Zusätzliche Informationen
1 - Artikel 133, 137 und 138bis des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
Artikel 133 § 1, 4°
Eine Akte mit Unterstützungsantrag und allen Unterlagen, die der Direktor benötigt, um über das Unterstützungsanrecht zu entscheiden und den betreffenden Betrag zu bestimmen, muss der Auszahlungsstelle vorgelegt werden von:
(...)
4° dem vorübergehend Arbeitslosen:
a) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, für die er Entschädigungen erhalten möchte, und am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, nachdem er für mindestens 36 Kalendermonate keine Entschädigungen als vorübergehend Arbeitsloser erhalten hat;
b) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, für die er Entschädigungen erhalten möchte, nach einer Änderung von Faktor Q oder S im Sinne von Art. 99;
c) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit, für die er Entschädigungen erhalten möchte, nach Arbeitsbeginn bei einem neuen Arbeitgeber;
d) am ersten Tag vorübergehender Arbeitslosigkeit in jeder Periode vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres, wenn der Arbeitnehmer eine höhere Entschädigung erhalten möchte; der ausschließlich unter diesen Buchstaben fallende Antrag kann von Amts wegen durch die Zahlstelle eingereicht werden.
Artikel 137, § 1, 2°
Aus eigener Initiative übermittelt der Arbeitgeber:
(...)
2° dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistungen vorübergehend vermindert oder ausgesetzt sind gemäß den Art. 26, 28, 1°, 49, 50, 51 oder 77/1 und ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge oder Artikel 5 des Gesetzes vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter:
a) wenn der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 71ter, § 4 die in Artikel 71 vorgesehenen Verpflichtungen nicht auf elektronische Weise verrichtet: ein Kontrollformular über die vorübergehende Arbeitslosigkeit, spätestens am ersten tatsächlichen Arbeitslosigkeitstag eines jeden Monats vor der normalen Anfangsstunde der Arbeit;
b) eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“, die die Stunden der Arbeitslosigkeit angibt, nach Ablauf des Monats;
c) in den in Art. 133, § 1, 4°, a), b) und c) erläuterten Fällen ist für den Entschädigungsantrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten notwendig;
Artikel 137, § 2
Der Arbeitgeber übermittelt auf Ersuchen des Arbeitnehmers:
(...)
3° dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosigkeit eine direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder eines Lockouts ist:
a) wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 71ter, § 4, die Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nicht in elektronischer Form erfüllt: ein Kontrollformular über die vorübergehende Arbeitslosigkeit;
b) eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“, die die Stunden der Arbeitslosigkeit angibt, nach Ablauf des Monats;
c) in den in Artikel 133, § 1, 4°, a), b) und c) erläuterten Fällen, für den Monat, in dem die Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts beginnt, ist für den Entschädigungsantrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten notwendig;
Artikel 137, § 4
Abweichend von § 1, 2°, und § 2, 3°, händigt der Arbeitgeber, der zur Paritätischen Kommission für das Baugewerbe gehört, seinen Beschäftigten aus Eigeninitiative Folgendes aus:
1° vor jedem Monatsbeginn eine nominative Kontrollkarte zur vorübergehenden Arbeitslosigkeit, die durch den Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter zur Verfügung gestellt wird;
2° eine „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ zum Ende jedes Monats, während dem die Ausführung des Arbeitsvertrags tatsächlich aufgehoben wurde gemäß § 1, 2°, oder § 2, 3°;
3° in den in Art. 133, § 1, 4°, a), b) und c) und § 2, 3°, c) des vorliegenden Artikels erläuterten Fällen ist für den Antrag ein zweites Exemplar der „Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitslosigkeit“ mit den erforderlichen Daten für den Entschädigungsantrag notwendig; im in § 2, 3°, c) erläuterten Fall erfolgt die Übergabe ebenfalls nur aus Antrag des Arbeitnehmers.
Artikel 137, § 6
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vorübergehende
Arbeitslosigkeit, die einer mittelbare oder unmittelbare Folge
eines Streiks oder eines Lockouts ist, dem Landesamt
mitzuteilen.
In der Meldung sind insbesondere die folgenden Angaben zu
machen:
1° der Name, die Adresse und die Unternehmensnummer des
Arbeitgebers oder des Unternehmens;
2° der Name, der Vorname, die Identifikationsnummer der
sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, der infolge eines
Streiks oder Lockouts ohne Lohn arbeitslos ist und der gemäß §
2, 3° den Arbeitgeber ersucht hat, ein Kontrollformular zu
erhalten;
3° der erste Tag, der nicht durch Lohn gedeckt ist, an dem der
Arbeitsvertrag im betreffenden Monat als mittelbare oder
unmittelbare Folge eines Streiks oder Lockouts ausgesetzt
wurde;
4° die vollständige Adresse des Ortes, an dem der arbeitslose
Arbeitnehmer an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte;
5° die Beschreibung und die Art des Streiks oder Lockouts;
6° ob der Arbeitnehmer zum Streikposten gehört und in einer
streikenden Einheit beschäftigt ist;
7° gegebenenfalls die Umstände, aufgrund derer es für den
Arbeitnehmer unmöglich ist, den Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Die Meldung erfolgt auf elektronische Weise unter Verwendung
der dazu vom Verwaltungsausschuss festgestellten elektronischen
Adresse und des dort geltenden Identifikationsverfahrens,
akzeptiert vom Verwaltungsausschuss, der erlauben muss, dass
der Arbeitgeber mit Sicherheit identifiziert und
authentifiziert wird.
Die Meldung erfolgt durch das Ausfüllen eines elektronischen
Formulars, das unter der im vorstehenden Absatz genannten
elektronischen Adresse bereitgestellt wird, und dessen Inhalt
vom Verwaltungsausschuss festgestellt wird oder ab dem
Zeitpunkt, ab dem der Verwaltungsausschuss diese Technik
vorsieht, durch Übertragung der betreffenden Daten über eine
Datei.
Der Arbeitgeber erhält auf elektronischem Weg eine
elektronische Empfangsbescheinigung, in der das Datum angegeben
ist, an dem die Meldung verrichtet wurde, der Inhalt der
Meldung und eine einmalige Meldungsnummer, die verwendet werden
kann, um gegenüber den für die Arbeitslosenversicherung
zuständigen Einrichtungen nachzuweisen, dass die Meldung für
den betreffenden Arbeitnehmer verrichtet wurde.
Abweichend vom dritten Absatz kann diese Meldung per
Einschreiben auf dem Postweg erfolgen, das an das
Arbeitslosenbüro des Ortes versandt wird, an dem das
Unternehmen niedergelassen ist, und zwar in den folgenden
Fällen:
1° es handelt sich um die erste Meldung infolge der Aussetzung
der Ausführung des Arbeitsvertrages. Für die Anwendung dieser
Bedingung werden weder Meldungen berücksichtigt, die außerhalb
der Periode von 24 Monaten versandt werden, gerechnet von Datum
zu Datum, die dem Zeitpunkt der neuen Meldung vorangeht, noch
die unter 2° erläuterten Meldungen;
2° die Meldung erfolgt in einer Periode der Befreiung von der
Meldung auf elektronischem Weg, zugewiesen vom Direktor des
Arbeitslosenbüros des Ortes, an dem das Unternehmen
niedergelassen ist; Der Direktor gestattet die Befreiung für
eine Periode von 24 Monaten, wenn der Arbeitgeber nachweist,
dass er nicht über die notwendigen computergestützten Mittel
verfügt, um eine Meldung auf elektronischem Weg zu versenden.
Bei der Einreichung eines neuen Antrags kann der Vorteil dieser
Bestimmung erneut zugewiesen werden; 3°
die Meldung kann aufgrund technischer Probleme, für die der
Beweis der auf dem Postweg per Einschreiben versandten Meldung
hinzugefügt wird, nicht auf elektronischem Weg erfolgen.
Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes wird eine
Faxmitteilung einem auf dem Postweg versandten Einschreiben
gleichgestellt.
Artikel 138bis
§ 1. Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Bevollmächtigter
müssen auf diese Weise im Rahmen der durch das Gesetz vom
24.02.2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen
Sicherheit und elektronischen Kommunikation zwischen
Unternehmen und der föderalen Behörde an den Sozialversicherten
festgelegten Bedingungen die Angaben, die in den Dokumenten
gemäß Artikel 137 §§ 1, 2 und 4 der Leistungsübersicht im Sinne
von Artikel 163 Absatz drei enthalten sind, elektronisch
übermitteln.
Die Verpflichtung aus dem ersten Absatz gilt ebenfalls nicht
für:
1° das Kontrollformular und die Kontrollkarte für den
vorübergehend Arbeitslosen im Sinne von Artikel 137, § 1,
Absatz 1, 2°, a, § 2, 3°, a, und § 4, Absatz 1, 1°, Absatz 2
und 3.
2° die „Arbeitslosigkeitsbescheinigung“ gemäß Art. 137, § 1,
erster Absatz, 1°;
3° die „Arbeitsbescheinigung“ gemäß Artikel 137, § 2, 2°;
4° die „Leistungsübersicht“ gemäß Artikel 137, § 1, Absatz 1,
6°.
Gemäß Art. 4, § 2, Abs. 4 des oben genannten Gesetzes vom
24.02.2003 händigen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder
Bevollmächtigter dem Sozialversicherten direkt eine Abschrift
der im ersten Absatz angesprochenen elektronischen Meldungen
aus. Diese Abschrift ist in einer für den Sozialversicherten
verständlichen Sprache abgefasst.
2 - Artikel 73 des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
Die Bedingungen, unter denen den Arbeitnehmern, die sich an einem Streik beteiligen oder von einem Lockout betroffen sind, Leistungen gewährt werden, werden von uns nach Anhörung des Verwaltungsausschusses festgelegt.
Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit eine direkte oder indirekte Folge von Streik oder Lockout ist, können nur nach Erlaubnis des Verwaltungsausschusses die Entschädigungen erhalten.
Bei der Erteilung seiner Genehmigung berücksichtigt der Verwaltungsausschuss insbesondere, ob die Arbeitnehmer nicht der Arbeitseinheit angehören, in der sich streikende Arbeitnehmer befinden, und ob sie kein Interesse an der Erfüllung der Forderungen der Streikenden haben können.
3 - K. E. vom 10.06.2001 in dem ein allgemeiner Begriff „durchschnittlicher Tageslohn“ festgestellt wird
KAPITEL II: Bestimmungen über den durchschnittlichen Tageslohn
Art. 2.
Die Lohngrundlage für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit [...] entspricht dem durchschnittlichen Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer normalerweise zu dem Zeitpunkt Anspruch hätte, zu dem das Risiko, das die Gewährung von Leistungen begründet, eintritt.
[…]
Der durchschnittliche Tageslohn im Sinne des ersten und zweiten
Absatzes umfasst alle Beträge oder Vorteile, auf die ein
Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrags Anspruch hat
und von denen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden,
ausschließlich des zuzüglichen Urlaubsgeldes und des Lohns
betreffend Überstunden gemäß Art. 29 des Arbeitsgesetzes vom
16. März 1971 oder Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000
zur Feststellung einiger Aspekte der Organisation der
Arbeitszeit im öffentlichen Sektor. Für die Arbeitnehmer gemäß
Artikel 31ter zweiter Absatz des Königlichen Erlasses vom
28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur
Überarbeitung des Beschlussgesetzes vom 28.12.1944 über die
gesellschaftliche Sicherheit der Arbeiter wird als
durchschnittlicher Tageslohn der Lohn gemäß Artikel
41bis des vorgenannten Königlichen Erlasses betrachtet. Für die
Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3, 3°, des Gesetzes vom 16.
November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales gelten als durchschnittlicher Tageslohn der
Flexilohn im Sinne von Artikel 3, 2° desselben Gesetzes und das
Flexiurlaubsgeld im Sinne von Artikel 3, 6° desselben Gesetzes.
In Bezug auf den Sektor Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Prämien und gleichartigen Vorteile, die unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage während des Quartals ihrer Meldung an die Einnahmestelle für Sozialversicherungsbeiträge gewährt werden, nicht als Teil der im dritten Absatz angesprochenen Beträge und Vorteile betrachtet.
In Bezug auf den Sektor Arbeitslosigkeit und den Sektor der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird der Saldo des Mobilitätsbudgets, der einmal jährlich in bar ausgezahlt wird, gemäß Artikel 8 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung eines Mobilitätsbudgets als Teil der in Absatz 3 genannten Beträge und Vorteile betrachtet.
[…]
Art. 3.
§ 1. Der durchschnittliche Tageslohn eines im Akkord bezahlten
Holzfällers, eines im Stück- oder Akkordlohn bezahlten
Heimarbeiters oder jedes anderen im Akkord bezahlten
Arbeitnehmers ergibt sich, indem man den in Art. 2, Abs. 2-4
angesprochenen Lohn, den der Betreffende im Quartal erhält, das
dem Quartal mit dem Eintritt des Risikos vorausgeht, das zur
Bewilligung einer Entschädigung führt, durch 78 teilt. Diese
Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft
Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler
effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn
gezahlt wird.
§ 2. Der durchschnittliche Tageslohn eines Arbeitnehmers, der ganz oder teilweise mit Provisionen bezahlt wird, sowie der freiwilligen Feuerwehrleute, freiwilligen Sanitäter oder Freiwilligen des Katastrophenschutzes gemäß Artikel 17quater § 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Änderung des Gesetzesdekrets vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wird durch Division des in Artikel 2 Absätze 3–5 beschriebenen Lohnes, der für die vier Quartale, die zur Vorlage bei der Sozialversicherung führten, vor dem Quartal, in dem das Risiko, das zur Gewährung einer Leistung führt, besteht, erhalten wurde, durch 312 ermittelt. Diese Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn gezahlt wird.
Wenn der Berechtigte nicht in der oben angeführten Eigenschaft ab dem Beginn der im ersten Absatz angesprochenen vier Quartale beschäftigt gewesen ist, erhält man den durchschnittlichen Tageslohn gemäß Beschreibung in Art. 2, Abs. 2-4, den er in der Periode erhält, die ab dem Zeitpunkt besteht, zu dem er die angegebene Eigenschaft erlangt, bis zum Ende der betreffenden vier Quartale bzw. bis zum Eintritt des Risikos, falls er zum Ende des vierten Quartals noch nicht in der betreffenden Eigenschaft beschäftigt gewesen ist, durch die Anzahl der Werktage in dieser Periode teilt. Diese Anzahl wird um die Anzahl der Tage vermindert, die kraft Gesetzgebung des betroffenen Sektors mit Tagen normaler effektiver Arbeit gleichgestellt werden und für die kein Lohn gezahlt wird.
4 - Königlicher Erlass vom 10.06.2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit
KAPITEL IV. - Aussetzung des Arbeitsvertrags
Art. 51. Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags in Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge.
Art. 52 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art“ versteht man:
1° das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, falls der Arbeitnehmer in Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für arbeitsfähig erklärt worden ist, diese Entscheidung jedoch vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan anfechtet;
2° das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Stellungnahme eines Arbeitsarztes oder eines vom Arbeitslosigkeitsbüro anerkannten Arztes, laut welcher der Arbeitnehmer für die vereinbarte Funktion zeitweilig arbeitsunfähig ist.
Art. 53. Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge technischer Probleme“ ist das Fernbleiben von der Arbeit zu verstehen, das auf die Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags gemäß Artikel 49 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge zurückzuführen ist, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den normalen Lohn behält.
Art. 54. Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, die die Ausführung der Arbeit vollständig unmöglich machen, in Anwendung von Artikel 50 des Gesetzes vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Art. 55 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß Artikel 51 und 77/1 und ff. des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.
Art. 56 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder eines Lockouts.
Art. 57 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, sofern die Entlassung einem Vertreter des Personals oder einem Kandidaten für dieses Amt im Betriebsrat beziehungsweise im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus schwerwiegendem Grund notifiziert worden ist und diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist, vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan angefochten wird.
Art. 58 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs im Sinne der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub hat.
Art. 59 Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen des in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Urlaubs, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diesen Urlaub hat.
Art. 60. Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung“ ist das Fernbleiben von der Arbeit wegen der Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags aufgrund von Ausgleichsruhe zu verstehen, die im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf Ausgleichsruhe hat, weil er erst im Laufe des Arbeitszyklus in den Dienst eingetreten ist.
5 - Artikel 111/119 des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit und Art. 66 und 67 des M. E. vom 26.11.1991 über die Anwendungsregeln der Regelung der Arbeitslosigkeit
Art. 111
Für die Anwendung dieses Teilbereichs wird unter durchschnittlichem Tageslohn jener verstanden, der im Königlichen Erlass vom 10.06.2001 erläutert wird, in dem unter Anwendung von Art. 39 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen der einheitliche Begriff „durchschnittlicher Tageslohn“ festgelegt wurde und einige gesetzliche Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden sind. Es werden nur Beträge und Vorteile berücksichtigt, von denen Beitrag zur sozialen Sicherheit, Sektor Arbeitslosigkeit, einbehalten werden.
Art. 119
Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des
Verwaltungsausschusses:
1° die zu erfüllenden Bedingungen, damit ein Lohn als
Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld gilt, sowie über
den Lohn, der als Berechnungsgrundlage mangels Lohn gilt.“ …
Artikel 66, erster Absatz ME
Für den vorübergehend Arbeitslosen ist der Lohn, der als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld gilt, der durchschnittliche Tageslohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht im laufenden Arbeitszyklus hat.
Artikel 67 ME
§ 1. Der durchschnittliche Tageslohn des Arbeitnehmers, der
Anspruch auf einen festen Monatslohn hat, entspricht 1/26
dieses Monatslohns.
Der durchschnittliche Tageslohn des Arbeitnehmers, der einen
Anspruch auf einen festen Stundenlohn hat, ergibt sich durch
Multiplikation dieses Stundenlohns mit Q/6.
Der durchschnittliche Tageslohn des Arbeitnehmers, der keinen
Anspruch auf einen festen Lohn hat, entspricht dem Lohn, den
der Arbeitnehmer für den Arbeitszyklus erhalten hat, mit
Ausnahme des Lohns für Überstunden gemäß Artikel 29 des
Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971, geteilt durch die Anzahl der
bezahlten Stunden, mit Ausnahme der Anzahl der Stunden, die dem
besagten Lohn für Überstunden entsprechen, und multipliziert
mit Q/6
....
Der durchschnittliche Tageslohn des Arbeitnehmers, für den die
Sozialversicherungsbeiträge von einem festen Tageslohn
einbehalten wurden, entspricht diesem festen Tageslohn im Falle
einer Beschäftigung im Sechstage-System.
§ 2. Abweichend von § 1 ist der durchschnittliche Tageslohn
eines freiwillig teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gleich dem
durchschnittlichen Stundenlohn, multipliziert mit S/6.
Der durchschnittliche Stundenlohn ergibt sich aus der Teilung
des Lohns, den der Arbeitnehmer für den Arbeitszyklus erhalten
hat, mit Ausnahme des Lohns für Überstunden gemäß Artikel 29
des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971, durch die Zahl der
bezahlten Stunden, mit Ausnahme der Zahl der Stunden, die dem
genannten Lohn für Überstunden entsprechen.
6 - Artikel 64 des K. E. vom 25.11.1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit
Zweiter Absatz:
Abweichend vom ersten Absatz kann der Arbeitnehmer, der keine
Pension im Sinne von Artikel 65 erhält, Entschädigungen als
vorübergehender Arbeitsloser nach dem Monat erhalten, in
welchem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, sofern
die vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht auf einer Aussetzung
der Ausführung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt beruht,
die durch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bedingt ist.