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Zusätzliche Informationen

1 - Artikel 78 des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

Abweichend von Art. 44 wahrt der behinderte Arbeitnehmer das Anrecht auf Entschädigungen während der Beschäftigung in einer beschützten Werkstätte, die von der hierzu befugten Behörde errichtet oder anerkannt worden ist, wenn er bei der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung als schwer vermittelbar gilt und insoweit er durch Einwirken dieser Dienststelle in einer beschützten Werkstätte beschäftigt wird.

Dieser Arbeitnehmer muss für den Arbeitsmarkt verfügbar und als Arbeitssuchender eingetragen bleiben. Die Art. 51 bis 53 gelten für Arbeitnehmer, die diese Beschäftigung ohne rechtliche Gründe verlassen, die wegen Fehlverhaltens entlassen werden oder die die angebotene passende Arbeitsstelle verweigern.

Der Minister bestimmt, auf Anraten des Verwaltungsausschusses, welche Abwesenheitstage mit Beschäftigungstagen gleichgestellt werden.

2 - Artikel 53 des Ministeriellen Erlasses vom 26.11.1991 zur Ausführung von Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 betreffend die Beschäftigung schwer zu vermittelnder Arbeitsloser in einer beschützten Werkstätte

Mit Beschäftigungstagen werden jene Tage der Abwesenheit gleichgestellt, an denen der Arbeitnehmer aus einem der folgenden Gründe von der Arbeit fernbleibt:

1°er geht auf Arbeitsangebot ein;

2°er unterzieht sich einer ärztlichen Untersuchung;

3°in einem der in Artikel 48, 7°genannten Fälle und Bedingungen;

4°in den in Art. 27 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge genannten Fällen.

Mit Beschäftigungstagen werden ebenso die Tage gleichgestellt, an denen der Arbeitnehmer einen Lohn oder Urlaubsgeld erhalten hat.

3 - Artikel 138bis des K. E. vom 25.11.1991

4 - Artikel 163bis des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt jedoch nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.