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Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Das LSS ist auch für die Einnahme eines prozentualen monatlichen Sonderbeitrags für jedes SAB zuständig, das gemäß der Gesetzgebung über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie gewährt wird. Der Prozentsatz hängt vom Alter des Arbeitnehmers und dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, ab.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die den Bedingungen entsprechen, um das SAB in Anspruch nehmen zu können. Es betrifft die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • öffentliche Kreditinstitute
  • die NV/SA Nationallotterie
  • Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
  • Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.

Im öffentlichen Sektor kommen weiterhin auch Einrichtungen in Betracht, für die ein durch den Ministerrat oder durch eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung genehmigtes kollektives Abkommen besteht.

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB Ergänzungsentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt sowohl für die Schuldner gesetzlich vorgeschriebener Ergänzungsentschädigungen als auch für die durch ein KAA oder ein individuelles Abkommen festgelegten zusätzlichen Ergänzungsentschädigungen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB.

Sind ausgeschlossen:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Ergänzungsentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
  • ausschließlich in Bezug auf die besonderen Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden (diese Regelung läuft Ende 2011 aus), d. h. ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt; es werden aber Beiträge geschuldet.

HÖHE DES ARBEITGEBERBEITRAGS

Dieser besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentanteil der Bruttomonatsbeträge der Ergänzungsentschädigungen. Für die SAB im nicht-kommerziellen Sektor nach dem 31.12.2016 und mit Kündigungsbescheid nach dem 31.10.2016, gelten folgende Prozentanteile:

Sektor

Alter, das im Laufe des Monats erreicht wird

Prozentsatz

Pauschale in EUR

nicht-kommerziellen Sektor

< 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60 und < 62
≥ 62

48,11 %
43,04 %
27,86 %
12,38 %
10,00 %

0,00
0,00
0,00
0,00
0,00

Es wird keine Mindestpauschale geschuldet.

Anmerkung:

  • Für den nicht-kommerziellen Sektor gilt ein prozentuales degressives System, wobei der Prozentsatz abhängig ist vom Alter des Arbeitnehmers, das im Laufe des betreffenden Monats erreicht wird.