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Freiwillige

Allgemeines

Freiwillige“ im Sinne des Gesetzes vom 03.07.2005 in Bezug auf die Rechte von Freiwilligen und Organisationen, die auf sie zurückgreifen, sind beim LSS nicht versicherungspflichtig.

Als Freiwilligenarbeit gilt die Tätigkeit

  • die unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird;
  • die für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe oder Organisation oder die Kollektivität ausgeübt wird;
  • die durch eine andere Organisation als das familiäre oder private Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird;
  • die nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Werkvertrags oder einer statutarischen Anstellung ausgeübt wird.

Unter „Organisation“ versteht man jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht. Als „nichtrechtsfähige Vereinigung“ kommt nur eine Vereinigung in Betracht, die aus zwei oder mehreren Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine Tätigkeit organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigennütziges Ziel zu verwirklichen.

Die folgenden Tätigkeiten werden in diesem Kontext nicht als Freiwilligenarbeit betrachtet:

 

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Vom 01. Mai 2020 bis 01. September 2020 können Freiwillige als solche auch bei Organisationen beschäftigt werden, die nicht als Wohltätigkeitsorganisation gegründet wurden, aber von den zuständigen Behörden als Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Senioren und als Betreuungs- und Wohneinrichtungen für Senioren anerkannt sind. Diese privaten gewerblichen Einrichtungen werden für die Beschäftigung von Freiwilligen vorübergehend mit einer im Freiwilligengesetz definierten „Organisation“ gleichgesetzt.

Dieser Zeitraum wird bis 30. Juni 2021 und anschließend bis 30. September 2021 verlängert.

 

Die Maßnahme wird auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

 

 

Entschädigungen für Kosten

Der „unbezahlte Charakter“ der Freiwilligentätigkeit schließt nicht aus, dass die Kosten, die dem Freiwilligen für die Organisation entstehen, von der Organisation erstattet werden. Die Realität und der Umfang dieser Kosten müssen nicht nachgewiesen werden, sofern die erstatteten Gesamtkosten 24,79 EUR/Tag und 991,57 EUR/Jahr nicht übersteigen; die Beträge folgen der Entwicklung des Indexes, der für das Jahr 2022 nach Indexierung 36,84 EUR/Tag und 1.473,37 EUR/Jahr ergibt. Wird einer dieser Pauschalbeträge im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für alle Leistungen in diesem Kalenderjahr.

Beträge für die vorhergehenden Jahre:

  • 1.308,38 EUR pro Jahr und 32,71 pro Tag ab 2013;
  • 1.334,55 EUR pro Jahr und 33,36 pro Tag ab 2017;
  • 1.361,23 EUR pro Jahr und 34,03 pro Tag ab 2018;
  • 1.388,40 EUR pro Jahr und 34,71 pro Tag ab 2019;
  • 1.416,16 EUR pro Jahr und 35,41 pro Tag ab 2021.

Weihnachts-, Neujahrs- oder Hochzeitsgeschenke werden bei der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt.

Wenn der Freiwillige mit seinem eigenen Fahrzeug (Auto, Motorrad oder Moped) unterwegs ist, kann eine Organisation die für föderale Beamte geltende Kilometerpauschale zahlen. Wenn er mit seinem eigenen Fahrrad unterwegs ist, kann eine Organisation die Fahrradzulage für Beamte anwenden. Die Beträge dieser Zulagen sind der Kostentabelle zu entnehmen. Der Gesamtbetrag der Reisekostenerstattung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des eigenen Fahrrads oder des eigenen Fahrzeugs darf das 2000-fache der Kilometerpauschale für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs pro Jahr und Freiwilligem nicht übersteigen. Die 2000-km-Grenze gilt nicht, wenn die Tätigkeit die regelmäßige Beförderung von Personen umfasst. Bei Mehrfachtätigkeiten darf der Grenzwert nur für die im Rahmen der Tätigkeit der regelmäßigen Personenbeförderung gefahrenen Kilometer überschritten werden.

Geschenke anlässlich von Weihnachten, Neujahr oder einer Hochzeit werden bei der Berechnung der Kostenerstattung nicht berücksichtigt.

 

Erhöhung des maximalen Jahresbetrags für einige Freiwillige

Für bestimmte Kategorien von Freiwilligen wird der jährliche Betrag ab dem ersten Quartal 2019 auf 1.821,10 EUR erhöht, was nach der Indexierung 2.705,97 EUR für 2022 ergibt. Der Tagesbetrag bleibt unverändert. Es handelt sich um die folgenden Kategorien von Freiwilligen:

  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- und Materialwart, Zeichengeber bei Sportveranstaltungen; wenn diese Kategorie von Freiwilligen jedoch Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sportsektor erhält, hat sie keinen Anspruch auf eine erhöhte Kostenerstattung;
  • Betreuung bzw. Einschlafhilfe in der Nacht sowie Betreuung am Tag für hilfsbedürftige Menschen entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die jede Gemeinschaft selbst bestimmt;
  • nicht dringender Patiententransport (liegender Patiententransport zu, von und zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten, der nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe unter den von jeder Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien fällt).

 Dies bedeutet dass, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im Gesundheitswesen als Freiwillige aktiv sind, für sie der erhöhte Jahresbetrag von 3.186,46 EUR für das Jahr 2021 gilt.

 Die jährliche Kostenobergrenze für die Freiwilligen, die in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. September 2021 tatsächlich in den Impfzentren eingesetzt werden, auf 4.106,99 EUR erhöht wird.

 

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Ab dem 1. Juli 2021 wird auch die erhöhte jährliche Kostenobergrenze für die Freiwilligen, die gemäß Artikel 40 1° Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie tatsächlich im Gesundheitssektor eingesetzt wurden, für Tätigkeiten im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Krise für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Das heißt, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 als Freiwillige im Gesundheitswesen im Sinne des Gesetzes tätig sind, gilt für sie der erhöhte Jahresbetrag von 3.186,46 EUR für das Jahr 2021.

Die jährliche Kostenobergrenze für Freiwillige, die im Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 tatsächlich in den Impfstellen eingesetzt werden, wird auf 4.106,99 EUR erhöht.

 

Für das Jahr 2022 gilt für Freiwillige, die tatsächlich im Bereich der Pflege im Sinne von Artikel 40, 1° des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise eingesetzt wurden, der erhöhte Jahresbetrag von 1.821,10 EUR, was nach Indexierung 2.705,97 EUR ergibt.

 

 

 

Kumulierung von Freiwilligenarbeit mit einer anderen Beschäftigung bei der gleichen Verwaltung

Freiwillige Arbeit kann nicht für dieselbe Organisation geleistet werden, mit der man durch einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Anstellung oder einen Dienstvertrag verbunden ist. Arbeitnehmer können jedoch im Auftrag ihres Arbeitgebers eine freiwillige Tätigkeit ausüben, wenn und soweit die freiwillige Tätigkeit nicht eine Erweiterung der Tätigkeiten darstellt, die sie normalerweise im Rahmen ihrer bezahlten Beschäftigung ausüben.

Die Kumulierung während desselben Kalenderjahres und beim gleichen Arbeitgeber einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Freiwilliger mit einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Betreuer und/oder Student ist möglich, sofern die Befreiungsbedingungen dieser Regelungen erfüllt werden.

Da ein Student und ein Betreuer einen Arbeitsvertrag haben und ein Freiwilliger nicht gleichzeitig für ähnliche Tätigkeiten mit einem Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden kann, kann die Freiwilligentätigkeit niemals während des Arbeitsvertrags als Betreuer oder als Student ausgeübt werden. Im Prinzip kann dies vor dem Beginn oder nach dem Ende des Arbeitsvertrags geschehen, aber es ist klar, dass es dafür einen guten Grund geben muss, und das LSS wird dies sicherlich nicht akzeptieren, wenn es den Anschein hat, dass die Absicht besteht, die Freistellungsbedingungen der Studenten- oder Betreuerregelung zu umgehen.

 

Formalitäten

Für Freiwillige muss keine Dimona- oder DmfA-Meldung abgegeben werden. Um das Freiwilligenprogramm kontrollieren zu können, müssen die Organisationen eine Namensliste führen, aus der die für jeden Freiwilligen in jedem Kalenderjahr erstatteten Kosten hervorgehen. Diese Liste sollte der LSS-Inspektion jederzeit vorgelegt werden können.