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Allgemeine Grundsätze

Nicht alle Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors haben Anspruch auf Gehaltszuschläge bzw. sie haben nur während bestimmter Laufbahnperioden Anspruch auf solche Zuschläge.

Deshalb ist die Zeile „Gehaltszuschlag“ optional.

Dies bedeutet, dass - im Gegensatz zu den Zeilen mit den Angaben über die Beschäftigung im öffentlichen Sektor und dem Tarifgehalt, die systematisch eingetragen werden -, die Zeile für den Gehaltszuschlag nur ausgefüllt werden muss, wenn die verbindlichen Vorgaben erfüllt sind.

Wenn eine solche Zeile eingerichtet wird, muss sie jedoch alle obligatorischen Angaben umfassen, um Anomalien zu vermeiden.

Nur die Zuschläge, die für die Berechnung der Pension infrage kommen, sind in die Zeile des Gehaltszuschlags einzutragen.

Diese Zuschläge sind in Artikel 8, § 2 des Gesetzes vom Sonntag, 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen festgelegt.

Anders ausgedrückt: Für die Zuschläge, die in diesem Artikel nicht enthalten sind (= Zuschläge, die weder für die Pension noch für die Angleichung in Betracht kommen oder die nicht für die Pension, aber für die Angleichung berücksichtigt werden), ist keine Zeile für Gehaltszuschläge einzurichten.

Die Zeile für den Gehaltszuschlag wird auch nicht erstellt, wenn der Gehaltszuschlag nicht gezahlt wird. Wenn das statutarische Personalmitglied eine Verwaltungsposition innehat, die nicht mit der Zahlung eines Gehaltszuschlags vereinbar ist (z. B. im Falle einer vollständigen Unterbrechung der Laufbahn), wird keine Gehaltsschalgszeile für die Beschäftigungszeile erstellt.

Wenn die Zuschläge während des gewählten Bezugszeitraums für die Ermittlung des Gehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension dient, gewährt werden (in der Regel die letzten fünf Jahre der Laufbahn), werden die für die Pension berücksichtigten Zuschläge zu den Grundgehältern addiert, um die monetäre Grundlage für die Berechnung der Pension zu bilden.

  Die Zeile des Gehaltszuschlags hängt von der Zeile des Tarifgehalts ab, hat aber ein eigenes Anfangs- und Enddatum. In dem Abschnitt, in dem diese Daten erläutert werden, wird erklärt, wie einige Zuschläge pro Periode zu melden sind, unabhängig vom Datum des Beginns der Tarifgehaltszeile, und wie andere innerhalb der Quartalsperiode zu melden sind.

Die Zeile des Gehaltszuschlags enthält sieben verschiedene Daten. Einige dieser Daten sind „unverzichtbar“, d.h. sie müssen in jeder Zeile enthalten sein. Andere sind „unter bestimmten Umständen obligatorisch “, d. h., sie dürfen nur in bestimmten Fällen erteilt werden.

Eine neue Gehaltszuschlagszeile wird eröffnet, sobald sich eine der folgenden Angaben ändert.

Anpassung gemäß dem Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die monetäre Laufbahn des Personals des föderalen öffentlichen Dienstes. (BS 14. November 2013 ).

Diese Vorgehensweise muss in der DmfA vom 01.01.2017 angewendet werden (jedoch kann die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle bereits ab dem 01.01.2016 zugewiesen werden: nach 2 Jahren finanzielles Dienstalter und zwei Mal der Beurteilung ‚hervorragend‘).

  • die gesperrte alte Gehaltstabelle;
  • eine neue Erhöhung, verbunden mit den Aufstieg in eine höhere Stufe der alten Gehaltstabellen (Artikel 48);
  • die erste Verbesserung in der Gehaltstabelle und die folgenden Verbesserungen (Artikel 42 und 45).

Die konkreten Anpassungen finden Sie in den entsprechenden Kapiteln. Diese Anpassungen wurden jeweils dem Titel ‚Anpassung infolge des Königlichen Erlasses vom 25.10.2013 (nur Personal auf föderaler Ebene)‘ entnommen.

Um zu vermeiden, dass für jede Einzelperson eine separate DmfA-Gehaltstabellenreferenz erstellt werden muss, wurde beschlossen, dass die Meldung in Form eines Gehalts und eines Gehaltszuschlags erfolgen muss.

Um zu vermeiden, dass für jede Person eine eigene DmfA-Gehaltstabelle erstellt werden muss, wurde beschlossen, die Meldung in Form von Gehalt und Gehaltszuschlag vorzunehmen.

Die konkreten Anpassungen finden Sie in den entsprechenden Kapiteln. Diese Anpassungen wurden jeweils dem Titel ‚Anpassung infolge des Königlichen Erlasses vom 25.10.2013 (nur Personal auf föderaler Ebene)‘ entnommen.

Die konkreten Anpassungen finden Sie in den entsprechenden Kapiteln. Diese Anpassungen wurden jeweils dem Titel „Anpassung infolge des Königlichen Erlasses vom 25.10.2013 (nur Personal auf föderaler Ebene)“ entnommen.