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Was ist einzutragen?

1 - Was ist einzutragen?

Szenario 2 ist ein Szenario ohne Mini-Quartalsmeldung. Die Identifikationsangaben des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers sowie die Angaben zur Beschäftigung müssen ebenso wie die spezifischen Informationen der Meldung mitgeteilt werden.

2 - Identifikation der Meldung

Die Daten aus den Blöcken „Link Meldung Arbeitgeber, natürliche Person, Link Arbeitnehmerzeile und Link Beschäftigung” aus den Meldungen des Sozialrisikos sind ohne die Mini-Quartalsmeldung zu übernehmen.

Nicht all diese Daten sind obligatorisch anzugeben. Wir möchten Sie auf den Status der Daten im Bereich Anwesenheit des Feldes hinweisen.

2.1 - Block Link Meldung Arbeitgeber

2.1.1: LSS-Eintragungsnummer
2.1.2: Mitteilung Kuratel
2.1.3: Einzige Unternehmensnummer

2.2 - Block natürliche Person

Siehe Glossar.

2.3 - Block Link Arbeitnehmerzeile

2.3.1: Arbeitgeberkategorie
2.3.2: Arbeitnehmerkennzahl

2.4 - Block Link Beschäftigung

2.4.1: Beginndatum der Beschäftigung
2.4.2: Enddatum der Beschäftigung
2.4.3: Nummer der paritätischen Kommission
2.4.4: Anzahl der Tage pro Woche
2.4.5: Durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers
2.4.6: Durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson
2.4.7: Statut des Arbeitnehmers
2.4.8: Begriff pensioniert
2.4.9: Lehrlingstyp
2.4.10: Typ des Arbeitsvertrags
2.4.11: Art der Entlohnung

Wichtige Anmerkung die Punkte 2.4.4 und 2.4.5: betreffend:

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, müssen Sie, wie in der DmfA, die Anzahl der Tage pro Woche und der durchschnittlichen Stunden pro Woche (Faktoren Q und S) der Beschäftigung angeben. Es geht stets um dieselbe Anzahl der Tage pro Woche und der durchschnittlichen Stunden pro Woche der Beschäftigung, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschutzperiode geleistet wurde.

3 - Andere Daten

Hier werden die spezifischen Angaben der Meldung vermerkt.

3.1 - Block Berechnungsgrundlage - Besondere Umstände

In diesem Block kann die Anzahl der Tage pro Woche und die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit angegeben werden.

Dieser Block ist mit dem Block ‚Link Beschäftigung‘ (vorstehend) und dem Block ‚Referenzperiode‘ (nachfolgend) in einer einzigartigen Verbindung (Vorkommen 1 - 1) verbunden.

Bei einer Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit melden Sie somit einen neuen Block „Berechnungsgrundlage - Besondere Situationen“, den Sie mit einem neuen Block „Link Beschäftigung“ (auch wenn sich dieser nicht ändert) verbinden, der seinerseits mit einem Block „Referenzperiode“ (neues Beginn- und Enddatum) verbunden ist.

3.1.1 - Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung - besondere Umstände (Nr. 393)

In diesem Feld kann die Anzahl der Tage pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit angegeben werden.

3.1.2 - Durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der betreffenden Arbeitnehmer – besondere Umstände (Nr. 554)

In diesem Feld kann die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit angegeben werden. Es geht um die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche, während der angenommen wird, dass der Arbeitnehmer angepasste Arbeit verrichtet (Faktor Q der angepassten Arbeit)*.

Im Falle der Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit während der Arbeitsunfähigkeit (Unterrisiko 1) sind diese Angaben besonders wichtig, weil sie der Krankenkasse ermöglichen, den eventuellen Herabsetzungssatz der Arbeitsunfähigkeitserstattungen zu bestimmen.

Der Faktor Q der angepassten Arbeit unterscheidet sich durchgehend vom Faktor Q der Beschäftigung. Unter bestimmten Umständen können diese allerdings übereinstimmen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufnimmt (Faktor Q steht für die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche, während der angenommen wird, dass der Arbeitnehmer angepasste Arbeit verrichtet, wobei die eventuellen Aussetzungen der Ausführung des Vertrags unberücksichtigt bleibt).

3.2 - Block Referenzperiode

Die Referenzperiode fällt prinzipiell mit dem Kalendermonat zusammen, in dem die angepasste Arbeit ausgeübt wird (ausgenommen die angepasste Arbeit beginnt oder endet in diesem Monat).

Nötigenfalls geben Sie mehrere Referenzperioden für den Kalendermonat an (siehe oben, Block ‚Berechnungsgrundlage - Besondere Situationen‘): bei einer Änderung der Angaben im Block ‚Berechnungsgrundlage - Besondere Situationen‘ (beispielsweise bei einer Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit) oder der Block ‚Link Beschäftigung‘ (beispielsweise bei einer Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche der Referenzperson).

Im Falle einer Kündigungsentschädigung (während der Referenzperiode) muss künftig der eventuelle Zeitraum der Kündigungsentschädigung mit der Beschäftigung, die der Kündigung vorausgeht, mitgeteilt werden (siehe unten).

3.2.1 - Anfangsdatum der Referenzperiode (Nr. 74)

Bei der ersten Meldung entspricht dieses Datum dem Anfangsdatum der Ausübung der angepassten Arbeit.

Anschließend beginnt ein Referenzzeitraum am ersten Tag des Kalendermonats, in dem die angepasste Arbeit ausgeübt wird.

3.2.2 - Enddatum der Referenzperiode (Nr. 75)

Dieses Datum stimmt überein mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die angepasste Arbeit ausgeübt wird, es sei denn:

- der Arbeitnehmer beendet die angepasste Arbeit im Laufe eines Monats (endgültig) (das Enddatum entspricht dem letzten Tag der Ausübung der angepassten Arbeit);

- bei einer Änderung der Angaben im Block ‚Berechnungsgrundlage - Besondere Situationen‘ (beispielsweise bei einer Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche im Rahmen der angepassten Arbeit) oder der Block ‚Link Beschäftigung‘ (beispielsweise bei einer Änderung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche der Referenzperson).

3.3 - Block Entlassungsentschädigung

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags (während der Referenzperiode) muss künftig der eventuelle Zeitraum der Kündigungsentschädigung mit der Beschäftigung, die der Kündigung vorausgeht, auf einmal mitgeteilt werden. Wird eine Wiederbeschäftigungsentschädigung geschuldet, muss (auch) der Zeitraum der Wiederbeschäftigungsentschädigung berücksichtigt werden.

Es geht um die Erstattungen, ausgedrückt in Arbeitszeit, die an den Arbeitnehmer bezahlt werden, wenn der Arbeitsvertrag oder das Beschäftigungsverhältnis beendet werden, gemäß den Entlohnungscodes 3 und 9 von Anlage 7 - Kodifikation der Entlohnungen und der damit übereinstimmenden Entlohnungscodes PLV von Anlage 32.

In diesem Rahmen müssen auch die Entschädigung für geworbene Kunden, die einem Handelsvertreter zusteht, und die Entschädigung für den Wettbewerbsverzicht und/oder die Nichtabwerbung berücksichtigt werden (auch wenn sie nicht aus einem Vertrag hervorgeht, der zu Beginn oder während der Ausführung des Arbeitsvertrags geschlossen wurde (innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsvertrags geschlossener Vertrag)), sofern sie in Arbeitszeit ausgedrückt wird.

3.3.1 - Beginndatum der Entlassungsentschädigung

Im Feld 01130 muss das Beginndatum der durch die Kündigungsentschädigung gedeckten Periode angegeben werden.

3.3.2 - Enddatum der Entlassungsentschädigung

Im Feld 01131 muss das Enddatum der durch die Kündigungsentschädigung gedeckten Periode angegeben werden.

3.3.3 - Vergütung der Entlassungsentschädigung

Im Feld 01132 präzisieren Sie den Gesamtbetrag der Kündigungsentschädigung:  Bruttobetrag ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Unterrisiken 1 und 2).

Wenn die Entlassungsentschädigung aufgrund der Beschäftigung, die der Arbeitsunfähigkeit oder der Fernhaltung von der Arbeit (Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit beim gleichen Arbeitgeber) vorausgeht, verweigert die Krankenkasse dem Arbeitnehmer die Auszahlungen während des Zeitraums dieser Entschädigung.

3.4 - Block Leistung der Beschäftigung der Arbeitnehmerzeile

Für das Unterrisiko 1 (zulässige Arbeit während einer Periode der Arbeitsunfähigkeit) geben Sie in diesem Block die Leistungen der Beschäftigung an.

Der Block umfasst drei Pflichtfelder:

3.4.1. Nummer Leistungslinie - obligatorisch

3.4.2. Leistungscode - obligatorisch

(3.4.3. Anzahl der Leistungstage - fakultativ)

3.4.4. Anzahl der Leistungsstunden - obligatorisch

Hinweis! Sie berücksichtigen auch die Krankheitsstunden, die beim LSS unter dem indikativen Code 50 (Krankheit) oder dem indikativen Code 53 (prophylaktischer Urlaub) angegeben sind, insbesondere die Stunden der normalen Abwesenheit, die sich aus der Anpassung der Arbeitsleistungen ergeben, ebenso wie die Stunden der vorübergehenden Unterbrechung der angepassten Arbeit aus gesundheitlichen Gründen.
Was jedoch die Stunden der vorübergehenden Unterbrechung der angepassten Arbeit aus gesundheitlichen Gründen betrifft, so sind gegebenenfalls (unter den Codes 1, 10 oder 11) die Stunden anzugeben, die durch das garantierte Gehalt abgedeckt sind (Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit - Föderaler öffentlicher Dienst Beschäftigung, Arbeit und sozialer Dialog (belgie.be)), die der angepassten Arbeit gleichgestellt sind.1

So sind bei vorübergehender Arbeitslosigkeit während der Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse die Arbeitsstunden, während derer der Arbeitnehmer die angepasste Tätigkeit hätte ausüben sollen, durch die Stunden der vorübergehenden Arbeitslosigkeit zu ersetzen.

(3.4.5. Anzahl der Flugminuten - fakultativ)

Diese Angaben werden in den Anweisungen zur Quartalsmeldung (DmfA) erläutert, die Sie auf der Portalsite der Sozialen Sicherheit unter der folgenden Adresse nachlesen können:

http://www.socialsecurity.be

3.5 - Block theoretischer Lohn

Dieser Funktionsblock kann nicht vorhanden sein, wenn die Referenzperiode vor dem 1. Juli 2024 liegt.

3.5.1. Betrag der Leistungszulage, ausgedrückt in Euro-Cent

Die Höhe der Leistungszulage beträgt 60 % des normalen theoretischen Lohns (*) für die genehmigten Arbeitsstunden, für die die Zulage gemäß KKA Nr. 12bis oder Nr. 13bis gewährt wird.

(*) Dieser normale theoretische Lohn ist gegebenenfalls auf den Höchstbetrag der KIV begrenzt, der bei der Berechnung der gemäß KKA Nr. 12bis oder Nr. 13bis gewährten Zulage berücksichtigt wird.

3.6 - Block Art des Tages

Für das Unterrisiko 1 ist dieses Feld VERBOTEN.

Dieser Block enthält zwei Daten: die Angabe des Tages sowie den Code Art des Tages, der hiermit übereinstimmt.

Sie füllen diesen Block nur aus, wenn der Arbeitnehmer während des betreffenden Monats Urlaub genommen hat* oder vorübergehend arbeitslos war oder für eine Erstattung durch das Versicherungsunternehmen für Arbeitsunfälle oder der Föderalen Agentur für Berufsrisiken (FEDRIS) in Betracht kam.

* Der ergänzende Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität im Sinne von Artikel 17bis der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 ist nicht zu berücksichtigen.

3.6.1 - Angabe des Tages (Nr. 178)

Das Datum des Tages muss ausgefüllt werden (Angabe von Tag und Monat), für das ein Code Art des Tages angegeben werden muss.

3.6.2 - Code Art des Tages (Nr. 179)

Für jeden Urlaubstag* oder Tag der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, dessen Datum in Feld 178 angegeben wird, muss man den damit übereinstimmenden Code Art des Tages angeben (Codes 3.1 bis 3.4 oder 5.1 bis 5.10).

*Der ergänzende Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität im Sinne von Artikel 17bis der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 (Code 3.5) ist nicht zu berücksichtigen.

Sie melden auch die Tage der Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ergeben, die während der Ausübung einer angepassten Aktivität eingetreten sind und die für eine Entschädigung durch die Arbeitsunfallversicherung oder die Föderale Agentur für Berufsrisiken (FEDRIS) nach Ablauf des Garantielohns (durch den Code Art des Tages 6.1 oder 6.21) berücksichtigt werden. Diese Angabe muss in einer folgenden Meldung allerdings nicht wiederholt werden.

3.1 - Gesetzlicher Urlaub

Unter „gesetzlichem Urlaub“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaubs im Sinne von Artikel 3 und 5 der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Lohnempfänger.

Wichtige Anmerkung betreffend Code 3.1

Der ergänzende Urlaub bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität im Sinne von Artikel 17bis der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 (Code 3.5) ist - darauf sei nochmal hingewiesen - nicht zu berücksichtigen.

3.2 - Zusätzlicher Urlaub.

Unter „zusätzlichem Urlaub“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit mit Lohnfortzahlung infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, bei dem es sich weder um den gesetzlichen Urlaub noch um den Urlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens, das in Artikel 6 der koordinierten Gesetze vom 28. Juni 1971 über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist, handelt.

3.3 - Urlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens.

Unter „Urlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens, das in Artikel 6 der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist.

3.4 - Jugendurlaub und Seniorenurlaub.

Unter „Jugendurlaub” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaubs, so wie er in Artikel 5 Absatz 1 der am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist.

Unter „Seniorenurlaub“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge einer Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Jahresurlaub, so wie er in Artikel 5 Absatz 2 der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger erwähnt ist.

5.1 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder wegen der Einführung einer Teilzeitarbeitsregelung gemäß Artikel 51 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

5.2 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, die die Ausführung der Arbeit vollständig unmöglich machen, in Anwendung von Artikel 50 des Gesetzes vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.

5.3 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags aufgrund von Artikel 49 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem der Arbeiter sein Recht auf den normalen Lohn behält.

5.4 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags in Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge.

5.5 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art“ versteht man:

1° das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, falls der Arbeitnehmer in Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für arbeitsfähig erklärt worden ist, diese Entscheidung jedoch vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan anfechtet;

2° das Fernbleiben von der Arbeit infolge der Stellungnahme eines Arbeitsarztes oder eines vom Arbeitslosigkeitsbüro anerkannten Arztes, laut welcher der Arbeitnehmer für die vereinbarte Funktion zeitweilig arbeitsunfähig ist.

5.6 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaubs im Sinne der am 28.06.1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf Urlaub hat.

5.7 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten KAA

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Urlaubs aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Jahresurlaub kraft eines für allgemein verbindlich erklärten KAA im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 28.06.1971, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diesen Urlaub hat.

5.8 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags infolge der Unternehmensschließung wegen Ausgleichsruhe, die im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährt wird, sofern der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Anspruch auf diese Ausgleichsruhe hat, weil er erst im Laufe des Arbeitszyklus seinen Dienst angetreten hat.

5.9 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts.

Unter „vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder einer Aussperrung“ versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags als direkte oder indirekte Folge eines Streiks oder einer Aussperrung.

5.10 - Vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer.

Unter „Vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags, sofern die Entlassung einem Vertreter des Personals oder einem Kandidaten für dieses Amt im Betriebsrat beziehungsweise im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz aus schwerwiegendem Grund notifiziert worden ist und diese Entscheidung wegen Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19.03.1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist, vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan angefochten wird.

6.1 - Arbeitsunfähigkeit mit Arbeitsunfallentschädigung in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle.

Unter „Arbeitsunfähigkeit mit Arbeitsunfallentschädigung in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle” versteht man das Fernbleiben von der Arbeit, für das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 10.04.1971 über die Arbeitsunfälle tägliche Entschädigungen zahlt und die Sozialversicherungsbeiträge dafür selbst abzieht.

6.21 - Unbezahlte Abwesenheit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit während der Ausübung einer angepassten Arbeit.

Sie können Code 6.21 verwenden, um der Krankenkasse mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer während der Ausübung der angepassten Arbeit (Unterrisiko 2) Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit wurde, der/die für eine Erstattung durch das Versicherungsunternehmen für Arbeitsunfälle oder die Föderale Agentur für Berufsrisiken (FEDRIS) in Betracht kommt.

3.5.3 - Anzahl der Stunden (Nr. 180)

Abgesehen von den Tagen, für die ein Code Art des Tages ausgefüllt wird, muss ebenso die Anzahl der Stunden, die hiermit übereinstimmt, angegeben werden.

3.6 - Block genauer Lohn

Für das Unterrisiko 1 ist dieses Feld VERBOTEN.

3.6.1 - Codes genauer Lohn (Nr. 122)

Es handelt sich um die Codes 01, 04, 05, 06, 12, 13, 22, 29, 30, 31, 43, 44, 51, 61, 65, 66 und 67 der Quartalsmeldung aus Anlage 7 (Kodifikation von Entlohnungen; Beschreibung siehe unten unter 3.6.1.4.).

Achtung!Sie verwenden demnach nicht die Codes 02, 10, 14, 23 und 47.

- Code 01 = alle als Entlohnung betrachteten Beträge, ausgenommen die unter einem anderen Code der LSS-Meldung angegebenen Entschädigungen;
- Code 04 = Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsvertrags gezahlt werden, sofern sie nicht in Arbeitszeit ausgedrückt sind; -
Code 05 = Prämien, die der Arbeitnehmer erhält, weil er seine Arbeitsleistungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsneuverteilung eingeschränkt hat;
- Code 06 = Es handelt sich um Entschädigungen für Stunden, die im Sinne des Arbeitsgesetzes vom 16.03.1971 keine Arbeitszeit sind und infolge eines Tarifvertrages gewährt werden, der innerhalb eines paritätischen Organs vor dem 01.01.1974 abgeschlossen und durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärt wurde;
- Code 12 = Teil des einfachen Urlaubsgelds, der dem normalen Lohn für Urlaubstage entspricht, der vom vorigen Arbeitgeber verfrüht ausgezahlt wurde und nicht beitragspflichtig ist - Ab dem ersten Quartal 2024 sind dies 90 % des Bruttolohns pro genommenem Urlaubstag und gegebenenfalls der Betrag, der bei der endgültigen Abrechnung des Urlaubsgeldes vom neuen Arbeitgeber abgezogen werden kann.
- Code 13 = Entschädigungen für nicht auszugleichende Überstunden, die von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt sind;
- Code 22 = Flexi-Lohn;
- Code 29 = Saldo des in Geld ausgezahlten und mit der 3. Säule übereinstimmenden Mobilitätsbudgets

- Code 30 = garantierter Lohn für die zweite Woche, d. h. der für einen Zeitraum von sieben Tagen nach der ersten Woche mit garantiertem Lohn wegen Arbeitsunfähigkeit bewilligte Lohn gemäß der Art. 52, 71, 72 oder 112 des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge;
- Code 31 = Entschädigung KAA 12bis/13bis;

- Code 43 = Prämien, Zulagen und Vergütungen für statutarische oder vertraglich angestellte Personalmitglieder der lokalen Polizei, die Anspruch auf die Sozialzulage II haben, mit Ausnahme der Jahresendprämie - unterliegt den Behördenpensionsbeiträgen

- Code 44 = Prämien, Zulagen und Vergütungen für vertraglich angestellte Personalmitglieder der lokalen Polizei, die Anspruch auf die Sozialzulage II haben, mit Ausnahme der Jahresendprämie - von den Behördenpensionsbeiträgen befreit

- Code 51 = Die einem definitiv ernannten Personalmitglied, das im Rahmen einer Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit abwesend ist, gezahlte Entschädigung.

- Code 61= Alle Beträge, die an ein statutarisch angestelltes Personalmitglied gezahlt werden und immer als Gehalt gelten, mit Ausnahme der unter einem anderen Code genannten Beträge, sind von den Behördenpensionsbeiträgen befreit

- Code 65 = Prämien, die ein statutarisch angestelltes Personalmitglied erhält, weil es seine Arbeitszeit im Rahmen einer Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit verringert hat, sind von den Behördenpensionsbeiträgen befreit

- Code 66 = Die einem definitiv ernannten Personalmitglied, das im Rahmen einer Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit abwesend ist, gezahlte Entschädigung - von den Behördenpensionsbeiträgen befreit

- code 67 = Alle an ein statutarisch angestelltes Personalmitglied gezahlten Beträge, die von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind und den Behördenpensionsbeiträgen unterliegen, und die nicht unter einem anderen Code aufgeführt sind.


3.7.1 - Freies Textfeld (Nr. 126)

Sie geben den Betrag des Bruttolohns oder des entsprechenden Vorteils an, (ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer), aufgrund dessen die Krankenkasse den Lohnverlust in der Referenzperiode bestimmt, der bei der Berechnung der täglichen Mutterschaftserstattungen derselben Referenzperiode berücksichtigt wird.

Dabei berücksichtigen Sie Folgendes nicht:

  • den Betrag der Prämien, Gewinnbeteiligungen, dreizehntes Monatsgehalt, Zuwendungen (und andere gleichartige Vorteile), die jährlich bezahlt werden;
  • das Urlaubsgeld (der normalen Entlohnung entsprechender Betrag), das (Angestellten) für die ergänzenden Urlaubstage bei Beginn oder Wiederaufnahme einer Aktivität im Sinne von Artikel 17bis der koordinierten Gesetze vom 28.06.1971 gezahlt wird.

Hat die Arbeitnehmerin die angepasste Tätigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres fortgeführt, aber nicht vor dem Ende dieses Kalenderjahres den Jahresurlaub verbraucht, auf den sie Anspruch hatte, muss ab dem Urlaubsjahr 2024 der Betrag des einfachen Urlaubsgelds, der diesem Saldo an Jahresurlaub entspricht, im Monat Dezember des betreffenden Kalenderjahres nicht mehr angegeben werden (unter dem Code genauer Lohn 01).
Der zusätzliche Urlaub (siehe Code Art des Tages 3.2), der am Ende des Urlaubsjahres nicht gezahlt wurde (nicht genommen und übertragbar auf das nächste Jahr), muss in diesem Rahmen nicht berücksichtigt werden.

Sie können keinen Betrag einer Entlohnung angeben, ohne diesen mit einem Entlohnungscode zu verbinden.

Für eine Meldung, bei der die Entlohnung der Referenzperiode 0 Euro beträgt, melden Sie diesen Betrag beim Lohncode 01 der Anlage 7 oder dem entsprechenden Code in der Anlage 32.

3.7 - Kommentar zur Meldung

3.7.1 - Freies Textfeld (Nr. 126)

In diesem Feld kann der Arbeitgeber Informationen mitteilen, die er für die Behandlung der Meldung des Sozialrisikos für unentbehrlich erachtet.

Dieses Feld darf keine Daten enthalten, die in den anderen Feldern der Meldung zu finden sind und die unter einem Code eingetragen werden.