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Was ist einzugeben?

1 - Erläuterung im Zusammenhang mit der Beschäftigung

1.1. Beginn- und Enddatum der Beschäftigung

 

BEGINNDATUM

ENDDATUM

TEILZEIT

Erster Tag des Monats (oder das tatsächliche Beginndatum, wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats beginnt)

Erster Tag des Monats (oder das tatsächliche Enddatum, wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats endet)

VOLLZEIT

Erster Tag der Beschäftigung

Nichts angeben (außer bei Ende der Beschäftigung im Laufe des Monats; in diesem Fall geben Sie das tatsächliche Enddatum an)

Hinweis für die Benutzung der Webanwendung: Wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, deren Beginndatum vor dem Monat liegt, für den Sie die Meldung vornehmen, wird die Anwendung dieses Datum als Beginndatum der Beschäftigung angeben. Dieses Datum müssen Sie nicht ändern. Die Anwendung sorgt dafür, dass in der MSR, die auf Basis Ihrer Meldung an den Sektor Arbeitslosigkeit übermittelt wird, das angegebene tatsächliche Beginndatum in den ersten Tag des Monats geändert wird, auf den sich die Meldung bezieht.
Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn Sie für eine Teilzeitbeschäftigung, die nach dem Monat, für den Sie eine Meldung durchführen, fortgesetzt wird, kein Enddatum angeben. Die Anwendung sorgt dann automatisch dafür, dass in der MSR, die auf dem Niveau des Sektors Arbeitslosigkeit eingeht, als Enddatum der Beschäftigung der letzte Tag des Monats angezeigt wird, auf den sich die Meldung bezieht.

Achtung!
Wird eine Beschäftigung unterbrochen (aber nicht durch ein Wochenende, einen Ausgleichsruhetag oder einen Feiertag), müssen Sie für jede unterbrochene Beschäftigung eine separate MSR Szenario 8 durchführen.

Beispiel:

Beschäftigung vom 01.05.2016 bis 13.05.2016: Q/S = 25/38
Beschäftigung vom 17.05.2016 bis 20.05.2016: Q/S = 20/38
Beschäftigung vom 24.05.2016 bis 31.05.2016: Q/S = 30/38

Für den Monat Mai 2016 führt der Arbeitgeber 2 MSR Szenario 8 durch: eine MSR für die Periode vom 01.05.2016 bis einschließlich 20.05.2016 (mit einem berechneten durchschnittlichen Faktor Q von 23,82/38) und eine MSR für die Periode vom 24.05.2016 bis einschließlich 31.05.2016 (mit dem tatsächlichen Faktor Q von 30/38).

Spezifische Situation: Beginn- und Enddatum bei (Zusammenfassungen von) aufeinanderfolgenden Beschäftigungen

Achtung!
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen können nicht zusammengefasst werden (außer: zeitweilige Vollzeitbeschäftigungen - siehe Kapitel „Wann?“)

1) Ununterbrochene aufeinanderfolgende Vollzeitbeschäftigungen

Enddatum
- Wenn der Arbeitsvertrag sich mit dem nächsten Monat überschneidet, wird kein Enddatum angegeben.
Beispiel: Vertrag von Montag, 30.10. bis einschließlich Freitag, 03.11.

- Wenn der Arbeitsvertrag im laufenden Monat endet (auch wenn dies am letzten Tag des Monats geschieht oder wenn darauf unmittelbar ein anderer Arbeitsvertrag im nächsten Monat folgt), wird das Enddatum angegeben.
Beispiel: Vertrag von Montag, 27.10. bis einschließlich Freitag, 31.10. (auch wenn die Beschäftigung am Montag, 03.11. fortgesetzt wird).

Anfangsdatum
- wenn die vorausgehende Meldung ein Enddatum beinhaltete, wird das Beginndatum des Arbeitsvertrags (Dimona) im betreffenden Monat angegeben
Beispiel: Vertrag von Montag, 27.10. bis einschließlich Freitag, 31.10. und von Montag, 03.11. bis einschließlich Freitag 07.11. → im obigen Beispiel wurde für den Monat Oktober als Enddatum der 31.10. angegeben und für den Monat November wird als Beginndatum der 03.11. angegeben

- Wenn die vorausgehende Meldung kein Enddatum enthielt, wird das in der vorigen Meldung angegebene Beginndatum übernommen

2) Ununterbrochene aufeinanderfolgende Teilzeitbeschäftigungen

Beginndatum:
- oder der erste Tag des Monats, wenn dieser Tag durch einen Arbeitsvertrag gedeckt wird
Beispiel 1: Bei einem Arbeitsvertrag, der zwei Monate betrifft, z. B. vom 27.10. bis einschließlich 15.11. → für den Monat November wird der 01.11. angegeben

- Oder das im betreffenden Monat gelegene tatsächliche (Dimona) Beginndatum des Arbeitsvertrags, wenn der erste Tag des Monats nicht von einem Arbeitsvertrag gedeckt wird.
Beschäftigung bis Freitag, den 31.10. und anschließend ab Montag, den 03.11. → für den Monat November wird das Beginndatum 03.11. angegeben

Enddatum:
- oder der letzte Tag des Monats, wenn dieser von einem Arbeitsvertrag gedeckt ist
Beispiel: Bei einem Arbeitsvertrag, der zwei Monate betrifft, z. B. vom 27.10. bis einschließlich 15.11., wird für den Monat Oktober das Enddatum 31.10. angegeben)

- Oder das tatsächliche (Dimona) Enddatum der letzten Beschäftigung in dem Monat, wenn der letzte Tag des Monats nicht von einem Arbeitsvertrag gedeckt wird.
Beispiel: Beschäftigung bis Freitag, den 29.10. und anschließend erneut ab Montag, den 01.11. → für den Monat Oktober wird das Enddatum 29.10. angegeben

1.2 - Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung (nur per Batch; diese Angabe ist fakultativ)

Feste Arbeitsregelung
Ist der Arbeitnehmer mit einer festen wöchentlichen Arbeitsregelung beschäftigt, geben Sie die Anzahl der Arbeitstage pro Woche an. Die Arbeitsregelung ist fest, wenn der Arbeitnehmer wöchentlich an einer festen Anzahl Tage beschäftigt ist. Dieses Feld kann daher die Werte 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 Tage/Woche annehmen.

Variable Arbeitsregelung
Wenn die wöchentliche Arbeitsregelung des Arbeitnehmers variabel ist, handelt es sich um die durchschnittliche Anzahl der Tage pro Woche, an denen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer beschäftigt ist, wobei alle Arbeitstage des Arbeitszyklus berücksichtigt werden.

Beispiel:

Bei einer Beschäftigung in drei aufeinanderfolgenden Wochen an jeweils 5 Tagen, gefolgt von einer vierten Woche mit einer Beschäftigung an 4 Tagen beträgt dieser Wert 4,75. Dieser Wert wird berechnet anhand des Durchschnitts der Anzahl der Arbeitstage pro Woche während des Zyklus von 4 Wochen (5+5+5+4) / 4), gerundet auf 2 Dezimalstellen.

Was Arbeitnehmer betrifft, die in einer variablen Regelung ohne Zyklus arbeiten (= keine vorher feststehende Anzahl Wochentage und kein wiederkehrender Zyklus), so ist die Anzahl der Wochentage der Arbeitsregelung zu berechnen, indem die Gesamtzahl der angegebenen Tage durch die Anzahl der Wochen des Referenzmonats geteilt wird (zu beschränken auf die Periode der Beschäftigung).

In diesem Fall ist es deshalb sehr wahrscheinlich, dass die Arbeitsregelung des Arbeitnehmers in jedem Quartal (leicht) unterschiedlich sein wird.

Spezifische Fälle – mehrere Arbeitsregelungen in einem Monat

Wenn Sie für einen Monat mehrere aufeinanderfolgende Beschäftigungen mit verschiedenen Arbeitsregelungen in einer MSR zusammenfassen, geben Sie die Arbeitsregelung der letzten Beschäftigung im Laufe des Monats an.

Wenn Sie für einen Monat mehrere sich überschneidende Beschäftigungen (für die daher auch nur 1 MSR Szenario 2 durchgeführt wurde) in einer MSR zusammenfassen, bestimmen Sie die Arbeitsregelung nach der Zusammenfügung der Beschäftigungen. Diese zusammengefügte Beschäftigung kann sich entweder auf eine feste oder eine variable Arbeitsregelung beziehen.

Beispiel 1 (die zusammengefügte Beschäftigung hat eine feste Arbeitsregelung):

Vertrag 1

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

6,00

-

4,00

-

-

-

-

Woche 2

6,00

-

4,00

-

-

-

-

Woche 3

6,00

-

4,00

-

-

-

-

Woche 4

6,00

-

4,00

-

-

-

-

Vertrag 2

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

-

-

4,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 2

-

-

4,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 3

-

-

4,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 4

-

-

4,00

4,00

4,00

3,00

-

Vertrag 1 + 2

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

6,00

-

8,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 2

6,00

-

8,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 3

6,00

-

8,00

4,00

4,00

3,00

-

Woche 4

6,00

-

8,00

4,00

4,00

3,00

-

Die Arbeitsregelung der sich überschneidenden Beschäftigungen beträgt 5 Tage pro Woche.

Beispiel 2 (die zusammengefügte Beschäftigung hat eine variable Arbeitsregelung):

Vertrag 1 (= variabel mit einem Zyklus von 4 Wochen)

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

-

-

Woche 2

-

-

4,00

5,00

4,00

6,00

-

Woche 3

3,80

3,80

3,80

3,80

3,80

-

-

Woche 4

-

4,00

-

5,00

4,00

6,00

-

Vertrag 2 (= variabel mit einem Zyklus von 2 Wochen)

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

3,00

3,00

3,00

4,00

-

-

-

Woche 2

4,00

5,00

-

-

4,00

-

-

Vertrag 1 + 2 (= variabel mit einem Zyklus von 4 Wochen)

 

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Samstag

Sonntag

Woche 1

6,80

6,80

6,80

7,80

3,80

-

-

Woche 2

4,00

5,00

4,00

5,00

8,00

6,00

-

Woche 3

6,80

6,80

6,80

7,80

3,80

-

-

Woche 4

4,00

9,00

-

5,00

8,00

6,00

-

 

Die Arbeitsregelung der sich überschneidenden Beschäftigungen beträgt (5 + 6 + 5 + 5) / 4 = 5,25 Tage pro Woche.

 

Wenn bei Zusammenfügung von sich überschneidenden Teilzeitverträgen die konkreten Arbeitsstundenpläne nicht bekannt sind, gehen Sie folgendermaßen vor:
- in Bezug auf die Anzahl der Tage pro Woche der Beschäftigung zählen Sie die Anzahl der Tage pro Woche der verschiedenen Beschäftigungen zusammen und begrenzen das Ergebnis ggf. auf 7;
- im allgemeinen Kommentarfeld geben Sie „Zusammenfügung von Teilzeitarbeitsverträgen, die sich überschneiden“ an.

1.3 - Unterbrechung der Beschäftigung

In diesem Feld geben Sie an, ob sich die MSR auf eine ununterbrochene Teilzeitbeschäftigung mit unterschiedlichem Faktor Q (Wert „3“ bei Batchverarbeitung) oder auf eine vorübergehende Vollzeitbeschäftigung (Wert „4“ bei Batchverarbeitung – siehe Wann? Punkt 2.1) bezieht, oder auf eine ununterbrochene Beschäftigung mit gleichem Faktor Q aber mit einer unterschiedlichen Anzahl Tage pro Woche der Beschäftigung und/oder einen unterschiedlichen Code Arbeitsplan (Wert „5“ Batchverarbeitung) bezieht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine normale Beschäftigung (Wert „2“ bei Batchverarbeitung).

Erläuterung der Situation ununterbrochener aufeinanderfolgender Teilzeitbeschäftigungen mit einem unterschiedlichen Faktor Q (Wert „3“ bei Batchverarbeitung):

Mit „ununterbrochene Teilzeitbeschäftigung“ sind aufeinanderfolgende Beschäftigungen gemeint, die nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden und deren Faktor Q sich unterscheidet.

Folgende Merkmale dieser Beschäftigungen müssen zudem gleich sein:
- Arbeitgeberkategorie;
- Arbeitnehmercode;
- paritätische Kommission;
- Faktor S;
- Statut (Code D: Heimarbeiter). Außer wenn es sich um den Statut eines Heimarbeiters (D) handelt, stellt ein abweichendes Statut kein Hindernis für die Zusammenfügung von Beschäftigungen dar.

Handelt es sich um eine ununterbrochene Teilzeitbeschäftigung, geben Sie für jede Beschäftigung das Beginn- und Enddatum des Monats (wenn die Beschäftigung vor dem Monat beginn oder nach dem Ende des Monats fortgesetzt wird, geben Sie den ersten bzw. letzten Tag des Monats an) und den Faktor Q an; die Webanwendung wird den durchschnittlichen Faktor Q berechnen.

Beispiel 1:
Beschäftigung vom 25.07.2016 bis 17.08.2016 im Verhältnis von 20/38.
Beschäftigung vom 18.08.2016 bis 25.08.2016 im Verhältnis von 25/38. Der Vertrag endet am 25.08.2016.

Für den Monat Juli geben Sie als Beginndatum den 25.07.2016 und als Enddatum den 31.07.2016 an.
Für den Monat August geben Sie als Beginndatum den 01.08.2016 und als Enddatum den 25.08.2016 an.

Beispiel 2:
Beschäftigung vom 25.07.2016 bis 17.08.2016 im Verhältnis von 20/38.
Beschäftigung vom 18.08.2016 bis 15.09.2016 im Verhältnis von 25/38. Der Vertrag endet am 15.09.2016.

Für den Monat Juli geben Sie als Beginndatum den 25.07.2016 und als Enddatum den 31.07.2016 an.
Für den Monat August geben Sie als Beginndatum den 01.08.2016 und als Enddatum den 31.08.2016 an.
Für den Monat September geben Sie als Beginndatum den 01.09.2016 und als Enddatum den 15.09.2016 an.

Zur Erinnerung: Das Obengenannte gilt nicht für die Vollzeitbeschäftigung. In letztgenanntem Fall geben Sie das tatsächliche Beginndatum und kein Enddatum an, es sei denn, es liegt im Laufe des Monats.

Beispiel: Beschäftigung vom 25.07.2016 bis 15.09.2016 im Verhältnis von 38/38.
Für den Monat Juli geben Sie als Beginndatum den 25.07.2016 und kein Enddatum an.
Für den Monat August geben Sie als Beginndatum den 25.07.2016 und kein Enddatum an.
Für den Monat September geben Sie als Beginndatum den 25.07.2016 und als Enddatum den 15.09.2016 an.
Wenn es sich um eine vorübergehende Vollzeitbeschäftigung handelt (siehe Wann? – Punkt 4), beachten Sie dagegen für die Angabe des Beginn- und Enddatums die oben genannten Prinzipien der Teilzeitbeschäftigung.

2 - Genauer Lohn

Die Daten „Code genauer Lohn“ und „Betrag Code genauer Lohn“ müssen Sie für die Typen 001, 003, 004, 007, 008, 010, 011, 012, 020 und 021 angeben. Dies betrifft einen festen Entlohnungscode und den Nettolohn des Monats.

Code genauer Lohn

Der Code genauer Lohn für ein Aktivierungsprogramm ist stets „32“.

Betrag Code genauer Lohn

Es betrifft den Nettolohn der Beschäftigung (inkl. Arbeitsunterstützung), in Eurocent genau.
Dieser wird wie folgt berechnet:
Nettolohn = (a) - (b) - (c) - (d) - (e)

(a) Bruttolohn (einschließlich entlohnter Feiertage, garantierter Lohn oder Ergänzung im Falle von Arbeitsunfähigkeit, vom LSS befreit, und einschließlich der dem LSS unterworfenen Vorteile).

Der garantierte Lohn bei Arbeitsunfall wird für den ersten Monat mitgerechnet. Der Arbeitgeber zahlt die vom Versicherer zurückgezahlten Beträge stufenweise an das LfA zurück (siehe Bereich „Angabe Arbeitsunfall“ weiter unten).
Versichert sich der Arbeitgeber gegen Arbeitsunfall, wird nur der Lohn für den ersten Monat von Datum zu Datum ab dem Unfall zugrunde gelegt. Für diesen Zeitraum gibt es keine Rückzahlung an das LfA.

Der Lohn für den bezahlten Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags kann mitgerechnet werden, wenn der Feiertag in dem Monat liegt, in welchem der Vertrag endet.

(b) LSS-Arbeitnehmerbeitrag auf (a) oder auf (a x 1,08) (auf einen geringeren Betrag, falls bestimmte Lohnelemente LSS-befreit sind)
(c) Berufssteuervorabzug
(d) besonderer Sozialversicherungsbeitrag
(e) Sachvorteile

Dieser Nettolohn wird um die Lohneinbehaltungen verringert (z. B. um den Arbeitnehmeranteil an der Gruppenversicherung und den Mahlzeitschecks...).

Etwaige Erhöhungen infolge von Pfändung oder Abtretung werden nicht berücksichtigt. Sie geben den für die Ausführung der Pfändung errechneten Nettolohn an. Die Pfändung gegen den Arbeitgeber bezieht sich nur auf den von ihm ausgezahlten Nettolohn. Der Gläubiger kann die Arbeitsunterstützung pfänden, sofern er die Pfändung dem LfA zustellt.

Folgendes wird daher ebenfalls nicht berücksichtigt:

a) die Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, AASO-Entschädigungen usw.) und Mahlzeitschecks
b) die Jahresendprämie
c) das doppelte Urlaubsgeld, das Urlaubsgeld Dienstaustritt der Angestellten, darunter das einfache Abgangsurlaubsgeld und das doppelte Urlaubsgeld für Angestellte), das Urlaubsgeld für Arbeiter (wenn es sich nicht um den Lohn für Urlaubstage wie für Angestellte handelt, was manchmal im öffentlichen Dienst der Fall ist); der Vorschuss auf das doppelte Urlaubsgeld, das gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer ergänzende Urlaubstage/-stunden nimmt (Art. 17bis Gesetz 28.06.1971);
d) eine Entlassungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsvertrags;
e) der Lohn für den Teil des Monats, für den der Betreffende nicht im Rahmen des Aktivierungsprogramms oder durch einen anderen Arbeitgeber beschäftigt war (z. B. vorausgehende Beschäftigung als Aushilfskraft);
f) der Lohn für einen Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags, sofern dieser im Monat liegt, in dem der Vertrag ausläuft;
g) der Lohn, der Arbeitnehmern des Transportsektors für Bereitschaftsstunden zu zahlen ist (einschließlich Zug- und Bootszeiten); 

h) die von Sozialversicherungsbeiträgen und steuerlichen Einbehaltungen befreite Ausgleichszulage, die der Arbeitgeber unter Anwendung von Artikel 33bis, § 4 des Gesetzes vom 24.12.1999 zur Förderung der Beschäftigung an einen Arbeitnehmer unter 21 Jahren mit einem Erstbeschäftigungsvertrag bezahlt, für den ein geringerer Lohn bezahlt wird.

3 - Monatliche Meldung der Arbeit in einem Programm zur Aktivierung des Arbeitslosengeldes

Angabe Arbeitsunfall

Dieses Feld ist obligatorisch. Sie geben an, ob der Arbeitnehmer, der eine Aktivierungsunterstützung erhält, im Laufe des Monats einen Arbeitsunfall hatte.

Sollte sich ein Arbeitsunfall ereignet haben, zahlen Sie nach Erstattung durch Ihren Arbeitsunfallversicherer den entsprechenden Teil der Aktivierungsunterstützung an das LfA zurück. Die Berechnung können Sie mithilfe des Papierformulars C78 Arbeitsunfall vornehmen. Senden Sie es ausgefüllt an das für Ihren Arbeitnehmer zuständige Arbeitslosigkeitsbüro zurück.

Spezifische Situation: Wenn Sie Ihr eigener Arbeitsunfallversicherer sind, müssen Sie an das LfA nichts zurückzahlen, weshalb das oben beschriebene Verfahren nicht anwendbar ist. Sie müssen dann die Frage, ob sich im Lauf des Monats ein Arbeitsunfall ereignet hat, immer verneinen.

Datum, an dem die ununterbrochene Aktiva/SEW-Beschäftigung beginnt

Dieses Feld kann der Arbeitgeber nutzen, um die Gültigkeit einer Bescheinigung zu überprüfen, deren Gültigkeitszeitraum bei Beginn der Beschäftigung, für die die Arbeitsunterstützung beantragt wird, bereits abgelaufen ist.

Dieses Feld gilt für die Typen 003, 004, 007, 010, 011, 012, 020 und 021.

Es betrifft das Beginndatum einer Reihe ununterbrochener aufeinanderfolgender Aktiva-Beschäftigungen (föderale, wallonische oder Brüsseler Regelung) oder das Beginndatum einer Reihe ununterbrochener aufeinanderfolgender SEW-Beschäftigungen (Arbeitsverträge im Rahmen von SEW). „Aufeinanderfolgend ohne Unterbrechung“ bedeutet, dass diese Beschäftigungen nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden.

 Im Falle eines Typs 010, 011 oder 012 kann dieses Datum nicht vor dem 01.07.2017 liegen.  Im Falle eines Typs 020 oder 021 kann dieses Datum nicht vor dem 01.10.2017 liegen.

 

4 - Arbeitsunterstützung

 

Ab 01.07.2017 beträgt die Arbeitsunterstützung fallspezifisch maximal 125, 250, 350, 500, 600, 700, 750, 800, 900 oder 1100 EUR. Konsultieren Sie nötigenfalls den Arbeitnehmer, um zu erfahren, welcher Vorteil zuerkannt wurde.

Die für die Berechnung der Arbeitsunterstützung notwendigen Daten müssen Sie unter den Typen 003, 007, 010, 011, 012, 020 und 021 angeben.

 Aktivierungstyp  Höchstbetrag der Arbeitsunterstützung
 003 (AKTIVA föderal) 500 Euro
007 (AKTIVA VSP)  900 oder 1100 Euro
 010 (AKTIVA Wallonie - Langzeitarbeitslose)  125, 250 oder 500 Euro
 011 (AKTIVA Wallonie - junge Arbeitsuchende)  125, 250 oder 500 Euro
 012 (AKTIVA Wallonie - Eingliederungsvertrag)  700 Euro
 020 (AKTIVA Brüssel - Langzeitarbeitslose)  350 oder 800 Euro
 021 (Aktiva Brüssel - vermindert Arbeitsfähige - spezifische Zielgruppe – 30 oder + 57)  600 oder 750 Euro

 

Berücksichtigen Sie, dass die Berechnung der Arbeitsunterstützung pro Beschäftigung erfolgt und daher nicht unbedingt der Summe der Arbeitsunterstützung für den gesamten Kalendermonat entspricht. Es können jedoch mehrere Meldungen für den gleichen Monat vorkommen.

Den vollen Betrag der Arbeitsunterstützung, den Sie vom Nettolohn des Arbeitnehmers abziehen können, erhalten Sie durch Addition der pro Beschäftigung berechneten Arbeitsunterstützungen (Rundung: siehe Arbeitsunterstützung unten). Wenn das Endergebnis den Höchstbetrag (125, 250, 350, 500, 600, 700, 750, 800, 900 oder 1.100 Euro) übersteigt, begrenzen Sie die Arbeitsunterstützung, die Sie vom Nettogehalt abziehen, auf den geltenden Höchstbetrag. Sie dürfen jedoch den Betrag in der Meldung selbst nicht begrenzen, auch wenn er den Höchstbetrag übersteigt.

Anmerkung

Im Fall von Typ 008 (AKTIVA-START) beträgt die maximale Arbeitsunterstützung 350 EURO (Pauschalbetrag) und es genügt, den Nettolohn anzugeben.

Anzahl der Stunden, für die Lohn geschuldet wird:

Betrifft die Anzahl bezahlter Stunden für die angegebene Beschäftigung innerhalb des Referenzzeitraums (dies ist der Kalendermonat).

Bei einer variablen Arbeitsregelung (Voll- oder Teilzeit) mit einem „festen“ Monatslohn, der der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Faktor Q) entspricht, muss die Stundenzahl angegeben werden, die dem „festen“ Lohn entspricht. Dies bezieht sich z. B. auf Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen beschäftigt sind, das im Rahmen von KAA Nr. 42 eine neue Arbeitsregelung eingeführt hat.

Erläuterungen zum Begriff „Stunden, für die Lohn geschuldet wird“:

  • Lohnzulage 200 %): im Falle einer höheren Entlohnung werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden angegeben (daher ist kein Korrekturfaktor, z. B. Stunden x 2, zu verwenden)
  • Überarbeit mit bezahlter Ausgleichsruhezeit: Geben Sie die Mehrstunden im Monat an, in dem die bezahlte Ausgleichsruhezeit genommen wird
  • Bei Dienstaustritt bezahlte Ausgleichsruhezeit: Diese Anzahl Stunden kann im Monat des Dienstaustritts mitgerechnet werden
  • Entlohnter Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags: Die Feiertagsstunden dürfen mitgerechnet werden, wenn sie im Monat der Beendigung des Vertrags liegen
  • Urlaubstage Arbeiter: keine Stunden angeben
  • Ergänzende Urlaubstage (Art. 17bis Gesetz 28.06.1971) Arbeiter und Angestellte: keine Stunden angeben
  • Tage der Arbeitsunfähigkeit der Arbeiter mit nur einem ergänzenden Lohn (dritte und vierte Woche Arbeitsunfähigkeit): keine Stunden angeben; nimmt der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit teilweise die Arbeit wieder auf, werden die Beschäftigungsstunden mitgerechnet
  • Stunden, für die ein Dritter Lohn bezahlt (z. B. ein Fonds): keine Stunden angeben
    Spezifische Situation
    Wenn der Arbeitgeber im Baugewerbe infolge einer witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitstages nur 50 % des Lohnes für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zahlen muss, dann ist die Anzahl der zu meldenden bezahlten Stunden anteilig.
    Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Regel 8 Stunden am Tag. Er arbeitet 4 Stunden lang effektiv, danach wird sein Arbeitsvertrag wegen schlechten Wetters ausgesetzt. Die restlichen 4 Stunden werden mit 50 % bezahlt, die Anzahl der an diesem Tag zu meldenden Stunden = 4 Std. (100 % Lohn) + 4 Std./2 (50 % Lohn) = 6 Stunden
  • Zeiträume, die durch eine Entlassungsentschädigung infolge Beendigung des Arbeitsvertrags gedeckt werden: keine Stunden angeben
  • die Bereitschaftsstunden (einschließlich Zug- und Bootszeiten) der Arbeitnehmer des Transportsektors: nicht angeben

Arbeitsunterstützung

Die Berechnung der Arbeitsunterstützung erfolgt ab 01.07.2017 dadurch, dass für jede gemeldete Beschäftigung je nach Situation 125, 250, 350, 500, 600, 700, 750, 800, 900 oder 1100 EUR mit einem Bruch multipliziert wird, in dessen Zähler die Anzahl der Stunden angegeben ist, für die Lohn geschuldet wird, und in dessen Nenner sich das Ergebnis der Multiplikation aus dem S-Faktor mit 4 im Falle von Typ 003, 007, 010, 011, 012, 020 oder 021 befindet.

Das Ergebnis der Formel wird auf Eurocent (bis zwei Stellen nach dem Komma) pro gemeldete Beschäftigung gerundet. Sie dürfen den Betrag in der Meldung selbst nicht begrenzen, auch wenn er den Höchstbetrag übersteigt. Sie dürfen jedoch nicht mehr als den Höchstbetrag vom Nettolohn abziehen.

Von dem zu zahlenden Nettolohn können Sie je nach Vorteil, der Ihnen gewährt wurde, maximal 125, 250, 350, 500, 600, 700, 750, 800, 900 oder 1.100 EUR pro Monat abziehen.

Falls Sie für die gleiche Referenzperiode (Kalendermonat) – aufgrund verschiedener Beschäftigungen – mehr als eine Meldung vornehmen müssen, erhalten Sie die Summe der Arbeitsunterstützung durch Addition der pro Beschäftigung berechneten (und gerundeten) Arbeitsunterstützungen, ggf. zu beschränken auf den Höchstbetrag von 125, 250, 350, 500, 600, 700, 750, 800, 900 oder 1.100 EUR. Die Rundung auf Eurocent (bis zwei Stellen nach dem Komma) erfolgt durch Addition der pro Beschäftigung berechneten und gerundeten Arbeitsunterstützungen.

5 - Kommentar

In diesem freien Textfeld können Sie eventuelle Erläuterungen zum angegebenen Monat geben