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Zusätzliche Informationen

1 - Technische Anlage für den Arbeitgeber, der im Rahmen des Jugendurlaubs eine Meldung vornimmt

Zusammenfassung

Nachstehend finden Sie die Berechnungsregeln, die der Sektor Arbeitslosigkeit für die Bewilligung des Jugendurlaubs verwendet.

Sie berechnen zuerst die gewichtete Zahl der bezahlten Urlaubstage „J“. Danach berechnen Sie die Höchstzahl der Urlaubsstunden (einschließlich des Jugendurlaubs), auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Dann prüfen Sie, welche Stunden durch Urlaubsgeld gedeckt sind. Für die verbleibenden Stunden kann ein Jugendurlaubsgeld bewilligt werden.

Verwendete Begriffe

Q/S* = Bruchzahl der derzeitigen Beschäftigung im Urlaubsjahr, einschließlich der bezahlten Ausgleichsruhezeiten

Stunden V* = Stunden bezahlten Urlaubs und/oder Jugendurlaubs

* Minuten dezimal angeben – z. B. 38 Stunden 40' = 38,66

J = die gewichtete Zahl der bezahlten Urlaubstage im Sechstagesystem, gerundet auf die nächste halbe oder ganze Einheit

1.1 – Die gewichtete Zahl bezahlter Urlaubstage „J“

Die Urlaubstage für Jugendliche werden zusätzlich zu einem unvollständigen Anspruch auf normalen bezahlten Urlaub gewährt. Daher berechnet der Arbeitgeber zunächst den unvollständigen Anspruch auf normalen bezahlten Urlaub.

Um Änderungen in der Arbeitsregelung berücksichtigen zu können (z. B. Übergang von Vollzeit zu Teilzeit), wird eine gewichtete Zahl der bezahlten Vollzeit-Urlaubstage nach der Sechstageregelung errechnet. Diese arithmetische Zahl von Tagen, die durch das Urlaubsgeld gedeckt sind, entspricht nicht notwendigerweise der Anzahl Urlaubstage, die sich aus der gesetzlich vorgesehenen Tabelle (Arbeiter) oder dem geltenden Prinzip für Angestellte (zwei Urlaubstage pro vollständigem Monat) ergibt.

Berechnung der gewichteten Zahl der bezahlten Urlaubstage „J“:

Ein einziger Urlaubstag wird berücksichtigt pro Zeitraum von 15 Kalendertagen der Beschäftigung oder des gleichgestellten Zeitraums während des Urlaubsrechnungsjahres, multipliziert mit dem Bruchteil der Beschäftigung in diesem Zeitraum.

J = Kalendertage* x Q / 15 x S + Kalendertage x Q’ / 15 X S’ + …

*(Arbeits- und gleichgestellte Tage)

Das Endergebnis wird auf die nächste halbe oder ganze Einheit gerundet; Beispiel: aus 4,25 wird 4,5.

Beispiel:

Vollzeitbeschäftigung im Urlaubsrechnungsjahr an 68 Kalendertagen und Halbzeitbeschäftigung an 20 Tagen.

J = 68 x 38 / 15 x 38 + 20 x 19 / 15 x 38 = 5,19 = 5,0 Tage

1.2 - Berechnung der maximalen Anzahl Urlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl Stunden V (einschließlich des Jugendurlaubs) zu Beginn des Urlaubsjahres:

Diese Zahl entspricht einem Sechstel der aktuellen Wochenarbeitszeit, multipliziert mit 24.

HÖCHSTZAHL STUNDEN V = Q/6 x 24

Berechnung der verbleibenden Höchstzahl Stunden V (einschließlich des Jugendurlaubs) zu Beginn der aktuellen Arbeitsregelung, wenn es im Laufe des Urlaubsjahres einen anderen Arbeitgeber gegeben hat oder wenn sich die Beschäftigungsbruchzahl bei dem aktuellen Arbeitgeber verändert hat:

Diese Zahl entspricht einem Sechstel der aktuellen Wochenarbeitszeit, multipliziert mit der Zahl der verbleibenden Urlaubstage. Diese Zahl der verbleibenden Tage beträgt 24 abzüglich der bereits genommenen Urlaubsstunden, umgewandelt in Urlaubstage im Sechstagesystem.

VERBL. HÖCHSTZAHL ANZAHL V. STUNDEN = Q/6 x ( 24 - (V. STUNDEN x 6/Q') - (V. STUNDEN x 6/Q'') - (... ) )

Die Berechnung erfolgt auf zwei Ziffern nach dem Komma.

1.3 - Berechnung der Höchstzahl entlohnter Urlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl bezahlter Stunden V (ohne den Jugendurlaub) zu Beginn des Urlaubsjahres:

Diese Zahl entspricht der gewichteten Zahl der bezahlten Urlaubstage, multipliziert mit der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden eines vollständigen Tages, umgewandelt in ein Sechstagesystem.

HÖCHSTZAHL BEZAHLTER STUNDEN V = J x S / 6

Berechnung der Zahl der verbleibenden Stunden V (ohne den Jugendurlaub) zu Beginn der aktuellen Arbeitsregelung:

Diese Zahl entspricht der gewichteten Zahl der bezahlten Urlaubstage, multipliziert mit der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden eines vollständigen Tages und abzüglich der Zahl der bereits genommenen Urlaubsstunden, umgewandelt entsprechend der aktuellen Arbeitsregelung.

VERBL. HÖCHSTZAHL BEZAHLTER STUNDEN V = (J x S/6) - { (STUNDEN V x S/S’) - (STUNDEN V x S/S’’) - (…) }

HINWEIS: Das LfA rundet den genommenen bezahlten Urlaub auf die nächste halbe oder ganze Einheit. Diese Rundung kann eine Zahl verbleibender bezahlter Stunden V ergeben, die nicht mit dem Ergebnis der vorstehenden Formel übereinstimmt.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Ziffern nach dem Komma.

1.4 - Berechnung der Höchstzahl Jugendurlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl Stunden des Jugendurlaubs zu Beginn des Urlaubsjahres:

HÖCHSTZAHL STUNDEN V JUGENDURLAUB = Höchstzahl der Stunden V – Höchstzahl der bezahlten Stunden V

Berechnung der Höchstzahl der verbleibenden Stunden Jugendurlaub zu Beginn der aktuellen Arbeitsregelung:

VERBL. HÖCHSTZAHL STUNDEN V JUGENDURLAUB = Höchstzahl der verbleibenden Stunden V – Höchstzahl der verbleibenden bezahlten Stunden V.

2 - Technische Anlage für den Arbeitgeber, der im Rahmen des Seniorenurlaubs eine Meldung vornimmt

Diese technische Anlage illustriert die Arbeitsweise, die das LfA bei der Bewilligung von Seniorenurlaubsgeld anwendet. Der Arbeitgeber sollte diese Prinzipien berücksichtigen, wenn er eine Seniorenurlaubsmeldung abgibt.

Zusammenfassung

Das LfA berücksichtigt die gewichtete Zahl bezahlter Urlaubstage „J“. Danach berechnet es die Höchstzahl der Urlaubsstunden (einschließlich des Seniorenurlaubs), auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Abschließend wird geprüft, welche Stunden durch Urlaubsgeld gedeckt sind. Für die verbleibenden Stunden kann ein Seniorenurlaubsgeld bewilligt werden. Für den ersten Monat Seniorenurlaub (in jedem Urlaubsjahr) führen Sie eine Meldung Szenario 9 und 10 durch, für die folgenden Monate nur eine Meldung Szenario 10.

Verwendete Begriffe (Minuten dezimal angeben – z. B. 38 Stunden 40' = 38,66)

Q/S = Bruchzahl der derzeitigen Beschäftigung im Urlaubsjahr, einschließlich der bezahlten Ausgleichsruhezeiten

Stunden V = Stunden bezahlten Urlaubs und/oder Seniorenurlaubs

J = die gewichtete Zahl der bezahlten Urlaubstage im Sechstagesystem, gerundet auf die nächste halbe oder ganze Einheit.

2.1 - Die gewichtete Zahl bezahlter Urlaubstage „J”

Die Urlaubstage für Senioren werden zusätzlich zu einem unvollständigen Anspruch auf normalen bezahlten Urlaub gewährt. D. h., man muss zuerst das unvollständige Anrecht auf gewöhnlichen bezahlten Urlaub berechnen.

Um Änderungen in der Arbeitsregelung berücksichtigen zu können (z. B. Übergang von Vollzeit zu Teilzeit), wird eine gewichtete Zahl der bezahlten Vollzeit-Urlaubstage nach der Sechstageregelung errechnet.

Vollzeitbeschäftigung im Urlaubsrechnungsjahr an 68 Kalendertagen und Teilzeitbeschäftigung an 20 Tagen.

J = Kalendertage (Arbeit + Gleichstellung) x Q / 15 x S + Kalendertage x Q' / 15 X S'

= (68 x 38) / (15 x 38 ) + (20 x 19) / (15 x 38 ) = 5,19 = 5,0 Tage

2.2 - Berechnung der maximalen Anzahl Urlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl Stunden V (einschließlich des Seniorenurlaubs) zu Beginn des Urlaubsjahres:

Diese Zahl entspricht einem Sechstel der aktuellen Wochenarbeitszeit, multipliziert mit 24.

HÖCHSTZAHL STUNDEN V = Q/S x 24

Berechnung der verbleibenden Höchstzahl Stunden V (einschließlich des Seniorenurlaubs) zu Beginn der aktuellen Arbeitsregelung, wenn es im Laufe des Urlaubsjahres einen anderen Arbeitgeber gegeben hat oder wenn sich die Beschäftigungsbruchzahl bei dem aktuellen Arbeitgeber verändert hat:

Diese Zahl entspricht einem Sechstel der aktuellen Wochenarbeitszeit, multipliziert mit der Zahl der verbleibenden Urlaubstage. Diese verbleibende Zahl beträgt 24 abzüglich der bereits genommenen Urlaubsstunden, umgewandelt in Urlaubstage im Sechstagesystem.

VERBL. HÖCHSTZAHL ANZAHL V. STUNDEN = Q/6 x ( 24 - (V. STUNDEN x 6/Q') - (V. STUNDEN x 6/Q'') - (... ) )

Die Berechnung erfolgt auf zwei Ziffern nach dem Komma.

2.3 - Berechnung der Höchstzahl entlohnter Urlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl bezahlter Stunden V (ohne den Seniorenurlaub) zu Beginn des Urlaubsjahres:

Diese Zahl entspricht der gewichteten Zahl der bezahlten Urlaubstage, multipliziert mit der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden eines vollständigen Tages, umgewandelt in ein Sechstagesystem.

Max. Anzahl bezahlter Stunden V = J X S/6

Berechnung der Zahl der verbleibenden Stunden V (ohne den Seniorenurlaub) zu Beginn des aktuellen Arbeitssystems:

Diese Zahl entspricht der gewichteten Zahl der bezahlten Urlaubstage, multipliziert mit der theoretischen Zahl der Arbeitsstunden eines vollständigen Tages und abzüglich der Zahl der bereits genommenen Urlaubsstunden, umgewandelt entsprechend der aktuellen Arbeitsregelung.

VERBL. HÖCHSTZAHL BEZAHLTER STUNDEN V = (J x S/6) - { (STUNDEN V x S/S’) - (STUNDEN V x S/S’’) - (…) }

Das LfA rundet den genommenen bezahlten Urlaub auf die nächste halbe oder ganze Einheit. Diese Rundung kann eine Zahl verbleibender bezahlter Stunden V ergeben, die nicht mit dem Ergebnis der vorstehenden Formel übereinstimmt.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Ziffern nach dem Komma.

2.4 - Die Berechnung der maximalen Anzahl Seniorenurlaubsstunden

Berechnung der Höchstzahl Stunden des Seniorenurlaubs zu Beginn des Urlaubsjahres:

HÖCHSTZAHL STUNDEN V SENIORENURLAUB = Höchstzahl der Stunden V – Höchstzahl der bezahlten Stunden V

Berechnung der Höchstzahl der verbleibenden Seniorenurlaubsstunden zu Beginn der aktuellen Arbeitsregelung:

VERBL. HÖCHSTZAHL STUNDEN V SENIORENURLAUB

= restl. max. Anzahl Stunden V - restl. max. Anzahl bezahlte Stunden V.

BEISPIELE

VERWENDETE BEGRIFFE (Minuten dezimal angeben – z. B. 38 Stunden 40' = 38,66)

Q/S = aktuelle Beschäftigungsbruchzahl im Urlaubsjahr, inkl. bezahlter Ausgleichsruhe (Q ist die normale durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, S ist die normale durchschnittliche Arbeitszeit der Referenzperson)

Stunden V = Stunden bezahlten Urlaubs und/oder Seniorenurlaubs

J = die gewichtete Zahl der bezahlten Urlaubstage im Sechstagesystem, gerundet auf die nächste halbe oder ganze Einheit.

Beispiel 1

1. Q/S = 19/38

2. J = 6,0

3. Max. Anzahl Stunden V = Q/6 x [24 - (Stunden V x 6/Q)] = 19/6 x [24 - 0] = 76 Stunden

4. Anzahl bezahlte Stunden V = (J x S/6) - (Stunden V x S/S) = [(6 x 38/6)- 0] = 38 Stunden

5. Max. Anzahl Seniorenurlaubsstunden = 76 - 38 = 38 Stunden

Für den ersten Monat Seniorenurlaub führen Sie eine Meldung Szenario 9 und 10 durch, für die folgenden Monate nur eine Meldung Szenario 10.

Beispiel 2

1. Q/S =38/38

2. J = 12,0

3. Max. Anzahl Stunden V =Q/6 x [24 -(Stunden V x 6/Q)]=38/6 x[24 - 0] =152 Stunden

4. Anzahl bezahlte Stunden V =(J x S/6) - (Stunden V x S/S)=[(12 x 38/6)- 0] =76 Stunden

Max. Anzahl Seniorenurlaubsstunden =152 - 76=76 Stunden

Für den ersten Monat Seniorenurlaub führen Sie eine Meldung Szenario 9 und 10 durch, für die folgenden Monate nur eine Meldung Szenario 10.

Beispiel 3

1. Q/S = 19/38

2. J = 12,0

3. Max. Anzahl Stunden V = Q/6 x [24 - (Stunden V x 6/Q)] = 19/6 x [24 - 0] = 76 Stunden

4. Anzahl bezahlte Stunden V =(J x S/6) - (Stunden V x S/S)=[(12 x 38/6)- 0] =76 Stunden

5. Max. Anzahl Seniorenurlaubsstunden =76 - 76=0 Stunden

Sie nehmen keine Meldung Seniorenurlaub vor.

Beispiel 4

1. Q/S =38/38

2. J = 6,0

3. Max. Anzahl Stunden V = Q/6 x [24 - (Stunden V x 6/Q)] = 19/6 x [24 - 0] = 76 Stunden

4. Anzahl bezahlte Stunden V =(J x S/6) - (Stunden V x S/S)=[(12 x 38/6)- 0] =76 Stunden

5. Max. Anzahl Seniorenurlaubsstunden =76 - 76=0 Stunden

Sie nehmen keine Meldung Seniorenurlaub vor.

3 - Gesetzgebung Jugend- und Seniorenurlaub

3.1 - Erlassgesetz vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

Artikel 7

Beim Ministerium der Arbeit und Sozialfürsorge wurde ein Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingerichtet.

Dieses Amt ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit.

U. a. hat das Landesamt für Arbeitsbeschaffung nach den Bestimmungen des Königs zur Aufgabe:

x) mithilfe der kraft Punkt i) eingerichteten Gremien die Auszahlung von Jugendurlaubsgeld für Jugendurlaubstage gemäß Art. 5, Absatz 2 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.06.1971, eingefügt in das Gesetz vom Dezember 2005, sicherzustellen. (Gesetz 22.05.2001 - B. S. 21.06.2001 – Inkraftsetzung 01.01.2001, ab Urlaubsrechnungsjahr 2000, Urlaubsjahr 2001)

(...)

x) mithilfe der kraft Punkt i) eingerichteten Gremien die Auszahlung von Seniorenurlaubsgeld für Seniorenurlaubstage gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.06.1971, eingefügt in das Gesetz vom Dezember 2005, sicherzustellen (Art. 54 des Gesetzes vom 23.12.2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen - B. S. 30.12.2005 – Inkraftsetzung 01.01.2007).

§1ter. Der junge Arbeitnehmer, der am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat, hat im Urlaubsjahr Anspruch auf Jugendurlaubstage gemäß § 1, Abs. 3 o), wenn er im Laufe des Urlaubsrechnungsjahres seine Ausbildung, Lehrzeit oder sein Studium beendet und nach dieser Beendigung im Urlaubsrechnungsjahr mindestens einen Monat als Lohnempfänger gearbeitet hat.

Der junge Arbeitnehmer kann nach Ausnutzung der gewöhnlichen Urlaubstage, auf die er Anspruch hat, für die Jugendurlaubstage Jugendurlaubsgeld erhalten.

Das Jugendurlaubsgeld wird zur Anwendung dieses Artikels als Arbeitslosengeld betrachtet. Es wird unter den durch den König erlassenen Bedingungen und Voraussetzungen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung bewilligt. Der König bestimmt gleichfalls, was unter „Arbeit als Lohnempfänger für mindestens einen Monat“ zu verstehen ist. (Gesetz 22.05.2001 - B. S. 21.06.2001 – Inkraftsetzung 01.01.2001, ab Urlaubsrechnungsjahr 2000, Urlaubsjahr 2001).

§1quater. Der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 50 Jahren erreicht hat, hat im Urlaubsjahr während der Beschäftigung als Lohnempfänger Anspruch auf Seniorenurlaubstage gemäß § 1, Abs. 3, x), wenn er infolge Arbeitslosigkeit im Urlaubsrechnungsjahr während des Urlaubsjahres kein Anrecht auf vier Wochen bezahlten Urlaub hat.

Der im ersten Absatz angesprochene Arbeitnehmer kann nach Erschöpfung der gewöhnlichen Urlaubstage, auf die er ggf. Anspruch hat, für die Seniorenurlaubstage Seniorenurlaubsgeld erhalten.

Das Seniorenurlaubsgeld wird zur Anwendung dieses Artikels als Arbeitslosengeld betrachtet. Es wird unter den durch den König erlassenen Bedingungen und Voraussetzungen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung bewilligt. Der König definiert ebenso, was verstanden wird unter „infolge Arbeitslosigkeit im Urlaubsrechnungsjahr während des Urlaubsjahres kein Anrecht auf vier Wochen bezahlten Urlaub hat“ (siehe ersten Absatz) und welche Regeln auf Arbeitnehmer angewandt werden, die im Urlaubsrechnungsjahr unter Anwendung der Urlaubsregelung des öffentlichen Dienstes oder einer Regelung für zeitversetztes Gehalt als Lehrkraft beschäftigt gewesen sind (Art. 54 des Gesetzes vom 23.12.2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen - B. S. 30.12.2005 – Inkraftsetzung 01.01.2007).

3.2 - Königlicher Erlass vom 28.06.1971 zur Anpassung und Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger

Artikel 5

Junge Arbeitnehmer, die die kraft Art. 7 § 1ter des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage von maximal vier Wochen, vermindert um die durch dieses Gesetz angesprochenen Urlaubstage. (Gesetz 22.05.2001 - Inkraftsetzung 01.01.2001, ab Urlaubsrechnungsjahr 2000, Urlaubsjahr 2001).

Ältere Arbeitnehmer, die die kraft Art. 7 § 1quater des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage von maximal vier Wochen, vermindert um die mit diesem Gesetz angesprochenen Urlaubstage (Art. 55 Gesetz 23.12.2005 - B. S. 30.12.2005 - Inkraftsetzung 01.01.2007).

3.3 - Königlicher Erlass vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

3.3.1 - Artikel 36bis

§1. Um für ein Urlaubsjahr für den Anspruch auf Jugendurlaubsgeld gemäß Art. 78bis zugelassen zu werden, muss der junge Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 25 Jahren nicht erreicht, nachweisen, dass er im Urlaubsrechnungsjahr seine Ausbildung, Lehrzeit oder sein Studium beendet und im Urlaubsrechnungsjahr für mindestens einen Monat als Lohnempfänger gearbeitet hat.

Die im ersten Absatz enthaltene Beschäftigungsbedingung ist nur dann erfüllt, wenn der junge Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Ausbildung, Lehrzeit oder Studien mittels Arbeitsvertrag für mindestens einen Monat eingestellt war und auf dieser Basis mindestens 13 Arbeits- oder gleichgestellte Tage gemäß den Artikeln 37 oder 38 anführen kann. Eine Arbeit, für die die besondere Urlaubsregelung des öffentlichen Dienstes oder eine Regelung mit einem zeitversetzten Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen gilt, wird jedoch nicht berücksichtigt.

§2. Der Arbeitnehmer, der am 31. Dezember des Urlaubsrechnungsjahres das Alter von 50 Jahren erreicht hat, erhält Zugang zum Anrecht auf Seniorenurlaubsgeld gemäß Art. 78bis, § 2, falls er infolge eines Zeitraums der Vollarbeitslosigkeit oder Invalidität im Urlaubsrechnungsjahr während des Urlaubsjahres kein Anrecht auf 4 Wochen bezahlten Urlaubs hat.

Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts erhält der im ersten Absatz angesprochene Arbeitnehmer Zugang zum Anrecht auf Seniorenurlaubsgeld unter Befreiung von der Wartezeit.

3.3.2 - Artikel 78bis

§1. Der junge Arbeitnehmer, der die Wartezeitvoraussetzung von Art. 36bis erfüllt, hat Anspruch auf Jugendurlaubsgeld gemäß Art. 131ter, falls gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

1° der Arbeitnehmer erfüllte nicht bereits während eines der vorausgehenden Kalenderjahre die Voraussetzungen für den Erhalt des Jugendurlaubsgeldes oder zusätzlichen Urlaubs kraft Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 28.06.1971 zur Anpassung und Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, wie sie bis zum 31.12.2000 gültig waren;

2° der Arbeitnehmer hat vor dem Tag, für den das Urlaubsgeld beantragt worden ist, die normalen bezahlten Arbeitstage, auf die er in Übereinstimmung mit der Regelung des Jahresurlaubs Anspruch hat, bereits während oder im Anschluss an eine Beschäftigung als Lohnempfänger oder während einer Periode der entschädigten Vollarbeitslosigkeit ausgeschöpft;

3° das Jugendurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einer Periode liegen, während der der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist und während der für ihn keine besondere Urlaubsregelung des öffentlichen Dienstes oder Regelung mit einem zeitversetzten Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen gilt;

4° der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden Arbeitsloser ohne Lohn gemäß Art. 46 und ohne Ersatzeinkommen.

Das Jugendurlaubsgeld wird nur für Jugendurlaubstage bis zu einem Umfang von vier Wochen bewilligt, verringert um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der junge Arbeitnehmer Anspruch hat gemäß der Jahresurlaubsregelung für Lohnempfänger und übereinstimmend mit der Regelung im öffentlichen Sektor, ausgedrückt im Sechstagesystem, und erforderlichenfalls gerundet gemäß der in Art. 131ter, letzter Absatz vorgesehenen Regel.

Der junge Arbeitnehmer kann kein Warte- oder Arbeitslosengeld als vorübergehend Arbeitsloser infolge Schließung des Unternehmens wegen Jahresurlaub erhalten, solange er Anspruch auf Jugendurlaub hat.

Abweichend von Art. 27, 4° gilt das Jugendurlaubsgeld nicht als Entschädigung für die Anwendung der Artikel 42, 79, § 4, 92 und 93.

Das Jugendurlaubsgeld gilt nicht als Arbeitslosengeld für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für den Kandidaten eines Aktivierungsprogramms gemäß Art. 7 § 1 Abs. 3 Buchstabe m des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer gefordert wird, und für eine Beschäftigungsmaßnahme, ausgenommen der Jugendurlaubstag stimmt mit einer Beschäftigung überein, die mit einer entschädigten Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird.

Für die Anwendungen der Bestimmungen dieses Erlasses, bei dem das Einkommen und die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wird das Jugendurlaubsgeld mit dem Urlaubsgeld gleichgestellt. Bei der Berechnung der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gemäß Art. 131bis wird für die Feststellung des Nettolohns jedoch der Betrag des Jugendurlaubsgeldes nicht berücksichtigt. (K. E. 13.06.2001 - B. S. 26.6.)

2. Der Arbeitnehmer, der von der Wartezeitvoraussetzung von Art. 36bis, § 2 befreit ist, hat Anspruch auf Seniorenurlaubsgeld gemäß Art. 131ter, falls gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

1° der Arbeitnehmer hat vor dem Tag, für den das Urlaubsgeld beantragt worden ist, die normalen bezahlten Arbeitstage, zu denen er in Übereinstimmung mit der Regelung des Jahresurlaubs berechtigt ist, bereits während oder im Anschluss an eine Beschäftigung als Lohnempfänger oder während einer Periode der entschädigten Vollarbeitslosigkeit ausgeschöpft;

2° das Seniorenurlaubsgeld wird für Tage beantragt, die in einer Periode liegen, während der der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist und während der für ihn keine besondere Urlaubsregelung des öffentlichen Dienstes oder Regelung mit einem zeitversetzten Gehalt als Arbeitnehmer im Unterrichtswesen gilt;

3° der Arbeitnehmer ist während der Urlaubsstunden Arbeitsloser ohne Lohn gemäß Art. 46 und ohne Ersatzeinkommen.

Das Seniorenurlaubsgeld wird nur für Seniorenurlaubstage bis zu einem Umfang von vier Wochen bewilligt, verringert um die normalen bezahlten Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat gemäß der Jahresurlaubsregelung für Lohnempfänger und übereinstimmend mit der Regelung im öffentlichen Sektor, ausgedrückt im Sechstagesystem, und erforderlichenfalls gerundet gemäß der in Art. 131ter, letzter Absatz vorgesehenen Regel.

Der junge Arbeitnehmer kann kein Warte- oder Arbeitslosengeld als vorübergehend Arbeitsloser infolge der Schließung des Unternehmens wegen Jahresurlaub erhalten, solange er Anspruch auf Seniorenurlaub hat.

Das Seniorenurlaubsgeld, abweichend von Art. 27, 4°, gilt nicht als Entschädigung für die Anwendung der Artikel 42, 79, § 4, 92 und 93.

Das Seniorenurlaubsgeld gilt nicht als Arbeitslosengeld für die Berechnung der Arbeitslosigkeitsdauer, die für den Kandidaten eines Aktivierungsprogramms gemäß Art. 7 § 1 Abs. 3 Buchstabe m, des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer gefordert wird, und für eine Beschäftigungsmaßnahme, es sei denn, der Seniorenurlaubstag ist während einer Beschäftigung, die mit einer entschädigten Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird.

Für die Anwendungen der Bestimmungen dieses Erlasses, bei dem das Einkommen und die Entlohnung eines Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wird das Seniorenurlaubsgeld mit dem Urlaubsgeld gleichgestellt. Bei der Berechnung der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gemäß Art. 131bis wird für die Feststellung des Nettolohns jedoch der Betrag des Seniorenurlaubsgeldes nicht berücksichtigt.

3.3.3 - Artikel 131ter

Der Tagessatz des Jugendurlaubsgeldes, auf den der junge Arbeitnehmer gemäß Art. 78bis Anspruch hat, beträgt 65 % des durchschnittlichen Tageslohns, auf den der junge Arbeitnehmer normalerweise zu dem Zeitpunkt Anrecht hat, zu dem er im Urlaubsjahr erstmals Jugendurlaubstage nimmt.

Der Tagessatz des Seniorenurlaubsgeldes, auf den der Arbeitnehmer gemäß Art. 78bis, § 2 Anspruch hat, beträgt 65 % des durchschnittlichen Tageslohns, auf den der Arbeitnehmer normalerweise zu dem Zeitpunkt Anrecht hat, zu dem er im Urlaubsjahr erstmals Seniorenurlaubstage nimmt.

Der Tagessatz wird gemäß Art. 111 unter Berücksichtigung der kraft Art. 119 festgestellten Lohnraten begrenzt. Die Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns erfolgt auf die durch den Minister erlassene Weise kraft Art. 119 für die Berechnung der Entschädigung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, der vorübergehend arbeitslos gemeldet wird.

Die Anzahl der Tagesgelder je Monat erhält man durch Anwendung der Formel V x 6 / S - Saldo J , wobei V gleich der Anzahl der Stunden Arbeitslosigkeit infolge von Urlaub, Jugendurlaub oder Seniorenurlaub und J gleich der gewichteten Anzahl der vollständig durch Urlaubsgeld gedeckten Tage ist.

Beträgt der sich ergebende Dezimalwert weniger als 0,25, wird das Ergebnis auf die geringere Einheit abgerundet; ist der Dezimalwert größer als 0,25, ohne 0,75 zu erreichen, wird er auf 0,5 gerundet; ist der Dezimalwert größer als oder gleich 0,75, wird er auf die nächst höhere Einheit aufgerundet. (K. E. 13.06.2001 - B. S. 26.06.2001 - Inkraftsetzung 01.01.2001)

3.3.4 - Artikel 133 §1

Eine Akte mit Unterstützungsantrag und allen Unterlagen, die der Direktor benötigt, um über das Unterstützungsanrecht zu entscheiden und den betreffenden Betrag zu bestimmen, muss der Auszahlungsstelle vorgelegt werden von:

(...)

9° jungen Arbeitnehmern, die das in Art. 78bis, § 1 gemeinte Jugendurlaubsgeld beantragen, spätestens zum Ende des zweiten Monats nach dem Urlaubsjahr (K. E. 22.6.2004 - B. S. 2.7.2004 - Inkraftsetzung 01.01.2004)

9° bis Arbeitnehmern, die das in Art. 78bis, § 2 gemeinte Seniorenurlaubsgeld beantragen, spätestens zum Ende des zweiten Monats nach dem Urlaubsjahr (K. E. 24.01.2007 - B. S. 31.01.2007 – Inkraftsetzung 01.01.2007)

3.3.5 - Artikel 137 § 2

Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers: (…)

4° eine „Jugendurlaubsbescheinigung“ an den jungen Arbeitnehmer gemäß Art. 78bis, der Anspruch auf Jugendurlaubsgeld erhebt; die Bescheinigung wird in doppelter Ausfertigung in dem Monat übersandt, in dem der junge Arbeitnehmer im Urlaubsjahr erstmals Jugendurlaubstage nimmt.

4°bis eine „Seniorenurlaubsbescheinigung“ an den Arbeitnehmer gemäß Art. 78bis, § 2, der Anspruch auf Seniorenurlaubsgeld erhebt; die Bescheinigung wird in doppelter Ausfertigung in dem Monat übersandt, in dem der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr erstmals Seniorenurlaubstage nimmt.

3.3.6 - Artikel 138bis

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.