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Zusätzliche Informationen

1 - Artikel 131bis des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Der Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte, ausgenommen Arbeitnehmer gemäß Art. 29, §2, 1°, e), kann während seiner Teilzeitbeschäftigung für die Stunden der Vollarbeitslosigkeit nur eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beanspruchen. Die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird nur dann geschuldet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

1° Unterrichtung der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung innerhalb von 2 Monaten (ab dem Tag, der dem Tag des Dienstantritts folgt), dass er in Teilzeit arbeitet;

2° Eintragung als Arbeitssuchender für eine Vollzeitstelle innerhalb der in 1° genannten Frist, wenn er weiterhin als arbeitssuchend eingetragen bleiben möchte;

3° verfügbar sein für den Vollzeitarbeitsmarkt;

4° er hat normalerweise durchschnittliches Anrecht auf einen Bruttomonatslohn, der geringer ist als der Referenzmonatslohn im Sinne von Art. 28, § 2;

5° er wurde im Rahmen einer Arbeitsregelung eingestellt, in der der Faktor Q nicht mehr als 80 % des Faktors S beträgt;

6° einen Antrag bei seinem Arbeitgeber im Sinne von Art. 4 des KAA Nr. 35 vom 27.02.1981 eingereicht haben...; der Arbeitnehmer muss zugleich eine Erklärung abgeben, in der er sich verpflichtet, die Überprüfung seines Arbeitsvertrages in den in diesem KAA bestimmten Fällen zu beantragen;

7° er hat kein Anrecht mehr auf einen Lohn gemäß Artikel 46, § 1, Abs. 1, 5° zu Lasten seines vorhergehenden Arbeitgebers in den in Art. 29, § 2, 1°, b und c bestimmten Fällen.

§ 2. Den Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens erhält man für den betreffenden Monat, indem man den verdienten Nettolohn des Monats von der Referenzzulage abzieht, zuzüglich:

1° 136,81 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 1 handelt;

2° 109,45 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 2 handelt;

3° 82,08 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 3 handelt.

Allerdings kann der Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nie mehr betragen als 90 % der Referenzzulage.

Für die Anwendung der vorausgehenden Elemente bestimmt der Minister, was unter Nettolohn und Referenzzulage zu verstehen ist, sowie die Regeln zur Verminderung der Entschädigungen, die anzuwenden sind, wenn solche für vorübergehende Arbeitslosigkeit für den betreffenden Monat geschuldet werden bzw. wenn dieser Monat Tage umfasst, für die Entschädigungen kraft der Bestimmungen dieses Erlasses zuerkannt werden können.

§2bis. Abweichend von § 2 erhält man für den Teilzeitarbeitnehmer, der gemäß Art. 133, § 1, Abs. 1, 3°, a) die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nach dem 30.06.2005 beantragt, den Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für den betreffenden Monat, indem man den verdienten Nettolohn des betreffenden Monats von der Referenzzulage abzieht, zuzüglich Stundenzulage.

Die Stundenzulage wird für die durch den Arbeitgeber bezahlten Stunden und die Stunden des Jahresurlaubs bewilligt, die nach Proportionalisierung und Addition ein Drittel der geleisteten Arbeitsstunden im Fall einer Vollzeitbeschäftigung mit 38 Stunden pro Woche übertreffen. Der Proportionalisierung erfolgt durch Multiplizieren mit 38 und Dividieren durch den Faktor S.

Die im ersten Absatz gemeinte Stundenzulage beträgt:

1° 2,31 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 1 handelt;

2° 1,62 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 2 handelt;

3° 0,92 EUR, wenn es sich um einen Arbeitnehmer gemäß Art. 110, § 3 handelt.

Allerdings wird der Nettobetrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens begrenzt auf einen Betrag, der gleich dem Nettolohn des Arbeitnehmers ist, den er bei Vollzeitbeschäftigung in derselben Funktion erhalten würde, abzüglich des Nettolohns des betreffenden Monats.

Für die Anwendung der vorausgehenden Elemente legt der Minister fest:

1° was unter Referenzzulage zu verstehen ist;

2° die Berechnungsweise des Nettolohns;

3° die Berechnungsweise des Drittels der Arbeitsstunden bei Vollzeitbeschäftigung;

4° die Berechnungsweise des Nettolohns, den der Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde;

5° die Regeln zur Verminderung der Entschädigungen, die anzuwenden sind, wenn solche für vorübergehende Arbeitslosigkeit für den betreffenden Monat geschuldet wird bzw. wenn dieser Monat Tage umfasst, für die Entschädigungen kraft der Bestimmungen dieses Erlasses zuerkannt werden können.

§ 2ter. Der Nettobetrag der errechneten Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gemäß § 2 wird ebenso durch den errechneten Betrag gemäß § 2bis ersetzt, wenn letzterer Betrag höher ist.

§ 3. Die in § 2 oder 2bis behandelte Zulage wird nur dann für den betreffenden Monat bewilligt, wenn der Arbeitnehmer:

1° für den Monat einen Lohn erhalten hat, der geringer ist als der Grenzbetrag gemäß den Bedingungen von § 1, 4°, über dem keine Zulagen zulässig sind;

2° sich während des Monats gemäß den in Art. 71 aufgeführten Bedingungen verhalten hat;

3° in Anwendung der §§ 2 bis 2ter Anrecht auf eine Zulage hat, deren Betrag mindestens gleich der Hälfte des in Art. 114, § 3, 3° vorgesehenen Betrages ist.

§ 3bis. Für die Anwendung von § 2bis wird der Arbeitnehmer jedoch nicht als ein Teilzeitarbeitnehmer betrachtet, der gemäß Art. 133, § 1, Abs. 1, 3°, a) die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens nach dem 30.06.2005 beantragt, und er kann demzufolge gemäß Art. 131bis, §2 oder § 2ter eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens erhalten, wenn er nach diesem Datum gemäß den vorgenannten Bedingungen einen Entschädigungsantrag einreicht und gleichzeitig die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1° Er hat tatsächlich eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für mindestens einen Kalendermonat erhalten, der sich im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 befindet;

2° der Arbeitnehmer war seit dem 30.06.2005 ununterbrochen durch Arbeitsverträge mit Teilzeitregelung eingestellt;

3° die neue Teilzeitarbeitsregelung umfasst eine Anzahl von Arbeitsstunden, die mindestens ein Drittel der normalen durchschnittlichen wöchentlichen Anzahl von Arbeitsstunden der Referenzperson beträgt.

Für die Anwendung des Abs. 1, 2° für Teilzeitlehrkräfte, für die ein zeitversetztes Gehalt angewendet wird, werden Schulferien nicht als Unterbrechung betrachtet.

Für die Anwendung des Abs. 1, 2° werden Perioden von maximal vier Monaten (gerechnet von Datum bis Datum) zwischen zwei Perioden, in denen der Arbeitnehmer durch Teilzeitarbeitsverträge eingestellt gewesen ist, ebenso wenig als Unterbrechung betrachtet, insoweit die Periode von maximal vier Monaten vollständig in den Zeitraum vom 01.03.2005 bis einschließlich 31.12.2008 fällt.

§ 4. Während einer Periode von drei Monaten ab dem Tag, der der Kündigungsperiode oder der durch die Vertragsbruchsentschädigung gedeckten Periode folgt, kann das Anrecht auf Zulage zur Gewährleistung des Einkommens einem Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte nicht bewilligt werden, wenn er seine Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber wieder aufnimmt, bei dem er gemäß Art. 28 vollzeitbeschäftigt gewesen war.

Der vorausgehende Absatz gilt nicht für die in Art. 29, § 2, 1°, d angesprochenen Arbeitnehmer.

§ 5. Der Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte kann nach seiner Teilzeitbeschäftigung erneut für alle Wochentage Entschädigungen erhalten, mit Ausnahme der Sonntage.

2 - Artikel 75bis, ter und quater des Ministeriellen Erlasses vom 26.11.1991 über die Anwendungsregeln der Regelung der Arbeitslosigkeit

Artikel 75bis

Für die Anwendung von Art. 131bis des K. E. wird unter Referenzzulage verstanden: der Betrag, den man erhält, wenn man die Tagesunterstützung, die bei Vollarbeitslosigkeit für den ersten zu entschädigenden Tag des betreffenden Monats anzuwenden ist, mit 26 multipliziert.

Für die Anwendung des ersten Absatzes kommt während der ersten 12 Monate der gemäß Artikel 114 und 116 des Königlichen Erlasses festgestellten Arbeitslosigkeit der Betrag der Tagesunterstützung nur in Höhe von 100 % in Betracht, vermindert um den Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der kraft Steuergesetzgebung für Arbeitslosengeld gilt, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 110, § 3 des Königlichen Erlasses ein mitbewohnender Arbeitnehmer ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man gemäß Artikel 104, § 1bis des Königlichen Erlasses unter „Tagesentschädigung“ den Betrag, der sich durch Anwendung der Formel „(halbe Tagesentschädigung/6) x Anzahl der halben Entschädigungen, die im System der wöchentlichen Entschädigungen gemäß Artikel 103 des Königlichen Erlasses vorgesehen sind“, ergibt. Der daraus hervorgehende Betrag wird auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet, je nach dem, ob der Teil eines Cents 0,5 erreicht oder nicht.

Artikel 75ter

Für die Anwendung von Art. 131bis des Königlichen Erlasses wird unter Nettolohn verstanden: der Betrag, den man durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13,07 % und des Berufssteuervorabzugs vom Bruttolohn erhält. Den Betrag des Berufssteuervorabzugs erhält man durch Anwendung der Tabelle II aus Anlage III des K. E. zur Ausführung des Einkommenssteuergesetzbuches, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer mit Familienlast gemäß Art. 110 des K. E. handelt, und durch Anwendung der Tabelle I für die anderen Arbeitnehmer ohne Abzüge wegen Familienlast.

Der im vorausgehenden Absatz angesprochene Bruttolohn umfasst:

a) den garantierten Lohn bei Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags wegen Arbeitsunfähigkeit;
b) wenn es sich um einen Angestellten handelt, der wegen Jahresurlaubs abwesend ist, den Lohn, den er bei normaler Anwesenheit verdient hätte.
Der im vorausgehenden Absatz angesprochene Bruttolohn umfasst nicht:

a) für Arbeiter das Urlaubsgeld bzw. für Angestellte das doppelte Urlaubsgeld;
b) die Jahresendprämie;
c) aufgehoben mit Wirkung vom 01.07.2005 (M. E. 29.06.2005 – B. S. 1.7)

Handelt es sich um einen Arbeiter, der wegen Jahresurlaubs abwesend ist, wird der in Anwendung der vorangehenden Absätze erhaltene Bruttolohn mit einem Betrag multipliziert, der dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der normalerweise während der Urlaubstage geleisteten Arbeitsstunden mit dem Stundenlohn entspricht.

Bei der Berechnung des in Art. 131bis, § 2bis des K. E. angesprochenen Nettolohns für den betreffenden Monat kommt zu dem gemäß dem ersten Absatz errechneten Betrag ein Bonus hinzu. Dieser Bonus entspricht dem Unterschied zwischen einer Einbehaltung von 13,07 % vom Lohn und dem Betrag des pauschal berechneten persönlichen Sozialversicherungsbeitrags, unter Berücksichtigung einer eventuellen für Angestellte geltenden Ermäßigung. Diese Verringerung wird berechnet in Abhängigkeit eines theoretischen Vollzeitlohns, den man durch Anwendung von Art. 75quater, Abs. 4, 1° und 2° erhält.

Artikel 75quater

Für die Anwendung von Art. 131bis des Königlichen Erlasses wird die Referenzzulage und die Erhöhung für jeden Tag des betreffenden Monats um den 26. Teil verringert, ausgenommen der Sonntag, der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a) die Tage, die Perioden vorausgehen oder folgen, während derer die Arbeitnehmer als Teilzeitarbeitnehmer mit Zulage zur Gewährleistung des Einkommens gelten;
b) die Tage in einer Periode von Arbeitsunfähigkeit, die nicht durch einen garantierten Lohn gedeckt sind, oder in einer Periode von Mutterschaftsurlaub;
c) die Tage, an denen der Arbeitnehmer vorübergehend arbeitslos erklärt wird und für die kein Lohn geschuldet wird; es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser Tage gleich dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit mit 6/S ist;
d) die unentlohnten Abwesenheitstage; es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser Tage gleich dem Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl Stunden vorübergehender Arbeitslosigkeit mit 6/Q ist;
e) die Tage, für die gemäß K. E. keine Zulage bewilligt werden kann.
Die Referenzzulage und die Erhöhung werden gleichfalls um den 26. Teil verringert für jeden Sonntag des betreffenden Monats, während dem der Arbeitnehmer eine Beschäftigung gemäß Art. 45 des K. E. ausgeübt hat, ausgenommen wenn er diese Aktivität im Rahmen seiner normalen Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.

Die einem Drittel der Anzahl Arbeitsstunden entsprechende Zahl bei einer Vollzeitbeschäftigung von jeweils 38 Stunden pro Woche im Sinne von Art. 131bis, § 2bis des K. E., entsprechende Zahl ist gleich 55. Diese Zahl wird multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler 26, abzüglich der in Abs. 1, a bis e angesprochenen Zahl der Tage, und dessen Nenner gleich 26 ist.

Den Betrag, den der Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, erhält man durch Anwendung der nachstehenden Berechnungen:

1° die Berechnung eines theoretischen Stundenlohns, indem man den Bruttolohn des betreffenden Monats in der betreffenden Beschäftigung durch die Anzahl der entlohnten Stunden teilt; fehlen Lohn oder entlohnte Stunden, wird ein Stundenlohn berücksichtigt, der dem in Art. 5, 1° genannten Referenzmonatslohn entspricht; dieser letztgenannte Stundenlohn wird auch dann angerechnet, wenn der theoretische Stundenlohn geringer sein sollte;

2° die Multiplikation des errechneten Betrags mit dem Faktor S und mit 4,3333;

3° die Proportionalisierung des somit erhaltenen Betrages mittels Multiplikation mit einem Bruch, dessen Zähler 26, abzüglich der in Abs. 1, a bis e angesprochenen Zahl der Tage, und dessen Nenner gleich 26 ist.

4° die Berechnung des fiktiven Nettolohns erfolgt durch Anwendung der in Art. 75ter, Abs. 1 genannten Regeln;

5° die Erhöhung des auf diese Weise errechneten Betrages durch einen Bonus, der dem Unterschied zwischen einer Einbehaltung von 13,07 % vom Lohn und dem Betrag des pauschal berechneten persönlichen Sozialversicherungsbeitrags, unter Berücksichtigung einer eventuellen für Angestellte geltenden Verringerung, entspricht.

Bei mehreren Beschäftigungen einer Person wird bei der Anwendung von Abs. 4, 1° der mathematische Mittelwert der auf diese Weise berechneten Stundenlöhne berücksichtigt.

3 - Artikel 104, § 1 bis des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§1bis. Abweichend von § 1 kann der Arbeitslose, der gemäß Artikel 103 halbe Entschädigungen erhält, im Falle der Arbeitswiederaufnahme infolge eines Teilzeitarbeitsvertrags für die Periode, während der er an diesen Arbeitsvertrag gebunden ist, nur für die Stunden der Vollarbeitslosigkeit eine Zulage zur Gewährleistung des Einkommens beantragen. Der Betrag der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 131bis, §§ 1, 2bis und 3 berechnet.

Abweichend von Artikel 131bis, § 1, 2°, 3° und 6,° muss der Arbeitnehmer als Arbeitssuchender nur für eine Arbeitsstelle eingetragen sein, die gemäß den vom Minister kraft Artikel 51 festgelegten Kriterien für einen freiwilligen Teilzeitarbeitnehmer geeignet ist, wobei der Arbeitnehmer nur für diese geeigneten Arbeitsstellen verfügbar sein muss.

Die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens kann jedoch nicht gewährt werden, wenn die Wochenarbeitszeit nicht den Bestimmungen von Artikel 11 bis Absatz 4 ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge entspricht.

4 - Artikel 137 des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Aus eigener Initiative übermittelt der Arbeitgeber:

[…]

3° dem Arbeitnehmer, der die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung für die Inaktivitätsstunden“ gemäß § 2, 1° beantragt hat und zu Entschädigungen berechtigt ist, nach Ablauf jedes Monats eine „Leistungsübersicht“;

[…]

Für die Anwendung des zweiten Absatzes versteht man unter „ununterbrochene aufeinanderfolgende Teilzeitbeschäftigungen“ eine Teilzeitbeschäftigung auf Basis mehrerer Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber, die nur durch ein Wochenende, einen Feiertag oder einen Ausgleichsruhetag unterbrochen werden und wobei der Faktor S im Sinne von Artikel 99, Absatz 1, 2°, für jeden dieser Arbeitsverträge identisch ist (K. E. 31.08.2014 – B. S. 17.09.2014 – Inkraftsetzung 01.01.2016)

§ 2. Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:
1° dem Teilzeitarbeitnehmer eine Arbeitslosigkeitsbescheinigung für die Inaktivitätsstunden, wenn ein Teilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie bei jeder Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit;

5 - Artikel 138bis des Königlichen Erlasses vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit

§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom 24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch übermitteln.

Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1, Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2 und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1, erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1, 6°.

Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom 24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten verständlichen Sprache abgefasst.

6 - Artikel 22 bis einschließlich 33 des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 1991 über die Modalitäten der Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit

Artikel 22

Der passende Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses wird insbesondere anhand der nachfolgenden Kriterien festgestellt.

Keinen Einfluss auf den passenden Charakter des Beschäftigungsverhältnisses hat der Umstand, dass die Arbeitsregelung in der Regel durchschnittlich keine 35 Arbeitsstunden pro Woche umfasst.

Artikel 23

Ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht als passend betrachtet, wenn es weder dem erlernten, noch dem normalen oder einem verwandten Beruf entspricht:
1° während der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer das Alter von 30 Jahren nicht erreicht hat oder er eine berufliche Vergangenheit von weniger als 5 Jahren hat;
2° während der ersten fünf Monate der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer die Kriterien unter 1° nicht erfüllt.

Für die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses genannten jungen Arbeitnehmer beginnt der Zeitraum von drei Monaten zu dem Zeitpunkt, an dem er sich als Arbeitssuchender nach dem Ende seiner Ausbildung registriert.

Der erste Absatz gilt nicht, wenn das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung feststellt, dass die Chance auf eine Beschäftigung im betreffenden Beruf sehr gering ist, oder wenn das Beschäftigungsverhältnis gemäß der Feststellung durch das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung den Kompetenzen und Talenten des Arbeitssuchenden entspricht.

Nach Ablauf der im ersten Absatz festgesetzten Frist ist der Arbeitnehmer ungeachtet des Berufs verpflichtet, jede passende Beschäftigung anzunehmen. Für die Beurteilung des passenden Charakters dieses Beschäftigungsverhältnisses werden die Eignung und Bildung des Arbeitssuchenden sowie seine Kompetenzen und Talente berücksichtigt.

Artikel 24

Ein Beschäftigungsverhältnis wird als nicht passend betrachtet, wenn:
1° der Lohn nicht den Tabellen entspricht, die in einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder einem Kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, oder der - in Ermangelung dessen - nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht;
2° die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Lohnzahlung, die Arbeitsdauer oder die Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber vollumfänglich nicht eingehalten werden;
3° es in Belgien ausgeübt wird und nicht, wenigstens teilweise, zu einer Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer führt.

Artikel 25

§ 1. Ein Beschäftigungsverhältnis wird als nicht passend betrachtet, wenn es eine gewöhnliche tägliche Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 12 Stunden zur Folge hat oder die tägliche Fahrdauer gewöhnlich mehr als 4 Stunden beträgt.
Um die Dauer der Abwesenheit und die Fahrdauer zu bestimmen, werden die öffentlichen Verkehrsmittel und eventuell die persönlichen Verkehrsmittel, die der Arbeitnehmer normalerweise nutzen kann, berücksichtigt.
§ 2. Die Dauer der Abwesenheit und die Fahrdauer dürfen über die in § 1 genannte Dauer hinausgehen, wenn infolge der regionalen Gepflogenheiten und der Mobilität der Arbeitskräfte die Arbeitnehmer aus der Region üblicherweise längere Fahrten auf sich nehmen müssen, um ihr Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, und unter der Voraussetzung, dass das Alter oder der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers kein Hindernis für die Fahrt darstellen.
§ 3. Die Dauer der Abwesenheit und die Fahrdauer können, auch wenn sie die in § 1 genannten Grenzen nicht überschreiten, ausnahmsweise aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers als unangemessen betrachtet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis an einem Ort ausgeübt werden muss, der weit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt ist.
§ 4. Wenn die Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Arbeitnehmers und dem Arbeitsort 60 km nicht überschreitet, werden die Dauer der Abwesenheit und die Fahrdauer nicht berücksichtigt.
§ 5. Ein Beschäftigungsverhältnis kann als nicht passend betrachtet werden, wenn die Fahrt von und zu der Arbeit unter Umständen oder zu Uhrzeiten erfolgt, unter denen die Sicherheit des Arbeitnehmers gefährdet ist oder mit denen in sozialer Hinsicht erhebliche Erschwernisse verbunden sind.

Artikel 26

Ein Beschäftigungsverhältnis wird als nicht passend betrachtet, wenn der Nettolohn der Beschäftigung abzüglich des Betrags der Fahrtkosten zulasten des Arbeitnehmers und gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Entschädigung, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses genießen kann, und der Familienbeihilfe nach Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Familienbeihilfe, die der Arbeitnehmer als Vollzeitarbeitsloser erhält, nicht wenigstens dem Betrag der Entschädigung entspricht.

Artikel 27

In Bezug auf den freiwilligen teilzeitlichen Arbeitnehmer wird ein Beschäftigungsverhältnis als nicht passend betrachtet, wenn die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitsstunden des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses über der Zahl liegt, die für die Feststellung der Entschädigungsregelung, erhöht um Sechs, verwendet wird.

Artikel 28

In Bezug auf den Arbeitnehmer, auf den Artikel 30 der Koordinierten Gesetze vom 20. Februar 1980 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen anwendbar ist, werden die durch diesen Artikel verbotenen Beschäftigungsverhältnisse als nicht passend betrachtet.

Artikel 29

§ 1. Ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis wird als nicht passend betrachtet, wenn es Arbeitsleistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verlangt, ausgenommen der Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitsleistungen ausschließlich zwischen 6 Uhr und 24 Uhr verrichtet werden, und der Beschäftigungsverhältnisse, deren Arbeitsleistungen gewöhnlich ab 5 Uhr beginnen.
Der vorstehende Absatz gilt ebenfalls nicht für:
1° den Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Schul- oder Berufsausbildung einen Beruf gewählt hat, der in der Regel Nachtleistungen mit sich bringt;
2° den Arbeitnehmer, der durch eine tatsächliche und hauptsächliche Beschäftigung einen Beruf erlernt hat, der in der Regel Nachtleistungen mit sich bringt;
3° die von Arbeitgeber angebotenen Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 vom 23. März 1990 über Betreuungsmaßnahmen für Schichtarbeit mit Nachtleistungen wie auch für andere Formen von Arbeit mit Nachtleistungen, für allgemein verbindlich erklärt im Königlichen Erlass vom 10. Mai 1990, fallen;
4° der Übergang zu einer Arbeitsregelung gemäß dem ersten Absatz eines Arbeitnehmers, der bereits in einem Unternehmen beschäftigt ist, wenn dieser Übergang durch ein Kollektives Arbeitsabkommen geregelt wird, das laut den Regeln in den Artikeln 4 bis 6 des Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 vom 23. März 1990 geschlossen wurde.
Allerdings wird für die nicht im zweiten Absatz gemeinten Arbeitnehmer, die ein Beschäftigungsverhältnis gemäß dem ersten Absatz angenommen haben, dieses Beschäftigungsverhältnis erst ab dem vierten Monat der Beschäftigung als passend betrachtet.
§ 2 – Ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht länger als passend betrachtet, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 vom 23. März 1990 beendet hat.

Artikel 30

Ein Beschäftigungsverhältnis als Grenzgänger, das einem Arbeitnehmer angeboten wird, wird als passend betrachtet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 24 Monate der Beschäftigung ausschließlich als Grenzgänger gearbeitet hat und sofern der Lohn den vor Ort geltenden Tabellen entspricht.
Der Minister kann allerdings, nach Empfehlung des Geschäftsführenden Ausschusses, beschließen, dass ein Beschäftigungsverhältnis als Grenzgänger als nicht passend betrachtet wird, wenn der Lohn erheblich niedriger ist als in der Lohn, der in Belgien für denselben Beruf gezahlt wird.
Ein Beschäftigungsverhältnis als Grenzgänger wird für den Arbeitnehmer als passend betrachtet, der nicht ausschließlich Grenzgänger im Sinne des ersten Absatzes ist, wenn der Lohn, gegebenenfalls umgerechnet in Euro und erhöht um Kindergeld und alle anderen Vorteile, wenigstens dem für denselben Beruf in Belgien geltenden Mindestlohn entspricht, erhöht um das Kindergeld, auf das der Arbeitnehmer in Belgien Anspruch hätte.

Artikel 31

Für den Arbeitnehmer, der künstlerische Leistungen erbracht hat, wird ein Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Beruf als dem des Künstlers als nicht passend betrachtet, wenn er im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses innerhalb eines Referenzzeitraums von 18 Monaten vor dem Angebot an wenigstens 156 Arbeitstagen künstlerische Leistungen nachweist.
Abweichend vom vorherigen Absatz können zum Nachweis der im vorherigen Absatz genannten 156 Tage im Sinne von Artikel 37 des Königlichen Erlasses ebenfalls die Arbeitstage, an denen keine künstlerischen Leistungen erbracht wurden, jedoch höchstens 52 Tage, berücksichtigt werden.
Für die Beurteilung des passenden Charakters eines Beschäftigungsverhältnisses in einem anderen Beruf als dem des Künstlers werden die geistige Entwicklung und körperliche Eignung des Künstlers sowie das Risiko, dass die für die Ausübung des Berufs als Künstler verlangten Fertigkeiten abnehmen könnten, berücksichtigt.

Artikel 32

Ohne Einfluss auf den passenden Charakter des Beschäftigungsverhältnisses sind:
1° Erwägungen familiärer Art, insbesondere Kinderlast, es sei denn, sie stellen ein erhebliches Hindernis dar; unter einem erheblichen Hindernis wird ein außergewöhnliches Ereignis, das unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers ist, verstanden, das seine Beschäftigung vorübergehend unmöglich macht;
2° die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Arbeit in einem anderen Beschäftigungsverhältnis zügig wieder aufnehmen wird, es sei denn, er weist zum Zeitpunkt des Angebots nach, dass er tatsächlich in Dienst getreten ist; darüber hinaus muss er beweisen, dass die Einstellung spätestens innerhalb von acht Tagen stattgefunden hat;
3° für den Minderjährigen, die Ablehnung der Eltern oder des Vormundes gegen die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das nicht von schwerwiegenden Gründen gestützt wird.

Artikel 32bis

[…]

Artikel 32ter

Der passende Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf einen Arbeitslosen, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat, wird unter Berücksichtigung der in der vorliegenden Abteilung und den nachfolgenden Bestimmungen aufgenommenen Kriterien bestimmt.
Abweichend von Artikel 23 wird ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis nicht als passend betrachtet, wenn es weder dem Beruf, auf den das Studium oder die Ausbildung vorbereiten, noch dem normalen oder einem verwandten Beruf entspricht. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung feststellt, dass die Chance auf eine Beschäftigung im betreffenden Beruf sehr gering ist, oder wenn das Beschäftigungsverhältnis gemäß der Feststellung durch das zuständige regionale Amt für Arbeitsbeschaffung den Kompetenzen und Talenten des Arbeitssuchenden entspricht.
Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 wird ein einem Arbeitnehmer im Alter von 50 oder mehr Jahren angebotenes Beschäftigungsverhältnis als nicht passend betrachtet, wenn es eine gewöhnliche tägliche Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort von mehr als 10 Stunden zur Folge hat oder die tägliche Fahrdauer gewöhnlich mehr als 2 Stunden beträgt.
Abweichend von Artikel 26 wird das Beschäftigungsverhältnis als nicht passend betrachtet, wenn der Nettolohn der Beschäftigung abzüglich des Betrags der Fahrtkosten zulasten des Arbeitnehmers und gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Entschädigung und der Entschädigung zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes, die der Arbeitnehmer während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses genießen kann, und der Familienbeihilfe nach Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs und gegebenenfalls zuzüglich des Betrags der Familienbeihilfe, die der Arbeitnehmer als Vollzeitarbeitsloser erhält, und er Entschädigung zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes nicht wenigstens dem Betrag der Entschädigung entspricht.
Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 wird in Bezug auf den freiwilligen teilzeitlichen Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis als nicht passend betrachtet, wenn die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitsstunden des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses über der Zahl liegt, die für die Feststellung der Entschädigungsregelung verwendet wird.
Abweichend von Artikel 29 § 1 Absatz 1 wird ein angebotenes Beschäftigungsverhältnis als nicht passend betrachtet, wenn es in der Regel Arbeitsleistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verlangt.

Artikel 32quater

[…]

Artikel 33

Der Arbeitnehmer, der der Ansicht ist, dass er körperlich oder geistig nicht oder nicht mehr dafür geeignet ist, ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, muss dies spätestens zum Zeitpunkt der in Artikel 144 des Königlichen Erlasses genannten Befragung angeben.

[…]