Meldung „Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor - extra“
Inhalt
- Meldung „Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor - extra“
- Stundenlohn - Lohn bei Krankheit
- Maßnahmen für den nichtkommerziellen Sektor
- Ausschluss Capelo
- Angaben, mit denen die Einhaltung einer Verpflichtung kontrolliert werden kann
- Abweichende Berechnungsgrundlage für Beitrag Behördenpension
- Krankheitsperiode statutarisches Personalmitglied im öffentlichen Sektor
- Begriff Freistellung von Leistungen
- Laufbahnmaßnahme
- Anzahl der von einem Seemann aufgebauten Urlaubstage
- Sektordetail Social/Non Profit
- Mobilitätsbudget
- Befreiung von der Zusatzpensionsregelung
- Stundenzahl flämischer Bildungsurlaub
- Regionale Beschäftigungsmaßnahme
- Datum Zuerkennung neuer Arbeitsplatz im Rahmen des „Maribel sozial“
- Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder
Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor , für die eine günstige Pauschale bei der Beitragsberechnung angesetzt wurde, werden unter einer gesonderten Arbeitgeberkategorie 317 angegeben, während Gelegenheitsarbeitnehmer, die mehr als 50 Tage mit dieser Beschäftigungsart eingestellt werden, wie Nicht-Gelegenheitsarbeitnehmer unter Arbeitnehmerkategorie 017 anzugeben sind.
Um diese Arbeitnehmer von den ‚normalen‘ Arbeitnehmern im Horeca-Sektor unterschieden zu können, muss die Angabe „E“ im Feld ‚Extra‘ angegeben werden. Damit können diese Arbeitnehmer in der DmfA erkannt werden. Diese Angabe ist daher ausschließlich für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor ab dem 51. Arbeitstag einzutragen und für Gelegenheitsarbeiter im Horeca-Sektor mit einer Beschäftigungsmeldung (Dimona) Typ ‚EXT‘, die der Arbeitgeber als normale Arbeitnehmer in der DmfA meldet.
Unternehmen für Aushilfsarbeit, die Gelegenheitsarbeiter bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor einstellen, müssen noch immer ,E‘ angeben.
Ab dem ersten Quartal 2020 wird diese Zone auf Gelegenheitsarbeiter im Bestattungsgewerbe ausgedehnt. Sie müssen außerdem mit der Bezeichnung „E“ gemeldet werden, um sie von normalen Arbeitnehmern zu unterscheiden.