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Arbeitsbonus

Ab dem 01.01.2000 gilt eine Regelung zur Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge, um Arbeitnehmern mit einem Niedriglohn einen höheren Nettolohn zu garantieren, ohne dabei den Bruttolohn zu erhöhen. Ab dem 01.01.2005 wird diese Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge unter dem Namen „Arbeitsbonus“ fortgesetzt.

Betroffene Arbeitnehmer

Dies betrifft Arbeitnehmer des privaten und öffentlichen Sektors, die einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % schulden. Die Ermäßigung des Arbeitnehmerbeitrags ist unabhängig von eventuellen Ermäßigungen des Arbeitgeberbeitrags.

Für den privaten Sektor kommen deshalb u. a. nicht in Betracht:

  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt;
  • Lehrlinge, Praktikanten und andere Jugendliche in der Periode, in der sie teilweise sind (Periode, die am 31. Dezember des Kalenderjahres endet, in dem sie 18 Jahre alt werden).

Ebenfalls in Betracht kommen Sportler, bei denen die Berechnungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge beschränkt ist auf die Pauschale für entlohnte Sportler.

Die meisten statutarischen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors kommen ebenfalls nicht für die Ermäßigung in Betracht. Vertragliche Arbeitnehmer dagegen kommen in Betracht (also auch subventionierte Vertragsarbeitnehmer, Artikel 60, § 7 des organischen ÖSZH-Gesetzes, …).

Praktische Anwendung der Ermäßigung

Die Ermäßigung besteht aus einer Pauschale, die sich progressiv verringert, je nachdem, wie sich der Lohn erhöht. Der Arbeitgeber zieht den Betrag von den normalen Arbeitnehmerbeiträgen (13,07 % des Bruttolohns) bei der Lohnzahlung ab. Der Arbeitsbonus gleicht den vollständigen Arbeitnehmerbeitrag für einen Referenzlohn bis ca. 1.750,00 EUR brutto im Monat aus.

Wird der Lohn nicht monatlich, sondern z. B. jede Woche, alle zwei Wochen, alle vier Wochen usw. ausgezahlt, berechnet der Arbeitgeber die Ermäßigung bei der letzten Zahlung, die sich auf den Kalendermonat bezieht. In diesem Fall basiert die Berechnung auf den Tagen und Löhnen, die sich auf diesen Kalendermonat beziehen und der ausgezahlte Betrag und die zusammenhängende Periode müssen nach Kalendermonaten aufgeschlüsselt werden.

Für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Monats mit aufeinanderfolgenden Verträgen arbeiten, wird der Ermäßigungsbetrag am Ende von jedem Vertrag oder bei jeder Bezahlung verrechnet, die sich auf diese Verträge bezieht.

Berechnung der Ermäßigung

Die Ermäßigung wird für jeden Arbeitnehmer einzeln berechnet. Diese Berechnung umfasst drei Schritte.

    1. - Zunächst wird der Referenzmonatslohn des Arbeitnehmers bestimmt.
    2. - Anhand dieses Referenzmonatslohns erfolgt die Bestimmung des Grundbetrags der Ermäßigung.
    3. - Zum Schluss wird der Betrag der Ermäßigung festgestellt, indem der Grundbetrag bei unvollständigen Leistungen und Teilzeitarbeitnehmern berichtigt wird.

      1. - Bestimmung des Referenzmonatslohns (S)

      Den Referenzmonatslohn (S) können Sie direkt aus dem Bruttolohn (W)des Arbeitnehmers ableiten, der sich auf den Kalendermonat bezieht. Dabei wird Folgendes nicht berücksichtigt:

      • Entschädigung wegen unrechtmäßiger Beendigung des Arbeitsvertrags ( Lohncode 3 DmfA ) und die davon erfassten Tage;
      • Flexi-Lohn (Lohncodes 22 und 23 DmfA) und Überstunden im Gaststättengewerbe (Lohncode 13 DmfA) und die davon erfassten Tage/Stunden;
      • Vergütungen für Stunden, die keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes sind (Lohncode 6 DmfA);
      • Jahresendprämien (13. Monat, Attraktivitätsprämie für Krankenhäuser usw.) bis zur Höhe des monatlichen Referenzgehalts (S), das bei der Berechnung der Kürzung für den Monat, in dem diese Jahresendprämie normalerweise gezahlt wird, berücksichtigt wird
      • das einfache Abgangsurlaubsgeld (Urlaubsregelung im Privatsektor), das der Arbeitgeber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer zahlt,

      Bei der Bestimmung des Referenzmonatslohns (S) eines Arbeitnehmers, wobei ein Teil des Urlaubsgeldes, der (in der Urlaubsregelung im Privatsektor) dem normalen Lohn für Urlaubstage entspricht, vorzeitig gezahlt wurde, wird der Teil des Abgangsurlaubsgeldes berücksichtigt, den der Arbeitgeber von dem zu zahlenden Lohn abzieht. Siehe Beispiele.

      Sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte wird der Referenzmonatslohn auf der Basis der gemeldeten Bruttolöhne zu 100 % berechnet.

      a) Definitionen und Formeln

      Vollzeitarbeitnehmer

      mit vollen Leistungen:

      S = W

      Mit einem Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen ist ein Arbeitnehmer gemeint, für den J = D, wobei:

      • Arbeitnehmer, die nur Teilzeitleistungen erbringen;
      • Arbeitnehmer, die im Laufe des Monats beim Arbeitgeber voll- und teilzeitbeschäftigt sind;

       

      mit unvollständigen Leistungen:

      S = (W/J) x D

      Mit einem Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen ist ein Arbeitnehmer gemeint, für den J < D ist.

      Der Bruch W/J wird auf den nächsten Eurocent aufgerundet (0,005 EUR wird 0,01 EUR).

       

      Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer

      S = (W/H) x U

      Wobei:

      • Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Arbeitgebergruppe beschäftigt sind, die vor dem 01.10.2001 die Arbeitszeit verkürzten oder die Viertagewoche einführten und deren Arbeitnehmern ein Zuschuss gewährt wird, um den Lohnverlust teilweise auszugleichen (Lohncode 5), wird S pauschalmäßig um 80,57 EUR pro Quartal verringert. Es betrifft Arbeitnehmer, die für eine Zielgruppenermäßigung auf der Basis von Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24.12.2002 in Betracht kommen.
      • Für Vollzeitarbeitnehmer, die im Laufe des Monats in verschiedenen Arbeitsregelungen arbeiten, müssen Sie – nur für die Anwendung dieser Ermäßigung – alle Leistungen in eine der Regelungen umrechnen.

      Diese Berechnung gilt für:

      • Arbeitnehmer, die nur Teilzeitarbeit leisten;
      • Arbeitnehmer, die während des Monats bei dem Arbeitgeber voll- oder teilzeitbeschäftigt sind;
      • Vollzeitarbeitnehmer, die mit Stunden zu melden sind. Es betrifft die Arbeitnehmer:
        • der provinzialen und lokalen Verwaltungen,
        • im Hotel- und Gaststättengewerbe
        • mit teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit nach Krankheit oder Unfall bzw. Arbeitsunfall,
        • bei (reglementierter) Unterbrechung der beruflichen Laufbahn - ob teilweise oder nicht,
        • mit Halbzeitfrühpension,
        • „diskontinuierliche“ Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, zeitweilige Arbeit, Heimarbeit),
        • mit begrenzten Leistungen (mit einem kurzfristigen Vertrag und für eine Beschäftigung, die nicht die übliche tägliche Dauer erreicht),
        • Saisonarbeiter und
        • Arbeitnehmer, die mit Dienstschecks bezahlt werden.

      Der Bruch W/h wird auf den nächsten Eurocent aufgerundet (0,005 EUR wird 0,01 EUR).

      Völlig unberücksichtigt bei der Berechnung bleiben die Leistungen von Flexijobs und die Überstunden Horeca.

      b) Hinweise

      • Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Gruppe von Arbeitgebern beschäftigt sind, die vor dem 1. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt oder die Vier-Tage-Woche eingeführt haben und von denen die Arbeitnehmer eine Intervention zum teilweisen Ausgleich des Lohnausfalls erhalten (Lohncode 5), wird S pauschal auf 80,57 EUR pro Monat gekürzt. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die für eine Zielgruppenermäßigung gemäß Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 infrage kommen.
      • Arbeitnehmern, die ab 01.07.2011 infolge von Konkurs, Liquidation oder Betriebseinstellung entlassen wurden und ihren Antrag oder das Formular C4 beim LfA einreichen, überreicht das LfA spontan auch eine „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“. Die „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ gilt ab dem Datum der Kündigung des Arbeitsvertrags für eine Dauer von 6 Monaten (gerechnet von Datum zu Datum).

       

      2. - Berechnung des Grundbetrags der Ermäßigung (R)

      Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) wird je nach der Höhe des Referenzmonatslohns (S) berechnet.

      Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die ab 1. Mai 2022 gelten.

        Angestellte (*)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      1.897,55
      1.897,55 und ≤ 2.904,93
      > 2.904,93

      233,05
      233,05 - ( 0,2313 x (S - 1.897,55))
      0,00

      Arbeiter(**)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      1.897,55
      > 1.897,55 und ≤ 2.904,93
      > 2.904,93

      251,69
      251,69 - (0,2498 x (S - 1.897,55))
      0,00

      Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die ab 1 August 2022 gelten.

        Angestellte (*)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      1.897,55
      1.897,55 und ≤ 2.904,93
      > 2.904,93

      233,05
      233,05 - ( 0,2313 x (S - 1.897,55))
      0,00

      Arbeiter (**)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      1.935,50
      > 1.935,50 und ≤ 2.963,04
      2.963,04

      256,73
      256,73 - (0,2498 x (S - 1.935,50))
      0,00

      (*) Unter Angestellten sind Arbeitnehmer zu verstehen, die zu 100 % meldepflichtig sind, also z. B. auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
      (**) Unter Arbeitern sind die zu 108 % meldepflichtigen Arbeitnehmer zu verstehen, zu denen z. B. Künstler gehören.

      R wird arithmetisch auf die nächste Einheit aufgerundet (Eurocent).

       

      3. - Bestimmung des Ermäßigungsbetrags (P)

      Vollzeitarbeitnehmer

      mit vollen Leistungen:

      P = R

       

      mit unvollständigen Leistungen:

      P= (J/D) x R

      Der Bruch J/D wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.

        Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer

        P= (H/U) x R

        Der Bruch H/U wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.

          Pro Arbeitnehmer darf die Gesamtermäßigung ab dem 1. August 2022 2.852,52 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

          Wenn ein Arbeitnehmer Urlaub nimmt, der durch einfaches Abgangsurlaubsgeld gedeckt wird, kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmerbeitrag nicht ausreicht, um den Arbeitsbonus vollständig zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann dann den übrigen Teil des Arbeitsbonus vom Arbeitnehmerbeitrag des folgenden Monats abziehen. Dies ist jedoch nur innerhalb ein und desselben Quartals möglich.

          Beispiele

          Die nachstehenden Beispiele beruhen auf den ab 1. Juni 2001 geltenden Zahlen.

          Beispiel 1:
          Ein Angestellter hat in einem bestimmten Monat ein Bruttogehalt von 1.050,00 EUR. Dieser Monat hat normalerweise 22 Leistungstage. Er wird mit 19 Tagen garantiertem Monatslohn (Code 1) und drei vom Arbeitgeber nicht bezahlten Krankheitstagen (Code 50) gemeldet.
          Sein monatlicher Referenzlohn (S) beträgt 1.215,72 EUR, d. h. 55,26 EUR (=1.050,00/19 gerundet auf zwei Dezimalstellen) multipliziert mit 22.
          Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) beträgt 56,41 EUR, d. h. 81,80 - (0,3732 x (1.215,72 - 1.147,70)).
          Der Ermäßigungsbetrag (P) beträgt 48,51 EUR, d. h. 0,86 (=19/22 gerundet auf zwei Dezimalstellen) x 56,41. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung nicht 137,24 EUR (=13,07% von 1.050) Arbeitnehmerbeitrag abzieht, sondern 88,73 EUR (= 137,24 - 48,51).

          Beispiel 2:
          Ein Arbeiter hat in einem bestimmten Monat einen Bruttolohn von 745,00 EUR (zu 100 %). In diesem Monat, der normalerweise 22 Leistungstage hat, hat er 15 Tage mit normaler tatsächlicher Arbeit (Code 1) und 7 gesetzliche Urlaubstage (Code 2).
          Sein monatlicher Referenzlohn (S) beträgt 1.092,74 EUR, d.h. 49,67 (=745,00/15) multipliziert mit 22.
          Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) ist 88,35 EUR (sein Referenzlohn ist kleiner als 1.147,70 EUR).
          Der Ermäßigungsbetrag (P) beträgt 60,08 EUR, d.h. 0,68 (=15/22 gerundet auf zwei Dezimalstellen) x 88,35. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung des Gehalts nicht 105,16 EUR, d. h. 13,07 % von 804,60 (= 745 + 8 %) Arbeitnehmerbeitrag, sondern 45,08 EUR (= 105,16 - 60,08) einbehält.

          Zu erledigende Formalitäten

          In der technischen Bibliothek (techlib) finden Sie auch ein Programm (Makro) zum Herunterladen, mit dem Sie diese Ermäßigung berechnen können.

          Zusätzliche Informationen 1

          Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigungen der Arbeitnehmerbeiträge Arbeitsbonus

          Die Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge Arbeitsbonus wird im Block 90110 „Ermäßigung Arbeitnehmerzeile“ mit folgenden Angaben gemeldet:

          Sie wird monatlich berechnet und für das gesamte Quartal gemeldet.

          Ermäßigung

          Pauschale/Betrag

          Dauer

          Ermäßigungscode in der DmfA

          Berechnungsgrundlage in der DmfA

          Betrag der Ermäßigung in der DmfA

          Arbeitsbonus

           siehe oben

          Vollständige Dauer der Beschäftigung

          0001

          /

          Ja

          * Ein Makro zur Berechnung des Betrags der Ermäßigungen ist in der TechLib verfügbar.