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Wann?

Sie versenden so schnell wie möglich die ausgefüllte Meldung (spätestens nach Ablauf des betreffenden Monats), um der Krankenkasse zu ermöglichen, die Zahlungsfristen der Erstattungen zu erfüllen. Die Meldung wird elektronisch über das Nationale Krankenkassenkollegium übermittelt.

 

Unterrisiko 1- Monatliche Meldung im Falle der Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit im Laufe einer Periode der Arbeitsunfähigkeit

Am Ende des ersten Monats der Ausübung der angepassten Arbeit versenden Sie die entsprechende Meldung.

Sie versenden so schnell wie möglich eine Meldung, um der Krankenkasse den anfänglichen Beschäftigungsbruch der angepassten Arbeit (Faktor Q der angepassten Arbeit / Faktor S der angepassten Arbeit) sowie die eventuellen Änderungen, die sich im Rahmen der angepassten Arbeit ergeben, mitzuteilen, wie beispielsweise

  • eine Änderung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitsstunden pro Woche, in der davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer angepasst Arbeit verrichtet (Faktor Q der angepassten Arbeit);
  • eine Änderung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitsstunden pro Woche der Referenzperson (Faktor S der angepassten Arbeit);
  • eine zeitweilige Unterbrechung der angepassten Arbeit (freiwillig oder aus gesundheitlichen Gründen).

 

Unterrisiko 2 - Monatliche Einkommensmeldung bei Durchführung einer angepassten Arbeit im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme

Für die angepasste Arbeit, die im Laufe einer Mutterschutzmaßnahme ausgeübt wird, versenden Sie (auf eigene Initiative) am Ende jedes Monats der angepassten Arbeit eine monatliche Einkommensbescheinigung.
Achtung! Sie verringern allerdings nicht den Bruttobetrag der Einkommen um die Sozialversicherungsbeiträge (für die angepasste Arbeit, die seit dem 01. Januar 2018 ausgeübt wird).