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Wann?

Jugend- und Seniorenurlaub kann nur während einer Beschäftigung als Lohnempfänger sowie nach Erschöpfung des normalen bezahlten Urlaubs genommen werden.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, von seinem Recht auf Ergänzungsurlaub Art. 17bis Gesetz vom 28.06.1971 („europäischer Urlaub“) Gebrauch zu machen, bevor er Jugend- oder Seniorenurlaub in Anspruch nehmen kann.

Die Festlegung des Jugend- und Seniorenurlaubs erfolgt wie bei der Festlegung der gewöhnlichen Urlaubstage. Sie findet also gemäß eines kollektiven Abkommens oder eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber statt. Diese Tage können, pro halben Tag oder pro ganzen Tag, in einem Mal oder in mehreren Malen genommen werden.

Sie nehmen die „Meldung zur Feststellung des Anspruchs auf Jugend- oder Seniorenurlaub“ (MSR Szenario 9) vor, wenn Sie der Arbeitnehmer darum ersucht.

Sie müssen diese Meldung im ersten Monat des Urlaubsjahres vornehmen, in dem der Arbeitnehmer Jugend- oder Seniorenurlaubstage nimmt (nach Erschöpfung des normalen bezahlten Urlaubs). Solange im Laufe eines Monats alle Urlaubstage durch Urlaubsgeld gedeckt sind, müssen Sie daher keine Meldung vornehmen.

In der „Technischen Anlage mit Berechnungsweise für den Arbeitgeber“ (siehe „Zusätzliche Informationen“) wird die Arbeitsweise geschildert, die das LfA bei Gewährung des Jugendurlaubsgeldes und des Seniorenurlaubsgeldes anwendet. Es empfiehlt sich, dass Sie diese Grundsätze bei der Gewährung von Jugend- oder Seniorenurlaub und bei der Vornahme einer Meldung zur Feststellung des Anspruchs auf Jugend- oder Seniorenurlaub diese Prinzipien berücksichtigen.