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Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer (DmfA)

Dimona ‚EXT‘

Eine der Besonderheiten der Gelegenheitsarbeit im Horeca-Sektor und in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden anhand günstiger Pauschalen und nicht auf Basis realer Löhne berechnet, was eine Reihe spezifischer Regeln mit sich bringt. Manche dieser Regeln sind sektorbezogen, andere gelten allgemein.

Im Gegensatz zu Gelegenheitsarbeitern im HORECA-Sektor sowie in der Landwirtschaft und im Gartenbau gibt es keine spezifische Berechnung der Pauschalen für Bestattungsunternehmen. Die Beiträge werden über die normalen Löhne berechnet.

 

Hotels und Gaststättengewerbe

a) Anwendungsbereich

  • Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit für eine maximale Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei ein und demselben Arbeitgeber, der unter die Paritätische Kommission für den Horecaa-Sektor (PK 302) fällt, eingestellt werden;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, für eine Beschäftigung im Sinne des vorausgehenden Punktes bei einem Benutzer aus dem Horeca-Sektor; man beachte, dass Unternehmen für Aushilfsarbeit für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor auch die Unternehmensnummer der Paritätischen Kommission des Benutzers angeben müssen, sodass diese Tage abgezogen werden können vom Kontingent Gelegenheitsarbeitnehmer des Benutzers

Gelegenheitsarbeitnehmer, die an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden als normale Arbeitnehmer betrachtet und sind für die gesamte Beschäftigung als ,OTH' anzugeben.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist zunächst im Horeca-Sektor mit einem Vertrag über 2 Tage (3. und 4. Mai) beschäftigt und wird mit der Art Arbeitnehmer ,EXT' (Gelegenheitsarbeitnehmer) angegeben. Wenn der Arbeitgeber ihn am darauffolgenden Tag noch beschäftigt, muss er die ursprüngliche Dimona-,EXT‘ annullieren und eine neue Dimona-Meldung mit ,OTH‘ als Art des Arbeitnehmers und dem 1. Tag der Beschäftigung (3. Mai) als Beginndatum und dem letzten Tag der Beschäftigungsperiode (5. Mai) als Enddatum vornehmen.

 

b) Meldung

Die Arbeitnehmer sind pro Tag mit folgenden Angaben zu melden:

  • entweder die Beginn- und Enduhrzeit der Leistungen – mit einer Mindestdauer von 2 Stunden (= Dimona-Stunden);
  • oder die Beginnuhrzeit der Leistungen (= Dimona-Tag)

Wenn der Arbeitnehmer mit einem Dimona-Tag angegeben wird, müssen die Beiträge auf Basis einer Leistung von 6 Stunden berechnet werden (auch wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 6 Stunden gearbeitet hat). Die Wahl zwischen Dimona-Stunden und Dimona-Tag wirkt sich daher nicht auf die Berechnung der Beiträge aus. Die sozialen Rechte werden dagegen auf Basis der Anzahl tatsächlich geleisteter Stunden berechnet, die in der DmfA angegeben werden.

Die Art der Meldung kann von Tag zu Tag variieren.

  Wenn Sie einen Arbeitnehmer unter Verwendung von Dimona-Stunden oder -Tagen anmelden und vor Beginn der Leistungen feststellen, dass Sie das andere System hätten wählen sollen, kann die Situation immer noch berichtigt werden, indem Sie die Meldung sofort annullieren und eine neue Meldung unter Verwendung des anderen Systems vor Beginn der Leistungen abgeben.

Wenn Sie Ihren Fehler erst nach Beginn der Leistungen bemerken, kann die Dimona nicht mehr geändert werden. In der DmfA muss zur Berechnung der Beiträge die Funktionsnummer angegeben werden, die der in Dimona getroffenen Wahl entspricht. Das heißt, Funktionsnummer 94 für einen Dimona-Tag und Funktionsnummer 95 für eine Dimona-Stunde. Für die Berechnung der sozialen Rechte müssen immer die tatsächlichen Arbeitsstunden gemeldet werden, unabhängig von der gewählten Meldeart.

 

 

a) Anwendungsbereich

  Über die App „Horeca@work - 50 days“ kann das Kontingent der noch verfügbaren Tage zurate gezogen werden.

Die Beginnuhrzeit und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

 

Landwirtschaft und Gartenbau

b) Meldung

  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen (PK 145) fällt, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten; sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 65 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft (PK 144) fällt, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird: Sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 30 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, sofern die Beschäftigung im Sinne des vorausgehenden Punktes bei einem Benutzer aus dem Landwirtschafts- oder Gartenbausektor erfolgt.

c) Meldung

  Der Beginn der Leistungen und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

c) Multi-Dimona

  Arbeitgeber (inkl. Unternehmen für Aushilfsarbeit), die Gelegenheitsarbeitnehmer („EXT“) im Sektor Landwirtschaft (PK 144) oder Gartenbau (PK 145) beschäftigen, können mit der Multi-Dimona überprüfen, ob die Gelegenheitsarbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits als Gelegenheitsarbeitnehmer gearbeitet haben oder nicht. Dies ist kein Ersatz für das Gelegenheitsformular, sondern ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer bereits ein Gelegenheitsformular hat.

‚Vollzeitbeschäftigte‘ werden nur mit Tagen angegeben. Für eine ‚Vollzeitbeschäftigung‘, die nicht die reguläre Tagesdauer erreicht, muss in der DmfA auch der Status ‚LP‘ angegeben werden, damit Stunden angegeben werden können (wie bei einer normalen Vollzeitbeschäftigung mit befristetem Vertrag).

Bestattungsunternehmen

a) Anwendungsbereich

  • Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der dem Paritätischen Komitee für Bestattungsunternehmen (PK 320) angehört, die als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt sind.
  • Es handelt sich um Arbeitnehmer, die anlässlich eines Todesfalls gelegentlich mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder für eine klar definierte Tätigkeit eingestellt werden:
    • Botengänge, Transport, Aufbahrung, Aufbahrung in einer Leichenhalle, Empfang im Bestattungsinstitut und/oder Hilfe beim Leichenschmaus,
    • den Sarg mit den sterblichen Überresten oder die Urne mit der Asche des Verstorbenen tragen und in den (zeremoniellen) Wagen stellen, die Angehörigen begleiten und/oder den (zeremoniellen) Wagen fahren und sauber halten.
  • Leiharbeitnehmer sind nicht betroffen.

b) Dimona-Meldung

  Der Beginn der Leistungen und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

 

a) DmfA-Meldung

„Vollzeitbeschäftigte“ werden nur nach Tagen angegeben. Bei einer „Vollzeit“-Beschäftigung, die nicht die übliche tägliche Dauer pro Tag erreicht, muss in der DmfA auch der Status „LP“ angegeben werden, damit die Stunden gemeldet werden können (wie bei einer normalen Vollzeitbeschäftigung mit einem kurzfristigen Vertrag).

  Es gibt weder Quoten noch begrenzte Beitragspflicht oder Pauschallohn.

Auf Sektorebene wurde ein allgemeinverbindliches KAA abgeschlossen, in dem unter anderem die maximale Anzahl der Tage pro Jahr, an denen der Gelegenheitsarbeiter im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten darf, sowie die maximale Anzahl der Stunden pro Jahr festgelegt ist.


Gemeinsame Bestimmungen

b) Absolute Bedingung

  Eine korrekte und rechtzeitige Dimona-Meldung ist erforderlich, um eine Beitragsberechnung für vorteilhafte Pauschalbeträge vornehmen zu können.

 

b) Meldung pro Beschäftigung und Tag

  Die Meldung muss pro Beschäftigung immer nur für einen Tag erfolgen, was bedeutet, dass das IN-Datum und das OUT-Datum identisch sind. Eine neue Meldung muss für jeden Tag erfolgen, an dem der Gelegenheitsarbeitnehmer Leistungen vornimmt.

Ausnahme - über zwei Tage verteilte Leistungen

Erstrecken sich die Leistungen des Gelegenheitsarbeitnehmers über zwei Kalendertage, so kann es sein, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit wegen der Fortsetzung der Leistungen nach Mitternacht voneinander abweichen. In diesem Fall sollten die „tatsächlichen“ Daten und Stunden mitgeteilt werden. Der Grundsatz der Leistungseinheit, der für ein Dimona OUT bei einer klassischen Dimona gilt, gilt nicht für das spezifische System von Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer im Gaststättengewerbe beginnt seine Arbeit am 11. April um 22:00 Uhr und beendet seine Schicht am 12. April um 02:00 Uhr. Der Arbeitgeber muss die tatsächlichen Daten mitteilen:

  • Datum und Uhrzeit in Dienst: 11. April um 22:00 Uhr
  • Datum und Uhrzeit außer Dienst:12. April um 02:00 Uhr

In der Meldung und in der Personaldatei sind diese realen Daten enthalten. Wenn der Arbeitgeber jedoch nach aktiven Arbeitnehmern sucht, muss er dies auf der Grundlage des Anfangsdatums tun (in unserem Beispiel der 11. April). Eine Suche auf der Grundlage des Enddatums (im Beispiel der 12. April) liefert keine Ergebnisse.

c) Änderung der Beginnuhrzeit

  • Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor oder nach der ursprünglich gemeldeten Anfangszeit aufnimmt, muss die Anfangszeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

d) Änderung der Enduhrzeit

  • Wenn eine Leistung früher als ursprünglich gemeldet beendet wurde, hat der Arbeitgeber bis Mitternacht nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende Zeit, die tatsächliche Endzeit der Leistung zu übermitteln.
  • Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber dennoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.

e) Änderung des Tages

  • Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden.
  • Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung mit dem neuen Datum vorgenommen werden.
  • Wenn eine Meldung eingereicht wurde, aber keine Leistungen erbracht wurden, ist die entsprechende Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen.