Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Für wen?

Dieses Szenario betrifft eine Regelung, die seit 01.07.2004 ausläuft. Nur Arbeitnehmer, die an diesem Datum in dieser Regelung beschäftigt waren, fallen weiterhin unter diese Regelung. Wenn für diese Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, können sie dieser Regelung nicht mehr beitreten.

Behinderte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und von der Arbeitsvermittlung als schwer vermittelbar eingestuft werden, behalten (gemäß Artikel 78 des K. E. vom 25.11.1991) das Recht auf Arbeitslosengeld während ihrer Beschäftigung in einer beschützten Werkstätte.

Der behinderte Arbeitnehmer muss während seiner Beschäftigung als Arbeitssuchender eingetragen bleiben.