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Kranken- und Invalidenversicherung

Meldung Soziales Risiko (MSR) - Leistungen

In einigen Fällen muss der Arbeitgeber eine elektronische MSR einreichen, um den Anspruch seines Arbeitnehmers auf Leistungen bei Krankheit und Invalidität zu ermitteln und den Betrag zu berechnen. Die elektronische MSR kann über das Internet oder per Batch eingereicht werden. Je nach sozialem Risiko gibt es unterschiedliche Szenarien für den Sektor Entschädigungen.

Ein MSR-Szenario 1 ‚Informationsblatt‘ muss bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Periode des garantierten Lohns versandt werden. Dieses MSR-Szenario 1 sollte vom Arbeitgeber auch bei der Beantragung von Mutterschaftsurlaub, Fernhaltung von der Arbeit als Maßnahme des Mutterschutzes, umgewandeltem Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub, Adoptionsurlaub und Pflegeelternurlaub eingereicht werden.

  Ein MSR-Szenario 2 „Monatliche Meldung im Falle der Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit“ ist zu übermitteln, wenn ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit oder eines Mutterschutzes eine angepasste Tätigkeit ausübt.

Weitere Informationen über die unterschiedlichen Szenarien für eine MSR-Leistung finden Sie auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit. Für jedes Szenario finden Sie in den technischen „Anweisungen für den Arbeitgeber“ alle Informationen über die beteiligten Personen, den Zeitpunkt der Meldepflicht und die auszufüllenden Angaben.

Der Beitragsschein

Dieser Beitragsschein aus Papier ist vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitnehmer zu übergeben. Dieser Beitragsschein aus Papier ist auf Vorder- und Rückseite bedruckt: die eine Seite mit niederländischem, die andere mit französischem Text. Gemäß der bestehenden Sprachgesetzgebung entscheidet der Arbeitgeber, in welcher Sprache der Zettel verfasst sein muss, und streicht den ungeeigneten Text mit einem Kreuz durch.

Wenn kein elektronischer Beitragsschein übermittelt werden kann, weil das nationale Register oder die Bis-Nummer auf den Meldungen oder in der Personalakte der Versicherungsanstalten nicht vorhanden sind, stellt das LSS einen Beitragsschein in Papierform aus und sendet ihn an den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Im Falle eines Konkurses wird der Beitragsschein dem Konkursverwalter zugestellt.

Der Beitragsschein in Papierform muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ausgehändigt werden. Der Papier-Beitragsschein ist auf der einen Seite in niederländischer Sprache und auf der anderen Seite in französischer Sprache verfasst. In Übereinstimmung mit den geltenden Sprachengesetzen entscheidet der Arbeitgeber, in welcher Sprache der Schein ausgestellt werden soll, und streicht den unzutreffenden Text durch.

Ist dem Arbeitnehmer ein Betragsschein mit deutschsprachigem Text zu überreichen, schickt der Arbeitgeber den auf Vorder- und Rückseite bedruckten Schein an das Landesamt für soziale Sicherheit zurück und fordert ein Exemplar in deutscher Sprache an.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitragsquittung nicht aushändigt, weil die Adresse falsch ist oder weil die Person ins Ausland abgereist ist, muss dieses Dokument an die Direktion für Beitragskontrolle des Landesamts für soziale Sicherheit zurückgeschickt werden, wobei der Grund für die Nichtaushändigung an den Arbeitnehmer anzugeben ist.