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Beitrag Corona-Prämie

 

Ab dem 1. August 2021 haben die Unternehmen die Möglichkeit, zu einer einmaligen Corona-Prämie überzugehen, die frei von Sozialversicherungsbeiträgen ist. Das Gesetz vom 29. Juli 2021 sieht einen besonderen Arbeitsbeitrag zu dieser Prämie vor.

Betroffene Arbeitgeber

Die Prämie kann sowohl von Arbeitgebern aus dem Privatsektor als auch von Arbeitgebern aus dem öffentlichen Sektor zugeteilt werden.

 

Arbeitnehmer

Es betrifft alle Arbeitnehmer, denen eine Corona-Prämie ausgezahlt wurde.

 

  • Für Studenten, die unter den Solidaritätsbeitrag fallen, erfolgt die Meldung auf die gleiche Weise wie für normale Arbeitnehmer.
  • Die Meldung für Arbeitnehmer, die in dem Quartal, in dem sie ausgestellt werden, nicht mehr im Dienst sind, erfolgt über einen Sonderbeitrag, der nicht an eine natürliche Person gebunden ist. Anzugeben ist lediglich die Summe der an ausgeschiedene Bedienstete ausgegebenen Corona-Prämienschecks und der Betrag des Sonderbeitrags.
  • Für die im 3. Quartal 2021 ausgegebenen Corona-Prämien kann der Sonderbeitrag über eine modifizierte Erklärung rückwirkend angemeldet werden.

 

Höhe des Beitrags

Der Beitrag beträgt 16,50 % der ausgezahlten Corona-Prämie. Die Prämie als Papierschecks oder als Gutschrift auf ein Corona-Prämienscheckkonto kann in Tranchen ausgezahlt bzw. gutgeschrieben werden.

Der Sonderbeitrag wird jeweils geschuldet, wenn Corona-Prämienschecks ausgegeben werden oder eine Gutschrift auf dem elektronischen Corona-Prämienscheckkonto erfolgt.

 

Der Sonderbeitrag für Corona-Prämienschecks, die im Zeitraum 1. Januar 2022 - 31. März 2022 ausgestellt werden, muss im 4. Quartal 2021 gemeldet werden.