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Ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor

Diese Zielgruppenermäßigung wird einem Arbeitgeber aus dem Horeca-Sektor für unbegrenzte Zeit für maximal fünf Vollzeitarbeitnehmer gewährt.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber, alle nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

  • Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission (302) des Hotel- und Gaststättengewerbes (Horeca-Sektor).
  • Während der Referenzperiode durchschnittlich höchstens 49 Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu wird der Wichtigkeitscode verwendet, wie bei der Berechnung des Beitrags von 1,60%.
    Das bedeutet, dass alle vom Arbeitgeber (juristische Person) beschäftigten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Tätigkeit oder der paritätischen Kommission, der sie angehören, berücksichtigt werden.
  • Während des vollständigen Quartals in allen Niederlassungseinheiten mit einer Horeca-Aktivität ein von der Finanzverwaltung zugelassenes Registrierkassensystem (RKS) benutzen. Auch wenn die Registrierkassen nicht unbedingt eingesetzt werden müssen, um bestimmte Steuervorteile zu beanspruchen, sind sie auf jeden Fall für die Anwendung der Zielgruppenermäßigung notwendig.
  • Für alle Personalmitglieder, die in einer Niederlassungseinheit arbeiten, in der eine Aktivität im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca) im weiteren Sinne ausgeübt wird (d. h. auch für Arbeitnehmer, für die nicht die Paritätische Kommission des Hotel- und Gaststättengewerbes zuständig ist), die tägliche Erfassung der Beginn- und Enduhrzeit der Anwesenheit über das Registrierkassensystem oder das alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA). Die Registrierung ist nicht anwendbar für Gelegenheitsarbeitnehmer und Flexi-Arbeitnehmer, die in Dimona pro Tag unter Angabe der Beginn- und Enduhrzeit angegeben werden.
    Achtung: Das Registrierkassensystem (RKS) und das alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA) ersetzen nicht die Dimona.

Übergangsperiode

Um im ersten Quartal 2014 die Zielgruppenermäßigung im Hotel- und Gaststättengewerbe zu beanspruchen, musste der Arbeitgeber zuerst nicht nur bis 31.12.2013 eine Absichtserklärung an die Finanzverwaltung schicken, sondern bis spätestens am 28.02.2014 auch über ein Registrierkassensystem (RKS) verfügen. Im Ministerrat vom Freitag, 4. April wurde dieses letzte Datum auf den 30.04.2014 aufgeschoben.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung ab dem ersten Quartal anwenden können, wenn:

  • Sie sich bis zum 31.12.2013 bei der Finanzverwaltung angemeldet haben, um ab 01.01.2014 dem System freiwillig beizutreten
  • und bis 01.07.2014 über ein RKS verfügen
  • und eine Anwesenheitsregistrierung durchführen, sobald das RKS einsatzbereit ist

Für alle anderen Arbeitgeber ist die allgemeine Regel anwendbar. Sie können frühestens ab dem zweiten Quartal die Zielgruppenermäßigung anwenden, soweit für alle Tage des betreffenden Quartals das RKS in allen Niederlassungseinheiten mit einer Horeca-Aktivität mit Kundenkontakt eingesetzt wird.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten:

Absichtserklärung vor 31.12.2013

Quartal, in dem die Kasse aktiviert wurde

* Die Kasse muss an allen Tagen des Quartals, für das die Ermäßigung beantragt wird, in Betrieb sein

Ermäßigung ab

ja

1/2014

1/2014

ja

2/2014

1/2014

nein

2/2014 - Kasse zuletzt in Betrieb am 01.04.2014*

2/2014

nein

2/2014 Kasse in Betrieb nach dem 01.04.2014 *

3/2014

ja/nein

3/2014 und danach - Kasse letztmalig am ersten Tag des Quartals in Betrieb *

Quartal

ja/nein

3/2014 und danach - Kasse nach dem ersten Tag des Quartals in Betrieb *

Quartal + 1

Sie können die Ermäßigung direkt bei der Übermittlung der DmfA-Meldung des betreffenden Quartals beantragen. Die Kontrolle wird erst nachher durchgeführt.

Betroffene Arbeitnehmer

Die Ermäßigung gilt für maximal 5 ständige Vollzeitarbeitnehmer, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für den Horeca-Sektor fallen. Die Ermäßigung kann nicht für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor angewandt werden, auch nicht für Tage, an denen Beiträge auf Basis des realen Lohns oder des normalen Pauschallohns gezahlt werden.

Jedes Quartal kann der Arbeitgeber wählen, für welche Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Die betreffenden Arbeitnehmer benötigen einen Vollzeitarbeitsvertrag, müssen aber nicht das ganze Quartal im Dienst sein.

Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitgeber kann für eine unbegrenzte Anzahl von Quartalen die Ermäßigung beanspruchen:

  • G9 pro Quartal für Arbeitnehmer, die am letzten Tag des Quartals weniger als 26 Jahre alt sind.
  • G10 pro Quartal für andere Arbeitnehmer.

Pro Quartal kann der Arbeitgeber (juristische Person) für höchstens 5 Personen die Ermäßigung anwenden, auch wenn er Personal in mehreren Niederlassungseinheiten beschäftigt.

Zu erledigende Formalitäten

Um die Ermäßigung anwenden zu können, müssen Sie jeden Tag des Quartals eine Anwesenheitsregistrierung über das GKS oder ASA (siehe oben) durchführen und über ein vom Finanzamt registriertes Kassensystem verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.systemedecaisseenregistreuse.be/fr.

Diese Registrierung ist über die Registrierkasse und/oder ein vom LSS entwickeltes alternatives System in Verbindung mit Dimona möglich:

  • Registrierung über die Kasse (GKS)
    • Die Anfangs- und Endzeit der anwesenden Festangestellten wird wie ein Verkauf erfasst, wobei ein Schlüssel Arbeit IN/Arbeit OUT verwendet und die Sozialversicherungsnummer (ENSS) angegeben wird.
  • Registrierung über ein alternatives System (ASA)
    • Der Arbeitgeber kann auch in der Dimona-Meldung die Anfangs- und Endzeit eintragen, wobei eine neue Funktion direkt mit der Periodennummer des betreffenden Arbeitnehmers verbunden ist. Achtung: Dieses System ergänzt die Dimona-Erklärung, ersetzt sie aber nicht.
    • Große Versender können die tägliche Registrierung auch batchweise vornehmen.
  • Welches System soll verwendet werden?
    • Welches System Sie verwenden, hängt von Ihrer eigenen Situation ab (z. B. vom Ort der Beschäftigung des Arbeitnehmers). Bei Bedarf können Sie auch beide Systeme kombinieren.

Achtung: Das Registrierkassensystem (GKS) und das alternative Anwesenheitserfassungssystem (ASA) ersetzen Dimona nicht.

Ausführlichere Informationen über die tägliche Registrierung von Arbeitnehmern erhalten Sie auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung Ermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor

Ab 2/2014 wird die Zielgruppenermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Horeca-Sektor im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Ermäßigung Horeca-Sektor*

Pauschale/Betrag

Dauer

Ermäßigungscode

Berechnungsgrundlage

Betrag der Ermäßigung

unter 26-jährige ständige Arbeitnehmer

G9 (800 €)

unbegrenzt

3900

/

ja

mindestens 26-jährige ständige Arbeitnehmer

G10 (500 €)

unbegrenzt

3900

/

ja

* für höchstens fünf Arbeitnehmer pro Quartal und Arbeitgeber.