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Zusätzliche Informationen

1 - Zusätzliche Informationen

Folgende Anlagen enthalten allgemeine Informationen und sollen Sie darauf hinweisen, dass Sie als Arbeitgeber noch zusätzliche Verpflichtungen erfüllen müssen. Die elektronische Meldung des Sozialrisikos entbindet Sie nicht von diesen Verpflichtungen.

2 - Unfallkarte

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27.03.1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer (Art. 27) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der für diesen Auftrag zuständige Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für jeden Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Tagen – den Tag des Unfalls nicht mitgerechnet – verursacht hat, eine Unfallkarte ausstellt. Anstelle dieser Unfallkarte kann eine Kopie der vollständig ausgefüllten Arbeitsunfallmeldung verwendet werden. Daher kann ein Ausdruck des vollständig ausgefüllten Szenarios 1 verwendet werden.

Gemäß Artikel 28 dieses Gesetzes bewahrt der Arbeitgeber die Arbeitsunfallkarte bis nach Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung der Tätigkeit des Opfers in dem Unternehmen oder der Einrichtung auf. Die Unfallkarten werden am betreffenden Betriebssitz aufbewahrt.

3 - Meldung an die für das Wohlbefinden bei der Arbeit zuständigen Dienststellen

Jeder schwere Unfall am Arbeitsplatz - und somit nicht die Unfälle auf dem Arbeitsweg - ist unverzüglich der Arbeitsinspektion des Unfallorts mit einem geeigneten elektronischen Hilfsmittel zu melden. Ab 01.01.2006 kann der Arbeitgeber diese unmittelbare Meldung an die Arbeitsinspektion auch über die Portalsite der Sozialen Sicherheit vornehmen (siehe Szenario 4).

Unter einem schweren Unfall, der unverzüglich der Arbeitsinspektion zu melden ist, versteht man:

  • einen Arbeitsunfall, der den Tod des Opfers verursacht hat;
  • einen Arbeitsunfall, der unmittelbar einer Abweichung oder einem an dieser Abweichung beteiligten Gegenstand zuzuordnen ist, wie in Anlage I und II des KE vom 24.02.2005 angegeben ist, und der eine bleibende Verletzung verursacht hat.

Diese schweren Unfälle müssen ebenfalls unverzüglich untersucht werden, um ihre Ursachen festzustellen und Maßnahmen einzuleiten, die eine Wiederholung solcher Unfälle verhindern. Der detaillierte Bericht, der anlässlich dieser Untersuchung erstellt wird, ist innerhalb von zehn Tagen der Arbeitsinspektion am Unfallort zu übermitteln.

Diese Forderungen bezüglich der sofortigen Untersuchung und Einleitung vorbeugender Maßnahmen gelten auch für Unfälle am Arbeitsplatz, die eine vorübergehende Verletzung verursacht haben, deren Art im Verzeichnis in Anlage III des KE vom 24.02.2005 aufgeführt ist, soweit der Unfall unmittelbar einer Abweichung oder einem an dieser Abweichung beteiligten Gegenstand zuzuordnen ist, wie in Anlage I und II dieses Königlichen Erlasses angegeben ist. Der Arbeitgeber muss diese Unfälle, die eine vorübergehende Verletzung verursachen, nicht unverzüglich der Arbeitsinspektion melden.

Anhand eines frei zugänglichen Moduls auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit kann der Arbeitgeber mühelos feststellen, wie schwer der Unfall war und wie sich der Unfall auf die unmittelbare Meldung und die Verpflichtung, einen detaillierten Bericht zu übermitteln, auswirkt. Deshalb erhält der Arbeitgeber, der die Unfallmeldung mittels Szenario 1 dem Versicherer übermittelt, nach erfolgter Meldung eine Mitteilung. Darin wird er gegebenenfalls daran erinnert, dass er diesen Unfall unverzüglich der Arbeitsinspektion melden und einen detaillierten Bericht übermitteln muss sowie innerhalb welcher Frist dies geschehen muss.

4 - Sonstige Bestimmungen - Besonderheiten

Neben den allgemeinen Vorschriften, die bei der Meldung von Arbeitsunfällen gelten, gibt es noch eine Reihe weiterer Bestimmungen, die die Meldung von Unfällen vorschreiben. Dabei handelt es sich um Unfälle, die bestimmten Anlagen oder Umständen zuzuordnen sind.

Die Wichtigsten für den Sektor Arbeitsunfälle werden im Folgenden aufgezählt. Für die spezifischen Bestimmungen bezüglich schwerer Unfälle und Umweltunfälle verweisen wir auf die entsprechenden Regelungen.

Elektrische Anlagen

Jeder Unfall mit Unfallopfer, der durch elektrische Anlagen verursacht wurde, ist unverzüglich der Direktion „Elektrische Energie“ des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten zu melden. Wie die Meldung zu erfolgen hat, ist nicht festgelegt.

Ionisierende Strahlung

Bei jeder zufälligen Bestrahlung oder jeder ernsten Gefahr der Bestrahlung müssen die Gesundheitsinspektion, der anerkannte Arzt, der Bürgermeister der Gemeinde und das Institut für Hygiene und Epidemiologie so schnell wie möglich benachrichtigt werden. Wie die Meldung zu erfolgen hat, ist nicht festgelegt.

Sprengstoffe

Jeder Fall von Brand, Entzündung oder Explosion während der Herstellung, Lagerung und/oder Beförderung von Sprengstoffen ist unverzüglich per Telegramm dem Sprengstoffdienst zu melden.

Außerdem müssen ebenfalls unverzüglich, jedoch nicht per Telegramm, die lokale Polizei und der Prokurator des Königs verständigt werden.

Gruben und Steinbrüche im Tagebau

Die Bergbauverwaltung ist unverzüglich über jeden schweren Unfall, der sich in einem Abbau-Unternehmen im Tagebau von Steinbrüchen und Gruben und Nebenanlagen ereignet, in Kenntnis zu setzen.