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Jahresurlaub

Arbeiter und Gleichgestellte, Hausangestellte, Lehrling-Arbeiter und Künstler

Der Arbeitgeber im Privatsektor, der entweder Arbeiter und Gleichgestellte oder Hausangestellte bzw. Lehrlinge oder Künstler beschäftigt, wird automatisch als Mitglied bei einer Urlaubskasse eingetragen. Dieser automatische Anschluss erfolgt auf der Grundlage der Aktivität des Arbeitgebers, die auf der ersten DmfA-Meldung des Arbeitgebers beim LSS angegeben ist.

Für Informationen über das Urlaubsgeld eines Arbeiters verweisen wir auf das Landesamt für den Jahresurlaub (LAJU).

Der Arbeitgeber des öffentlichen Sektors ist für seine Arbeiter und Gleichgestellten und für die Lehrling-Arbeiter nicht an eine Urlaubskasse angeschlossen, sondern zahlt das Urlaubsgeld direkt aus.


Angestellte und Lehrling-Angestellte

Der Sozialversicherungsbeitrag für Angestellte und Lehrlinge umfasst keinen Anteil als Entschädigung für die jährlichen Urlaubstage; der Arbeitgeber zahlt dieses Urlaubsgeld direkt an den Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber, der nur Angestellte beschäftigt, muss deshalb keiner Urlaubskasse beitreten.

Informationen zum Urlaubsgeld, das einem Angestellten auszuzahlen ist, erhalten Sie bei einer der Außendirektionen der Aufsicht über die Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (BASK). Der FÖD Soziale Sicherheit bleibt für die allgemeinen Informationen zur Urlaubsgesetzgebung für Angestellte verantwortlich.