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Zusätzliche Informationen

Art. 133 des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Eine Akte mit Unterstützungsantrag und allen Unterlagen, die der Direktor benötigt, um über das Unterstützungsanrecht zu entscheiden und den betreffenden Betrag zu bestimmen, muss der Auszahlungsstelle vorgelegt werden von:

1° dem Arbeitslosen, der zum ersten Mal Entschädigungen erhalten möchten;

2° dem Vollarbeitslosen nach einer Unterbrechung des Bezugs der Entschädigungen.

Art. 137 des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Aus eigener Initiative übermittelt der Arbeitgeber:

1° eine „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ an den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag, nicht gemäß Art. 79, § 4, beendet ist, spätestens am letzten Arbeitstag;

[…]

[Abweichend vom ersten Absatz, 1°, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag abgelaufen ist, die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ zu überreichen, wenn er im Rahmen von ununterbrochenen aufeinanderfolgenden Teilzeitbeschäftigungen beschäftigt ist und beim gleichen Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, ohne dass zwischen den beiden Arbeitsverträgen eine Unterbrechung erfolgt.

Für die Anwendung des zweiten Absatzes versteht man unter „ununterbrochene aufeinanderfolgende Teilzeitbeschäftigungen“ eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis mehrerer Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber, die nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden und wobei der Faktor S im Sinne von Artikel 99, Absatz 1, 2°, für jeden dieser Arbeitsverträge identisch ist (K. E. 31.08.2014 – B. S. 17.09.2014 – Inkraftsetzung 01.01.2016)

§ 2. Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:

[…]

2° eine „Arbeitsbescheinigung“ für die Beschäftigungsperiode;
2°bis. in der Situation gemäß § 1, Absatz 2, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag ausgelaufen ist, eine „Arbeitslosigkeitsbescheingung“, wenn er im Rahmen von ununterbrochenen aufeinanderfolgenden Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von § 1, Absatz 3, beschäftigt ist. (K. E. 31.08.2014 - B. S. 17.9. - Inkraftsetzung 01.01.2016)

Art. 138bis des K. E. vom 25.11.1991

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.

Königlicher Erlass vom 10.06.2001, in dem in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen der einheitliche Begriff „durchschnittlicher Tageslohn“ festgelegt wurde und einige gesetzliche Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden sind

KAPITEL II

Bestimmungen über den durchschnittlichen Tageslohn

Art. 2 Der Lohn, der als Berechnungsgrundlage für Arbeitslosengeld […], entspricht dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt normalerweise Anspruch hat, zu dem sich das Risiko ereignet, das die Bewilligung der Entschädigung begründet.

[…]

Der durchschnittliche Tageslohn im Sinne des ersten und zweiten Absatzes umfasst alle Beträge oder Vorteile, auf die ein Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anspruch hat und von denen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden, ausschließlich des zuzüglichen Urlaubsgeldes und des Lohns betreffend Überstunden gemäß Art. 29 des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971 oder Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Feststellung einiger Aspekte der Organisation der Arbeitszeit im öffentlichen Sektor. Für die Arbeitnehmer gemäß Artikel 31ter zweiter Absatz des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Überarbeitung des Beschlussgesetzes vom 28.12.1944 über die gesellschaftliche Sicherheit der Arbeiter wird als durchschnittlicher Tageslohn der Lohn gemäß Artikel 41bis des vorgenannten Königlichen Erlasses betrachtet. Für die Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3, 3°, des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales gelten als durchschnittlicher Tageslohn der Flexilohn im Sinne von Artikel 3, 2° desselben Gesetzes und das Flexiurlaubsgeld im Sinne von Artikel 3, 6° desselben Gesetzes für Überarbeit.

In Bezug auf den Sektor Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Prämien und gleichartigen Vorteile, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage während des Quartals ihrer Meldung an die Einnahmestelle für Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden, nicht als Teil der im dritten Absatz angesprochenen Beträge und Vorteile betrachtet.

Im Bereich der Arbeitslosigkeit, der Pflichtversicherung für die medizinische Versorgung und Unterhaltsleistungen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gilt der Saldo des Mobilitätsbudgets, der einmal jährlich in Geld ausgezahlt wird, wie in Artikel 8 Paragraph 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 über die Einführung eines Mobilitätsbudgets vorgesehen, als Teil der in Absatz 3 genannten Beträge und Vorteile.

[...]

Art. 3. § 1. Der durchschnittliche Tageslohn eines im Akkord bezahlten Holzfällers, eines im Stück- oder Akkordlohn bezahlten Heimarbeiters oder jedes anderen im Akkord bezahlten Arbeitnehmers ergibt sich, indem man den in Art. 2, Abs. 2-4 angesprochenen Lohn, den der Betreffende im Quartal erhält, das dem Quartal mit dem Eintritt des Risikos vorausgeht, das zur Bewilligung einer Entschädigung führt, durch 78 teilt. Diese Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn gezahlt wird.

§ 2. Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise mit Provisionen bezahlt wird, sowie der freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen Sanitäter oder Freiwilligen des Katastrophenschutzes gemäß Artikel 17quater § 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Änderung des Gesetzesdekrets vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wird durch Division des in Artikel 2 Absätze 3–5 beschriebenen Lohnes, der für die vier Quartale, die zur Vorlage bei der Sozialversicherung führten, vor dem Quartal, in dem das Risiko, das zur Gewährung einer Leistung führt, besteht, erhalten wurde, durch 312 ermittelt. Diese Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn gezahlt wird.

Wenn der Berechtigte nicht in der oben angeführten Eigenschaft ab dem Beginn der im ersten Absatz angesprochenen vier Quartale beschäftigt gewesen ist, erhält man den durchschnittlichen Tageslohn gemäß Beschreibung in Art. 2, Abs. 3-5, den er in der Periode erhält, die zu einer Vorlage bei der Sozialversicherung führt die ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem er die angegebene Eigenschaft erlangt, bis zum Ende der betreffenden vier Quartale bzw. bis zum Eintritt des Risikos, falls er zum Ende des vierten Quartals noch nicht in der betreffenden Eigenschaft beschäftigt gewesen ist, durch die Anzahl der Werktage in dieser Periode teilt. Diese Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn gezahlt wird.

Artikel 111/119 des K. E. zur Regelung der Arbeitslosigkeit und Artikel 65 und 67 des M. E. über die Anwendungsregeln der Regelung der Arbeitslosigkeit

Art. 111 des K. E. vom 25.11.1991

Für die Anwendung dieses Teilbereichs wird unter durchschnittlichem Tageslohn jener verstanden, der im Königlichen Erlass vom 10.06.2001 erläutert wird, in dem unter Anwendung von Art. 39 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen der einheitliche Begriff „durchschnittlicher Tageslohn“ festgelegt wurde und einige gesetzliche Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden sind. Es werden nur Beträge und Vorteile berücksichtigt, von denen Beitrag zur sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, einbehalten werden.

Art. 119 des K. E. vom 25.11.1991

Der Minister entscheidet nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses:

1° über die zu erfüllenden Bedingungen, damit ein Lohn als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld gilt, sowie über den Lohn, der als Berechnungsgrundlage mangels Lohn gilt.“ …

Art. 65 des ME vom 26.11.1991

§ 1. Für einen Vollzeitarbeitslosen ist der Lohn, der als Berechnungsgrundlage für Arbeitslosengeld gilt, der durchschnittliche Lohn, auf den er normalerweise Anspruch am Ende der jüngsten ununterbrochenen Periode von mindestens vier Wochen, während der er bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

§ 2. Mangels Lohns im Sinn von § 1 oder bei Lohn, der geringer als der in Art. 5 angesprochene Referenzlohn ist, wird das Arbeitslosengeld aufgrund dieses Referenzlohns berechnet.

Für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt, als er vollarbeitslos wurde, Unterbrechungszulagen wegen Unterbrechung seiner Laufbahn oder einer Verkürzung seiner Arbeitsleistungen erhält, wird für die Anwendung von § 1 der Lohn berücksichtigt, den er erhalten hätte, wenn er seine Laufbahn nicht unterbrochen oder seine Arbeitsleistungen nicht verringert hätte.

Art. 67 des ME vom 26.11.1991

§ 1. Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers mit Anrecht auf einen festen Monatslohn entspricht dem 26. Teil dieses Monatslohns.

Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers mit Anrecht auf einen festen Stundenlohn entspricht dem Produkt aus diesem Stundenlohn und dem Bruch Q/6.

Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der kein Anrecht auf einen festen Lohn hat, entspricht dem Lohn, den der Arbeitnehmer erhalten hat für den Arbeitszyklus, geteilt durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden, ausgenommen der Anzahl der Stunden mit Bezug auf Überarbeit gemäß Art. 65, § 1, und multipliziert mit Q/6.

Der durchschnittliche Tageslohn einer zeitweiligen Lehrkraft entspricht dem Quotienten aus dem Vollzeitjahreslohn geteilt durch 312 und multipliziert mit Q/S.

Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, von dessen pauschalen Tageslohn Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden, ist gleich diesem Pauschal-Tageslohn im Rahmen einer Beschäftigung in der Sechstagewochenregelung.

§ 2. Abweichend von § 1 ist der durchschnittliche Tageslohn eines Teilzeitarbeitnehmers auf freiwilliger Basis gleich dem durchschnittlichen Stundenlohn multipliziert mit S/6.

Der durchschnittliche Stundenlohn errechnet sich aus dem Lohn des Arbeitnehmers für den Arbeitszyklus, ausgenommen des Überstunden betreffenden Lohns gemäß Art. 29 des Arbeitsgesetzes vom 16.03.1971, der durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden geteilt wird, ausgenommen jener Stunden, die den erwähnten Lohn betreffen