Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen über die verschiedenen Beschäftigungsmaßnahmen (Aktiva, Erstbeschäftigungsabkommen, Berufsübergangsprogramme, SEW...) finden Sie unter www.lfa.be unter der Rubrik „Beschäftigung“.
Artikel 138bis des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter
müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom
24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen
Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen
Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten
festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten
gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne
von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch
übermitteln.
Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt jedoch nicht
für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den
vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1,
Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2
und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1,
erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1,
6°.
Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom
24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder
Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift
der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen
aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten
verständlichen Sprache abgefasst.