der Paritätischen Kommission für die Binnenschifffahrt (PK 139) am 22.10.2020 geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen wurden separate Arbeitgeberbeiträge für die Arbeitgeber im Sektor Schleppschifffahrt festgestellt.

Das Landesamt für Soziale Sicherheit ist ab dem 1. Januar 2021 mit der Einziehung dieser Beiträge für die Existenzsicherung zugunsten des „Fonds der Rhein- und Binnenschifffahrt“ beauftragt.

Ab dem 1. Quartal 2021 werden die Beiträge eingezogen. Das KAA vom 20.10.2020 bestimmt

  • einen Arbeitgeberbeitrag gewöhnliche Existenzsicherung von 4,17 % der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 820). Der Beitrag für Risikogruppen ist in diesem Beitrag enthalten
  • einen Arbeitgeberbeitrag für zusätzliche Pension von 1,85 % (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) der Bruttolohnmasse des Arbeitnehmers mit Arbeitsvertrag (WKNGT Beitrag 825)
  • einen Pauschalbeitrag für gewöhnliche Existenzsicherung von 88,92 € (WKNGT Beitrag 826).

Es wird ausschließlich der Lohn unter den Lohncodes 1, 3 und 4 berücksichtigt.

Die besondere Berechnung der Beiträge auf 22/25 der angegebenen Arbeitsentgelte bleibt erhalten.

Die neue Arbeitgeberkategorie 721 wird den betreffenden Arbeitgebern zugewiesen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 125, 511, 512, 812, 822, 830: Einrichtung und Anpassung ab 3/2019

Das Kollektive Arbeitsabkommen vom 12. November 2018, das in der Paritätischen Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste (PK 330) geschlossen wurde, führt einen separaten Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers für Arbeitgeber ein, die zu den folgenden Sektoren gehören, die in die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission fallen:

•    Privatkrankenhäuser
•    Seniorenheime, Erholungs- und Pflegeheime, Tagespflegestätten, betreute Wohnungen und Tagesstätten für Betagte
•    psychiatrische Pflegeheime
•    Initiativen für begleitetes Wohnen
•    Die Rehabilitationszentren mit Ausnahme der Einrichtungen, mit denen der Versicherungsausschuss des LIKIV auf Vorschlag des Ärztekollegiums und der Direktoren eine Vereinbarung in Anwendung von Artikel 22, 6° des Gesetzes über die Pflichtversicherung für medizinische Versorgung und Leistungen, koordiniert am 14. Juli 1994, geschlossen hat und die nicht unter die Anwendung von Artikel 5, § 1, I, 5° des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Einrichtungen fallen.

Ab dem 1. Juli 2019 ist das Landesamt für soziale Sicherheit für die Erhebung dieses Beitrags zuständig, um den zweiten Pensionspfeiler zugunsten des „Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren“ zusätzlich zu finanzieren. Im 3. und 4. Quartal 2019 wird ein Beitrag von 0,46 % des Bruttobetrags der Entlohnungen (einschließlich des Beitrags von 8,86 %) erhoben.

Um die Arbeitgeber zu unterscheiden, die diesen Beitrag schulden, wurden ab 3/2019 neue Kategorien geschaffen.


Kategorie 125: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 125 wird den Privatkrankenhäusern und psychiatrischen Pflegeheimen unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugewiesen, die unter Paritätische Unterkommission 330.01.10 für Privatkrankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime (früher Kategorie 025) fallen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge an den Sozialfonds für Privatkrankenhäuser (820/830) und an den Sektorspartenfonds des Bundes (825/835) zu leisten.   

Kategorie 812: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 812 wird den Privatkrankenhäusern und psychiatrischen Pflegeheimen unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission zugeordnet, die unter die Paritätische Unterkommission 330.01.10 für Privatkrankenhäuser und psychiatrische Pflegeheime fallen.
Diese Arbeitgeberkategorie ist ausschließlich der Meldung von bezuschussten Vertragsbediensteten vorbehalten, für die der IHF (Interministerieller Haushaltsfonds) eine Zulage gewährt und die in den Krankenhäusern gemäß dem Gesetz vom 7.8.87 beschäftigt sind (ehemals Kategorie 111).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge an den Sozialfonds für Privatkrankenhäuser (820/830) und an den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835) zu zahlen.

Kategorie 830: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 830 gilt für Seniorenheime, Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten, betreute Wohnheime, Tagesstätten für Betagte unter der Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission, die unter die Paritätisch Unterkommission 330.01.20 für Altenheime, Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesstätten für Betagte fallen (ehemals Kategorien 311 oder 330).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge an den Sozialfonds für private Seniorenheime sowie Erholungs- und Pflegeheime (820/830) und an den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835) zu zahlen.

Kategorie 822: Einrichtung

Die Arbeitgeberkategorie 822 ist für Initiativen im Bereich des beschützten Wohnens vorgesehen, die in die Zuständigkeit der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission fallen, die unter die Paritätische Unterkommission 330.01.51 (ehemals Kategorie 522) fallen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge an den Sozialfonds für Gesundheitseinrichtungen und -dienste (820/830) und an den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren (825/835) zu zahlen.

Kategorie 511: Anpassung

Die Arbeitgeberkategorie 511 wird für autonome Rehabilitationszentren in der Flämischen Region oder autonome niederländischsprachige Rehabilitationszentren in der Region Brüssel-Hauptstadt beibehalten, die von einem gemeinschaftlichen oder regionalen Fonds oder einer Einrichtung für die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen oder deren Rechtsnachfolgern abhängen. (Paritätische Unterkommission 330.01.41).

Die Arbeitgeber sind nicht beitragspflichtig für Risikogruppen (852) und für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose (859), aber sie sind ab dem 01.07.2019 beitragspflichtig für den Sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren.

Kategorie 512: Einrichtung

Die neue Arbeitgeberkategorie 512 wird ab dem 01.07.2019 den autonomen Rehabilitationszentren (Paritäische Unterkommission 330.01.41) in der Flämischen Region oder den autonomen niederländischsprachigen Rehabilitationszentren in der Region Brüssel-Hauptstadt gewährt, die föderal bleiben und nicht zum sektoralen Sparfonds der föderalen Sektoren beitragen müssen.

Auch für Risikogruppen (852) sowie für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitslose (859) müssen Arbeitgeber keine Beiträge zahlen.

Zusätzliche Informationen DmfA - Arbeitgeberkategorien 596, 898, 962: Einrichtung ab 2/2016

Kategorie 596: Einrichtung

Im Rahmen der Umverteilung der sozialen Lasten kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen („Tax shift“) genießen einigen Einrichtungen den öffentlichen Nutzen dieser Umstrukturierung für ihre Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt sind.

Ab dem zweiten Quartal 2016 erhalten diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Strukturermäßigung der Kategorie 1 und demzufolge wird für diese Arbeitnehmer ein geringerer Arbeitgeberbeitrag geschuldet.

Die Kategorie 596 wird diesen Arbeitgebern ab dem zweiten Quartal 2016 zugewiesen.

Kategorie 962: Einrichtung

Im Rahmen des Tax shift gilt die Ermäßigung der Grundbeiträge des Arbeitgeberbeitrags kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Kaufkraft nicht für Arbeitgeber, die Anspruch auf die Maribel Sozial haben (Kategorie 2 der Strukturermäßigung).

Einige Arbeitgeber, die unter die Paritätische Kommission 319 für Erziehungs- und Wohnungseinrichtungen und -dienste fallen, wurden bislang unter einer allgemeinen Kategorie identifiziert. Da PK 319 ebenfalls Anspruch auf die Anwendung von Maribel Sozial hat, bleiben die Beitragssätze dieselben und wird eine neue spezifische Kategorie geschaffen, um sie unterscheiden zu können.

Die Kategorie 962 wird ab dem zweiten Quartal 2016 den Arbeitgebern von PL 319 zugewiesen, die bislang unter der Kategorie 000 oder 010 eingetragen waren.

Kategorie 898: Einrichtung

Im Rahmen des Tax shift gilt die Ermäßigung der Grundbeiträge des Arbeitgeberbeitrags kraft dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 mit Maßnahmen zur Verstärkung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Kaufkraft nicht für Arbeitgeber, die nicht unter die Kategorie 1 oder 3 der Strukturermäßigung fallen.

Hinsichtlich der Fonds oder der Drittzahler, die unter den Kategorien 099 oder 299 eingetragen sind, ist die Situation des Arbeitgebers, für den sie eintreten, entscheidend.

Ab dem zweiten Quartal 2016 wird den Fonds oder den Dritten, die Arbeitgebern Vorteile gewähren, wobei die Gesamtheit der Arbeitnehmer nicht unter die Kategorie 1 oder 3 der Strukturermäßigung fällt, eine neue Kategorie 898 zugewiesen.