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Brexit

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich (VK) kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein „Drittstaat“.

Während der Übergangsperiode im Jahr 2020 war aufgrund eines zwischen der Europäischen Union (EU) und dem VK geschlossenen Austrittsabkommens (WA) noch stets europäisches Recht anwendbar. Dies bedeutete, dass die Verordnungen über die Koordination der Sozialversicherungssysteme in grenzüberschreitenden Situationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem VK bis 31. Dezember 2020 vollumfänglich gültig blieben.

Ab dem 1. Januar 2021 werden die grundlegenden europäischen Prinzipien der Freizügigkeit (einschließlich Personen und Dienstleistungen) im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten.

Ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Darin werden in einem Protokoll die Aspekte der sozialen Sicherheit bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geregelt, die nicht unter die WA-Rechte auf Entlassung fallen.

Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite: BREXIT: Bestimmung des zuständigen Staates über die soziale Sicherheit ab 2021.