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Einleitung

Sie teilen der Krankenkasse das Datum mit, an dem der Arbeitnehmer die Arbeit nach Ablauf eines Risikos (Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsruhe, Fernhaltung von der Arbeit als Maßnahme des Mutterschutzes, umgewandelter Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 39 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971, Adoptionsurlaub oder Pflegeelternurlaub) wieder aufnimmt. Die Entschädigungen werden ab diesem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit nicht länger geschuldet.


Wenn Sie bei der Beantwortung einer Anfrage zu Szenario 1 das tatsächliche Datum, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wurde, kennen, so vermelden Sie dieses:

  • im Rahmen von Szenario 6, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der Periode des garantierten Lohnes wiederaufgenommen hat
  • im Rahmen von Szenario 1, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nach Ablauf der Periode des garantierten Lohnes wiederaufgenommen hat.

Wenn Sie dagegen bei der Beantwortung einer Anfrage zu Szenario 1 das tatsächliche Datum, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wurde, nicht kennen, so vermelden Sie dieses im Rahmen von Szenario 6.

 

Das Verfahren zur Meldung des Datums der Arbeitswiederaufnahme ist seit 1. Januar 2020 geändert:

Diese Meldung erfolgt ab sofort in zwei Phasen:

A. Meldung durch den Arbeitnehmer: innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit (oder eines anderen Sozialrisikos).

B. Spätere Bestätigung durch den Arbeitgeber

  • spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der betreffende Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufgenommen hat;

          oder

  • später, sobald er die Anforderung der Krankenkasse über den von ihm gewählten Kanal (seine e-Box oder über die Übertragung strukturierter Nachrichten oder, falls erforderlich, vorübergehend in Papierform) erhalten hat.