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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2021/4

Übersicht

Ausbildungsprojekt für Krankenpflegefachkräfte 2022–2023 (Projekt „Vorming 600“)

(21/02/2022)

Diese Mitteilung gilt nur für Arbeitgeber, die dem föderalen oder regionalisierten Gesundheitssektor angehören.

Das Projekt „Vorming 600“ bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus den föderalen und regionalisierten Gesundheitssektoren die Möglichkeit, eine Ausbildung mit Bachelorabschluss in der Krankenpflege (A1) oder zur graduierten Krankenpflegefachkraft (A2) mit Lohnfortzahlung zu absolvieren.

Das Projekt „Vorming 600“ bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus diesem Sektor ab September 2022 erneut die Möglichkeit, eine Ausbildung über maximal 3 Jahre (HBO5) oder maximal 4 Jahren (Bachelor) zu absolvieren.

Zulassungsvoraussetzungen

Für diese Ausbildung muss der/die betreffende Arbeitnehmer/in am 31. August 2022 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sein, die zu den föderalen und regionalisierten Pflegesektoren gehört: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren;
  • mindestens in Teilzeit als statutarischer Bediensteter mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sein, mit Zusage des Arbeitnehmers, dass der/die Arbeitnehmer/in nach der Auswahl für die Ausbildung für die Dauer der Ausbildung weiterhin beschäftigt bleibt (schriftlicher Nachweis bei der Bewerbung erforderlich);
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen und regionalisierten Pflegesektors (privat oder öffentlich) haben;
  • bei Ausbildungsbeginn noch eine geplante Laufbahn von 5 Jahren pro Studienjahr haben;
  • weder ein Brevet noch ein Graduat noch einen Bachelorabschluss in der Krankenpflege besitzen;
  • die Zulassungskriterien für das Unterrichtswesen erfüllen, das die/der Arbeitnehmer/in absolvieren möchte;
  • sich verpflichten, nach erfolgreicher Ausbildung mindestens 5 Jahre als Krankenpflegefachkraft (in Voll- oder Teilzeit) innerhalb des Sektors zu arbeiten.

Verfahren

Bitte informieren Sie die Arbeitnehmer/-innen, die in Betracht kommen, dass das Projekt im Jahr 2022-2023 verlängert wird.

Arbeitnehmer/innen, die an diesem Angebot interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können sich bewerben, indem sie das Bewerbungsformular, die Bescheinigung des Arbeitgebers und das vollständig ausgefüllte Schulzeugnis, vorzugsweise per E-Mail, bis zum 4. April 2022 an das LSS unter der Adresse maribel@lss.fgov.be.

Zusätzliche Voraussetzung

Bewerber/-innen, die bereits ein Teilzertifikat für die Ausbildung zur Krankenpflegefachkraft erworben haben und prinzipiell eine Ausbildung von weniger als 3 oder 4 Jahren absolvieren könnten, werden dennoch aufgefordert, die gesamte 3- oder 4-jährige Ausbildung zu absolvieren, wenn das Zertifikat vor mehr als 5 Jahren, also vor dem 1. September 2017, erworben wurde. Wenn diese Arbeitnehmer/-innen ausgewählt werden, müssen sie sich für den Ausbildungszeitraum, auf den sich das erhaltene Zertifikat bezieht, als freier Student einschreiben und nachweisen (Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten der Schule), dass sie das entsprechende Niveau haben, um das Studium fortzusetzen.

Arbeitnehmerinnen und -nehmern aus dem betreffenden Sektor wird die Möglichkeit gegeben, eine Ausbildung innerhalb von maximal 3 Schuljahren (HBO5) bzw. 4 Schuljahren (Bachelor) zu absolvieren. Die Auswahl der Bewerber/-innen erfolgt durch den Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Sektors beim LSS auf der Grundlage objektiver Kriterien. Das Ergebnis der Auswahl wird den Bewerberinnen und Bewerbern sowie dem Arbeitgeber schriftlich bis Anfang Juni mitgeteilt.

Die Zulassung zur Ausbildung ist erst dann endgültig, wenn der/die Arbeitnehmer/-in die „Verordnung für Arbeitnehmer“, die sie/er nach Auswahl enthält, zur Genehmigung unterschrieben und zurückgeschickt hat und an einer der organisierten Informationsveranstaltungen teilgenommen hat. Die Verordnung enthält die Bestimmungen des Vereinbarungsrahmenprotokolls vom 28. Oktober 2009 über das Ausbildungsprojekt für Krankenpflegefachkräfte im föderalen Gesundheitssektor. Der Arbeitgeber muss seinerseits die „Verordnung für Arbeitgeber“, die ihm zusammen mit dem Schreiben über die Auswahlentscheidung zugesandt wird, zur Genehmigung unterschreiben und zurücksenden.

Der bzw. die zur Ausbildung zugelassene Arbeitnehmer/in muss durch eine(n) andere(n) Arbeitnehmer/in ersetzt werden. Zur Finanzierung der Beschäftigung dieses Stellvertreters bzw. dieser Stellvertreterin erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss aus dem Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Dienstes in Höhe von maximal 40.000,00 Euro pro Jahr und Vollzeitkraft.

Für Arbeitnehmer die bereits vor September 2020 ihre Arbeit im Projekt 600 aufgenommen haben, bleibt es unverändert bei einer Beteiligung von 35.065,96 EUR.

Ausweitung des Projekts 600 auf den Brückenkurs Krankenpflege

(21/02/2022)

Im Schuljahr 2022-2023 wird im Rahmen des Projekts 600 ein Pilotprojekt gestartet, bei dem eine begrenzte Anzahl von Plätzen für diplomierte Pflegekräfte (A2) reserviert wird, die einen Bachelor-Abschluss in Krankenpflege (A1) erwerben möchten. 

Der Brückenkurs besteht aus einem 2,5-jährigen Programm, in dem insgesamt 150 Credits erworben werden müssen. Es handelt sich um eine Kombination aus theoretischem Unterricht in der Schule, Praktika und einem beträchtlichen Anteil an Selbststudium. Im Laufe von 2,5 Jahren müssen die Studierenden insgesamt etwa 800 Stunden Praktikum absolvieren. Diese Stunden werden hauptsächlich am eigenen Arbeitsplatz verbracht.

Der Brückenkurs ist ein vollwertiger Vollzeitkurs, der aufgrund der Organisation des Bildungssystems der Flämischen Gemeinschaft mit Arbeit kombiniert werden kann. Wird diese Ausbildung im Rahmen des Projekts 600 durchgeführt, so ist die Hälfte der Stundenzahl des Arbeitsvertrags der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Ausbildung von der Leistung befreit.

Beispiel: Für eine(n) Arbeitnehmer/in mit Vollzeitbeschäftigung (1 VZÄ) beträgt die Freistellung von den Leistungen 0,5 VZÄ. Für eine(n) Arbeitnehmer/in mit Beschäftigung von 80 % (0,8 VZÄ) beträgt die Freistellung von den Leistungen 0,4 VZÄ.

Für dieses Projekt kommen Personen in Frage, die im Rahmen des Projekts 600 des öffentlichen Sektors das Graduiertendiplom in Krankenpflege erworben haben.

Der Verwaltungsausschuss des Sozialfonds Maribel des öffentlichen Sektors wird Prioritätsregeln aufstellen, die dies berücksichtigen.

Zulassungsvoraussetzungen

Für diese Ausbildung muss der/die betreffende Arbeitnehmer/in am 31. August 2022 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt sein, die zu den föderalen und regionalisierten Pflegesektoren gehört: Krankenhäuser, psychiatrische Betreuungseinrichtungen, Initiativen für geschütztes Wohnen, Dienste für mobile Krankenpflege, Heime für ältere Personen und Alten- sowie Pflegeheime, Tagespflegezentren, lokale Gesundheitszentren und Rehabilitationszentren;
  • mindestens in Teilzeit als statutarischer Bediensteter mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsvertrag beschäftigt sein, mit Zusage des Arbeitnehmers, dass der/die Arbeitnehmer/in nach der Auswahl für die Ausbildung für die Dauer der Ausbildung weiterhin beschäftigt bleibt (schriftlicher Nachweis bei der Bewerbung erforderlich);
  • mindestens 3 Jahre Erfahrung in einer oder mehreren Einrichtungen des föderalen und regionalisierten Gesundheitssektors (privat oder öffentlich) haben;
  • bei Ausbildungsbeginn noch eine geplante Laufbahn von 5 Jahren pro Studienjahr haben;
  • im Besitz eines Hochschulabschlusses in Krankenpflege sein;
  • die Zulassungskriterien für das Unterrichtswesen erfüllen, das die/der Arbeitnehmer/in absolvieren möchte;
  • sich verpflichten, nach erfolgreicher Ausbildung mindestens 5 Jahre als Krankenpflegefachkraft (in Voll- oder Teilzeit) innerhalb des Sektors zu arbeiten.

Verfahren

Arbeitnehmer/innen, die an diesem Angebot interessiert sind und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können sich bewerben, indem sie das Bewerbungsformular, die Bescheinigung des Arbeitgebers und das vollständig ausgefüllte Schulzeugnis vorzugsweise per E-Mail, bis zum 4. April 2022 an das LSS unter der Adresse maribel@lss.fgov.be senden.

Ersatz

Der bzw. die zur Ausbildung zugelassene Arbeitnehmer/in muss durch eine(n) andere(n) Arbeitnehmer/in ersetzt werden. Zur Finanzierung der Beschäftigung dieses Stellvertreters bzw. dieser Stellvertreterin erhält die/der Arbeitgeber/in aufgrund der partiellen Befreiung von Leistungen einen Zuschuss aus dem Fonds „Sozialer Maribel“ des öffentlichen Dienstes in Höhe von maximal 20.000,00 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer/in.

Gewährung einer Ausgleichsprämie für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren - beantragen - Corona-Maßnahme

(21/02/2022)

Für Arbeitgebern im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren ist eine Ausgleichsprämie vorgesehen, um diese Sektoren zu unterstützen und Entlassungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, indem die Lohnkosten für Angestellte gesenkt werden.

Die Prämie entspricht der Höhe der geschuldeten Basis-Nettoarbeitgeberbeiträge und der Arbeitgeber-Solidaritätsbeiträge für Studenten entweder für das 2., 3. oder 4. Quartal 2021, wobei der günstigste Betrag dieser drei gewährt wird. Weitere Einzelheiten sind der Zwischenmitteilung vom 4. Februar 2022 zu entnehmen.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ist in einem königlichen Erlass zur Umsetzung von Artikel 31 des Gesetzes vom 14. Februar 2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (noch nicht veröffentlicht) vorgesehen.

Die Frist für die Beantragung einer vorläufigen Prämie wird vom 25. Februar 2022 auf den 4. März 2022 verschoben. Es wird empfohlen, den Antrag so bald wie möglich einzureichen. Der Antrag kann ab heute (21. Februar 2022) über eine gesicherte Online-Anwendung gestellt werden.

Telearbeit – Ende der Meldepflicht für Telearbeit – Corona-Maßnahme

(18/02/2022)

In den vergangenen Monaten war Telearbeit wieder in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle dort beschäftigten Personen obligatorisch, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, der Geschäftstätigkeiten oder der Dienstleistungen möglich war.

Ab dem 18. Februar 2022 ist die Telearbeit nicht mehr verpflichtend, wird aber weiterhin dringend empfohlen. Es muss jedoch keine Meldung mehr gemacht werden.

Für März 2022 und danach müssen Arbeitgeber die Anwendung „Corona Meldung Telearbeit“ auf dem Portal nicht mehr verwenden.

Studentenarbeit erstes Quartal 2022 — Corona-Maßnahme

(15/02/2022)

Am 10. Februar 2022 wurden zwei Gesetze verabschiedet (noch nicht veröffentlicht), die sich mit einem möglichen Arbeitskräftemangel in einigen Sektoren befassen, der auf den Verlust von Personal oder den Bedarf an zusätzlichem Personal infolge der Corona-Krise zurückzuführen ist.

Neutralisierung der Stundenzahl für die Quote von 475 Stunden für Gesundheits- und Ausbildungsdienstleistungen

Ebenfalls für das 1. Quartal 2022 ist eine vollständige Neutralisierung der von einem Studenten im Pflege- oder Bildungssektor geleisteten Stunden vorgesehen, einschließlich der Stunden, die als Zeitarbeiter bei Nutzern dieser Sektoren geleistet werden. Diese Stunden werden nicht auf die Quote von 475 Stunden für das Jahr 2022 angerechnet.

Für den Pflegesektor betrifft es die Studenten in folgenden Sektoren:

  • PK 318 (Familien- und Seniorenhilfsdienste - Arbeitgeberkategorien 211 und 611)
  • PK 319 (Erziehungs- und Wohneinrichtungen und -behörden - Arbeitgeberkategorien 062, 162, 462 und 962)
  • PK 330 (Gesundheitseinrichtungen und -dienste - Arbeitgeberkategorien 025, 125, 311, 330, 422, 430, 511, 512, 522, 711, 722, 735, 812, 822, 830 und 911)
  • PK 331 (Flämischer Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 122 und 322)
  • PK 332 (Französisch- und deutschsprachiger Wohlfahrts- und Gesundheitssektor - Arbeitgeberkategorien 022 und 222)
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die mit der Betreibung von COVID-19-Impfzentren betraut wurden, für alle Tätigkeiten, die mit der Betreibung von Impfzentren zusammenhängen
  • die privaten und öffentlichen Einrichtungen oder Dienste, die für die Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 zuständig sind
  • Öffentliche Pflegeeinrichtungen mit folgenden NACE-Codes:

Einrichtungen und Dienste mit folgenden NACE-Codes:

  • 86101 - Allgemeine Krankenhäuser, mit Ausnahme von geriatrischen und spezialisierten Krankenhäusern
  • 86102 - Geriatrische Krankenhäuser
  • 86103 - Spezialisierte Krankenhäuser
  • 86104 - Psychiatrische Krankenhäuser
  • 86109 - Sonstige Krankenhaustätigkeiten
  • 86210 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • 86901 - Tätigkeiten von medizinischen Labors
  • 86903 - Krankenbeförderung
  • 86904 - Tätigkeiten im Bereich der geistigen Gesundheit, mit Ausnahme von psychiatrischen Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • 86905 - Ambulante Rehabilitationstätigkeiten
  • 86906 - Pflegetätigkeiten
  • 86909 - Sonstige Tätigkeiten im Bereich der menschlichen Gesundheitspflege, a.n.g.
  • 87101 - Tätigkeiten von Alten- und Pflegeheimen
  • 87109 - Sonstige stationäre Pflegeeinrichtungen
  • 87201 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Minderjähriger
  • 87202 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung geistig behinderter Erwachsener
  • 87203 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87204 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Drogen- und Alkoholsüchtigen
  • 87205 - Tätigkeiten im Bereich des beschützten Wohnens für Personen mit psychiatrischen Problemen
  • 87209 - Sonstige stationäre Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit einer geistigen Behinderung oder psychiatrischen Problemen und von Drogen- und Alkoholabhängigen
  • 87301 - Tätigkeiten von Altenheimen
  • 87302 - Tätigkeiten von Pflegeresidenzen für ältere Menschen
  • 87303 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Minderjähriger mit körperlicher Behinderung
  • 87304 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung Erwachsener mit körperlicher Behinderung
  • 87309 - Stationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer Menschen und körperlich Behinderter
  • 87901 - Jugendhilfe mit Unterbringung
  • 87902 - Allgemeine Sozialdienste mit Unterbringung
  • 87909 - Sonstige Heime (ohne Fremden-, Erholungs- und Ferienheime)
  • 88101 - Tätigkeiten der Betreuung von Familien und älteren Menschen, mit Ausnahme von häuslicher Pflege
  • 88102 - Tätigkeiten der Tages- und Betreuungszentren für ältere Menschen
  • 88103 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88104 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit körperlicher Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88109 - Sonstige soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung für ältere Menschen und körperlich Behinderte
  • 88911 - Tätigkeiten von Kinderkrippen und Kindertagesstätten
  • 88912 - Tätigkeiten von Tagesmüttern
  • 88919 - Sonstige Kinderbetreuung ohne Unterbringung
  • 88991 - Tätigkeiten der Tageszentren für Minderjährige mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88992 - Tätigkeiten der Tageszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung, einschließlich ambulanter Hilfsleistungen
  • 88993 - Ambulante Hilfe für Drogen- und Alkoholabhängige
  • 88994 - Jugendhilfsdienste ohne Unterbringung
  • 88996 - Allgemeine Sozialdienste ohne Unterbringung
  • 88999 - Sonstige Arten sozialer Dienstleistungen ohne Unterbringung

Praktisch bedeutet dies, dass in Bezug auf die Leistungen in diesen Sektoren von Studenten, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können – auch wenn ihr Kontingent bereits ausgeschöpft ist, weil ihre Stunden bereits vollständig reserviert sind – dennoch der Solidaritätsbeitrag angewandt werden kann.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wurde angepasst. Die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer bei einem Nutzer, der einem dieser Sektoren angehört, wird einer Beschäftigung in diesem Sektor gleichgestellt.

Neutralisierung von 45 geleisteten Stunden während des 1. Quartals 2022 für das Kontingent von 475 Stunden.

Um die Beschäftigung von Jobstudenten zu ermöglichen, um den durch die Infektionen mit der Omikron-Variante verursachten Arbeitskräftemangel zu beheben, werden 45 Stunden studentischer Leistung im 1. Quartal 2022 nicht auf das Kontingent von 475 Stunden für 2022 angerechnet.

Dies gilt für alle Studierenden, unabhängig von dem Sektor, in dem sie beschäftigt sind. Dies bedeutet, dass für Studierende, die im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigt werden können, der Solidaritätsbeitrag anstelle der gewöhnlichen Beiträge für die im 1. Quartal 2022 geleisteten Stunden angewandt werden kann, auch wenn ihr Kontingent bereits ausgeschöpft ist, da diese Stunden bereits vollständig reserviert sein sollten.

Der Online-Zähler, der es ermöglicht, die verbleibende Stundenzahl des Kontingents einzusehen, wird bis Ende der Woche angepasst.

Allgemeines

Es gelten weiterhin die normalen Meldevorschriften, d.h. eine Dimona ‚STU‘ vor Beginn der Beschäftigung und eine DmfA-Meldung der geleisteten Arbeitsstunden nach Ende der Beschäftigung. Eine Dimona mit Angabe der Stunden bleibt daher obligatorisch.

Eine Anpassung der Steuervorschriften ist geplant. Alle zusätzlichen Informationen werden auf der Website www.studentatwork.be veröffentlicht.

Ausländische Führungskräfte und Forscher

(09/02/2022)

Ab dem 1. Januar 2022 werden tiefgreifende Änderungen der Steuerregelung für ausländische Führungskräfte und Forscher vorgenommen. Die neue Regelung ist in Art. 13 ff. des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 (BS 31/12/2021) enthalten und wird in das Einkommensteuergesetzbuch eingefügt.

Diese Regelung enthält die ausdrücklichen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss dieser steuerlichen Sonderregelung zu kommen (siehe unten), und sieht vor, dass den unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmern bestimmte Kosten steuerfrei erstattet werden können.

Es wird zwischen einer Reihe von Kosten unterschieden, die auf der Grundlage von Belegen erstattet werden können:

  • die Umzugskosten nach Belgien;
  • die Kosten für die Einrichtung der Wohnung;
  • die Kosten der Schulausbildung der Kinder;

und eine Reihe von wiederkehrenden Kosten, die pauschal erstattet werden können:

  • die Mehrkosten für eine Wohnung in Belgien im Vergleich zum Herkunftsland;
  • die mit dem Leben in Belgien verbundenen Mehrkosten im Vergleich zum Herkunftsland;
  • die Kosten für private Reisen ins Herkunftsland.     

Der Pauschalbetrag darf 30 % des Gehalts und 90.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten.

Das LSS akzeptiert, dass die tatsächlichen und festen Kosten, die nach dieser Regelung erstattet werden, ebenfalls sozialversicherungsfrei sind. Zu diesem Zweck muss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 geändert werden. Das Vorstehende gilt daher vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung und der Unterzeichnung des zu ändernden Königlichen Erlasses.

Da es sich um eine Kostenerstattung handelt, für die keine Beiträge zu entrichten sind, muss ihr Betrag nicht in der DmfA angegeben werden.

Ab dem ersten Quartal ist es jedoch obligatorisch, die Personen, für die diese besondere Steuerregelung gilt, in der DmfA mit einem bestimmten Code zu kennzeichnen. Weitere Erläuterungen werden in der Aktualisierung der Anweisungen für Q1 2022 enthalten sein, die Ende Februar 2022 veröffentlicht wird.

Dieses neue Gesetz ersetzt das frühere Steuergesetz, enthält jedoch eine Reihe wichtiger Unterschiede. So ist die Höchstdauer des Status auf 5 Jahre begrenzt (einmalig verlängerbar auf 8 Jahre), und es gelten strengere Bedingungen, wie z. B. dass man vor Aufnahme der Beschäftigung in Belgien nicht länger als 60 Monate in einem Umkreis von 150 Kilometern von der Grenze gewohnt haben darf und dass man für den Status als Führungskraft ein jährliches Bruttogehalt von mindestens 75.000 EUR (ohne Berücksichtigung der oben genannten Kosten) beziehen muss.

Für alle Fragen zu den Voraussetzungen, unter die dieser Status fällt, und zu den genauen Bedingungen und der Berechnungsmethode der verschiedenen Aufwandsentschädigungen verweist das LSS auf den FÖD Finanzen. Diese Regelung wird auch in einem noch zu veröffentlichenden Steuerrundschreiben enthalten sein.

Die neue Regelung enthält auch eine Übergangsregelung für diejenigen, die Ende 2021 unter die (frühere) besondere Steuerregelung fallen. Diese Übergangsregelung und die Abschaffung des früheren Systems werden im Steuerrundschreiben 2022/C/9 behandelt.

Gewährung einer Ausgleichsprämie für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren

(04/02/2022)

Die Regierung hat beschlossen, Arbeitgebern im Veranstaltungssektor und bestimmten anderen Sektoren eine Ausgleichsprämie zu gewähren, um diese Sektoren zu unterstützen und Entlassungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu vermeiden, indem die Lohnkosten für Angestellte gesenkt werden.

Die Prämie entspricht der Höhe der geschuldeten Basis-Nettoarbeitgeberbeiträge und der Arbeitgeber-Solidaritätsbeiträge für Studenten entweder für das 2., 3. oder 4. Quartal 2021, wobei der günstigste Betrag dieser drei gewährt wird.

Das diese Angelegenheit regelnde Gesetz wurde am 2. Februar 2022 im Ausschuss für Soziale Angelegenheiten verabschiedet.

In Erwartung der Abstimmung über das Gesetz im Parlament und seiner Veröffentlichung sowie der Genehmigung durch die Europäische Kommission stellen wir unter Vorbehalt die folgenden Informationen bereit.

Die Ausweitung des Geltungsbereichs, wie sie im Königlichen Erlass zur Umsetzung von Artikel [44] des Gesetzes vom XX.XX.2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie vorgesehen ist, wird ebenfalls vorbehaltlich der Abstimmung des genannten Gesetzes im Parlament und seiner Veröffentlichung und Genehmigung durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

Geltungsbereich und Bedingungen der Maßnahme

Gesetz über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • Diese Maßnahme gilt für Arbeitgeber
    • aus dem privaten Sektor,
    • deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich situiert ist, oder
    • für Arbeitgeber, die in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen sind und zu den folgenden Sektoren gehören:
      • Diskotheken und Tanzlokale
      • Indoor-Spielplätze
  • Bei den Arbeitgebern, deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich liegt, handelt es sich insbesondere um die Arbeitgeber,
    • die unter die Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen (PK 304) fallen, d. h. die in die LSS-Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 eingestuft wurden,
    • oder deren Haupttätigkeit im Veranstaltungsbereich besteht aus:
      • der Ausübung der darstellenden Künste, einschließlich der Ausübung der darstellenden Künste durch selbstständige Künstler (NACE-Klassifikation 90011) und der Ausübung der darstellenden Künste durch künstlerische Ensembles (NACE-Klassifikation 90012);
      • der Förderung und Organisation von Veranstaltungen der darstellenden Künste (NACE-Klassifikation 90021);
      • der Konzeption und Errichtung von Bühnen (NACE-Klassifikation 90022);
      • spezialisierten Bild-, Beleuchtungs- und Tontechniken (NACE-Klassifikation 90023);
      • unterstützenden Aktivitäten für die darstellenden Künste (NACE-Klassifikation 90029);
      • der Ausübung des künstlerischen Schaffens (NACE-Klassifikation 90031);
      • unterstützenden Aktivitäten für das künstlerische Schaffen (NACE-Klassifikation 90032);
      • dem Betrieb von Schauspielhäusern, Theatern, Konzertsälen, Varietés, Kabaretts und anderen Einrichtungen für Bühnenkunst (NACE-Klassifikation 90041);
      • dem Betrieb von Tonstudios für Dritte (NACE-Klassifikation 90041);
      • der Verwaltung und dem Betrieb von Kulturzentren (NACE-Klassifikation 90042);
      • der Verwaltung und dem Betrieb von multifunktionalen Zentren und Veranstaltungshallen, hauptsächlich für die darstellenden Künste und das künstlerische Schaffen (NACE-Klassifikation 90042);
      • der Organisation von Kongressen und Messen (NACE-Klassifikation 82300);
      • der Organisation von Sportveranstaltungen. Bezüglich der Organisation von Sportveranstaltungen ist die Maßnahme auf Arbeitgeber mit der NACE-Klassifikation 93199 beschränkt, die nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in der Organisation von Sportveranstaltungen besteht.
  • Auch Arbeitgeber, die nicht unter PK 304 oder die genannten NACE-Klassifikationen fallen, aber ähnliche Tätigkeiten ausüben, können die Maßnahme in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit, was die Beschäftigung angeht, im Veranstaltungssektor liegt.  Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.
  • Der Begriff „Veranstaltung“
    • Für die Anwendung der Maßnahme kann eine Veranstaltung als ein organisiertes, zeitlich begrenztes und für ein Publikum bestimmtes Ereignis angesehen werden. Die Veranstaltung kann öffentlich oder privat sein. Sie kann groß oder klein sein und wiederkehrend oder einmalig stattfinden. Eine Veranstaltung ist in jedem Fall zeitlich begrenzt.
  • Was die Arbeitgeber in den Sektoren Tanzlokale und Diskotheken anbelangt, so können diejenigen mit der NACE-Klassifikation 56.302 (Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen) für die Maßnahme in Betracht kommen. Arbeitgeber, die nicht unter diese NACE-Klassifikation fallen, können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Beschäftigung unter den Sektor der Tanzlokale und Diskotheken fällt und dass ihre Haupttätigkeit in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
    • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.
  • Für Indoor-Spielplätze gibt es keine spezielle LSS-Arbeitgeberkategorie oder NACE-Klassifikation. Sie können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit in Bezug auf die Beschäftigung in den Sektor der Indoor-Spielplätze fällt und dass ihre Haupttätigkeit in Anwendung des „Pandemie-Erlasses“ vom 28. Oktober 2021, geändert durch den Erlass vom 4. Dezember 2021, für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
    • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.

Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes

  • Der Königliche Erlass zur Durchführung von Artikel [44] des Gesetzes vom XX.XX.2022 über vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie dehnt den Geltungsbereich des Gesetzes auf Arbeitgeber aus, die aufgrund von Artikel 7, §1, Absatz 2, Punkt 2° des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, in der am 26. Dezember 2021 geltenden Fassung, geschlossen waren, sofern die Haupttätigkeit vornehmlich in Innenräumen stattfindet..
  • Für diese Ausweitung in Betracht kommen:
    • subtropische Schwimmbäder
    • Trampolinparks
    • Bowlinghallen
    • Snooker- und Billardhallen
    • Dartshallen
    • Einrichtungen für Paintballspiele und Laserspiele
    • Escape Rooms
  • Arbeitgeber mit der NACE-Klassifikation 93.291 (Betrieb von Snooker- und Billardhallen) können für die Maßnahme in Betracht kommen.
  • Andere Arbeitgeber können für die Maßnahme in Betracht kommen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Haupttätigkeit, was die Beschäftigung anbelangt, in einen der obengenannten Sektoren fällt
    • und dass diese Haupttätigkeit gemäß Artikel 7, § 1, Absatz 2, Punkt 2° des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken, in der am 26. Dezember 2021 geltenden Fassung, für die Öffentlichkeit geschlossen war,
    • und sofern sich die Haupttätigkeit vornehmlich in Innenräumen abspielt.
  • Bevor die Prämie gewährt wird, wird das LSS die Haupttätigkeit des Arbeitgebers, der einen Antrag stellt, prüfen.

Bedingungen, um für die Maßnahme in Betracht zu kommen

  • Um für die Prämie in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
  • Die Prämie muss für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 verwendet werden.
    • Konkret ist die Prämie auf 80 % der Bruttolöhne begrenzt, die dem Landesamt für Soziale Sicherheit für die betreffenden Quartale gemeldet wurden, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum. Bruttolöhne und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die während dieses Zeitraums entlassen werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie werden aus dringenden Gründen entlassen. Für diese Bedingung führt das LSS nachträgliche Kontrollen durch, die auf den DmfA des 1. und 2. Quartals 2022 basieren.
  • Der Arbeitgeber hat im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 Folgendes zu unterlassen:
    • Ausschüttung von Dividenden an Aktionäre;
    • Zahlung von Boni an die Mitglieder des Vorstands und die leitenden Angestellten des Unternehmens;
    • Kauf eigener Aktien.

Um für die Ausgleichsprämie in Betracht zu kommen, muss der Arbeitgeber bis zum 15. Mai 2022 über eine gesicherte Online-Anwendung einen Antrag beim LSS einreichen.

  • Das LSS wird die Einhaltung der Bedingungen im Nachhinein überprüfen.

Arbeitgeber, die ihren Antrag vor dem 26. Februar 2022 einreichen, können eine vorläufige Prämie erhalten, die auf der Grundlage der Daten des 2. und 3. Quartals 2021 berechnet wird, wobei der höhere der beiden Beträge gewährt wird. Sie kommen daraufhin von Amts wegen für die Berechnung der endgültigen Prämie in Betracht.

  • Arbeitgeber, die ihren Antrag zwischen dem 26. Februar und dem 15. Mai 2022 einreichen, haben Anspruch auf die endgültige Prämie, die auf der Grundlage der Daten des 2., 3. und 4. Quartals 2021 berechnet wird, wobei der höchste der drei Beträge gewährt wird.

Ausgleichsprämie

Begriffe

  • Die Ausgleichsprämie wird für alle Arbeitnehmer und Studenten des betreffenden Arbeitgebers berechnet, mit Ausnahme der Flexi-Jobs und der spezifischen Arbeitnehmer, die nicht in der DmfA gemeldet wurden, wie z. B. Freiwillige.
  • Unter Basis-Nettoarbeitgeberbeitrag wird der Basis-Arbeitgeberbeitrag einschließlich des Lohnmäßigungsbeitrags abzüglich der strukturellen Ermäßigungen und der Zielgruppenermäßigungen verstanden.
    • Sind nicht im Anwendungsbereich enthalten:
    • die Arbeitnehmerbeiträge
    • die besonderen Arbeitgeberbeiträge wie u. a.:
      • der Beitrag zur Jahresurlaubsregelung für Handarbeiter
      • der Beitrag 1,60 % oder 1,69 %
      • der Beitrag Risikogruppen
      • die Beiträge zum Fonds für Betriebsschließungen
      • die Beiträge zum Fonds für Existenzsicherheit
      • die Beiträge zur 2. Säule der Altersvorsorge
  • Unter Arbeitgeber-Solidaritätsbeitrag, geschuldet für Studenten, wird der vom Arbeitgeber gezahlte Teil des Solidaritätsbeitrags (5,42 %) verstanden.

Berechnung der vorläufigen Prämie

  • Für alle Arbeitgeber, die vor dem 26. Februar 2022 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS den Betrag der vorläufigen Prämie berechnen.
  • Die vorläufige Prämie wird nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 1. Quartal 2022 im Verzeichnis des LSS aktiv sind.
  • Die Berechnung der vorläufigen Prämie erfolgt auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung für das 2. Quartal 2021 und das 3. Quartal 2021 zu einem noch festzulegenden Termin Ende Februar. Die Änderungen der DmfA-Erklärung, die nach diesem Datum vorgenommen werden, werden nicht berücksichtigt.
  • Der Betrag der vorläufigen Prämie entspricht
    • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 2. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 2. Quartal 2021.
      oder
    • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 3. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 3. Quartal 2021
  • Der höhere der beiden Beträge wird gewährt.

Berechnung der endgültigen Prämie

Was die Arbeitgeber anbelangt, die für die Prämie in Betracht kommen, so wird die endgültige Prämie nur für die Arbeitgeber berechnet, die im 2. Quartal 2022 im Verzeichnis des LSS aktiv waren.

  • Arbeitgeber, die ihren Antrag vor dem 26. Februar 2022 eingereicht und eine vorläufige Prämie erhalten haben
    • Die Berechnung der endgültigen Prämie erfolgt auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung für das 4. Quartal 2021 zu einem noch festzulegenden Termin Ende Mai. Die Änderungen der DmfA-Erklärung, die nach diesem Datum vorgenommen werden, werden nicht berücksichtigt.
    • Der Betrag der endgültigen Prämie entspricht
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 4. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 4. Quartal 2021
      • Vergleich zwischen dem Betrag der vorläufigen Prämie und dem der endgültigen Prämie:
        • Ist der Betrag der endgültigen Prämie niedriger als der Betrag der vorläufigen Prämie, wird der Betrag der vorläufigen Prämie erworben.
        • Ist der Betrag der endgültigen Prämie höher als der Betrag der vorläufigen Prämie, so wird dem Arbeitgeber eine Zusatzprämie in Höhe der Differenz gewährt.
  • Arbeitgeber, die ihren Antrag zwischen dem 26. Februar und dem 15. Mai 2022 eingereicht und keine vorläufige Prämie erhalten haben
    • Die Berechnung der endgültigen Prämie erfolgt einerseits auf der Grundlage eines „Fotos“ der DmfA-Erklärung des 2. Quartals 2021 und des 3. Quartals 2021 zum gleichen Zeitpunkt wie für die vorläufige Prämie und andererseits auf der Grundlage des 4. Quartals 2021 zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt Ende Mai. Die Änderungen, die nach diesem Datum in der DmfA registriert werden, werden nicht berücksichtigt.
      • Der Betrag der endgültigen Prämie entspricht dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 2. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 2. Quartal 2021
      • oder
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 3. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 3. Quartal 2021
      • oder
      • dem Betrag des Basis-Nettoarbeitgeberbeitrags für das 4. Quartal 2021 + dem vom Arbeitgeber geschuldeten Solidaritätsbeitrag für Studentenarbeit für das 4. Quartal 2021
    • o Der höchste der drei Beträge wird gewährt.

Verfahren

Schritt 1: Spezifisches Verfahren für Arbeitgeber im Veranstaltungssektor

Die Arbeitgeber im Veranstaltungssektor,

  • die unter die Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 oder eine der NACE-Klassifikationen fallen, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen, mit Ausnahme der NACE-Klassifikation für den Sportsektor (93199), und
  • deren Haupttätigkeit bereits vom LSS im Rahmen der Ermäßigung für den Veranstaltungssektor überprüft wurde und deren Haupttätigkeit tatsächlich mit der Organisation von Veranstaltungen zusammenhing,

werden in ihrer eBox eine elektronische Nachricht erhalten, worin steht, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen. Die Nachricht enthält einen Link, der direkt zur Antragsanwendung führt.

Wir sorgen für die nötige Kontrolle, um zu sehen, ob der Arbeitgeber seine eBox aktiviert und das Dokument eingesehen hat. Hat er das Dokument nicht eingesehen oder ist die eBox nicht aktiv, wird er per E-Mail oder Brief darauf hingewiesen, dass er die eBox aktivieren und nutzen, das Dokument einsehen und den Antrag einreichen sollte. Reagiert der Arbeitgeber nicht, hat er seine eBox noch immer nicht aktiviert, das Dokument nicht eingesehen oder keinen Antrag eingereicht, dann rufen wir ihn an.

Diese Arbeitgeber kommen automatisch für die Maßnahme in Betracht, wenn sie einen Antrag stellen und ankreuzen, dass sie die Bedingungen erfüllen werden (vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen). Der Versand dieser elektronischen Nachrichten wird auf diejenigen Arbeitgeber beschränkt, deren vorläufiger Prämienbetrag ausreichend hoch ist.

Schritt 2: Beantragung der Prämie beim LSS über eine Online-Anwendung und Zusendung der Bestätigung des Antragseinganges

Ein Arbeitgeber, der für die Ausgleichsprämie in Betracht kommen möchte, kann diese bis zum 15. Mai 2022 über eine gesicherte Online-Anwendung beantragen.

Arbeitgeber, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit, die anhand ihrer Arbeitgeberkategorie oder ihrer NACE-Klassifikation bestimmt werden kann, in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen

Diese Arbeitgeber werden zu einer einfachen Antragsanwendung weitergeleitet, in der sie bestätigen müssen, dass sie die Bedingungen erfüllen, um für die Maßnahme in Betracht zu kommen.

Sie werden eine Empfangsbestätigung für den Antrag, eine Zusammenfassung des Antrags und eine Bestätigung, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, erhalten, vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Es betrifft die Arbeitgeber

  • im Veranstaltungssektor,
    • die unter die Arbeitgeberkategorie 562 oder 662 oder eine der NACE-Klassifikationen fallen, die in den Anwendungsbereich der Maßnahme fallen, mit Ausnahme der NACE-Klassifikation für den Sportsektor (93199),
              oder
    • deren Haupttätigkeit bereits vom LSS im Rahmen der Ermäßigung für den Veranstaltungssektor überprüft wurde und deren Haupttätigkeit tatsächlich mit der Organisation von Veranstaltungen zusammenhing.
  • von Diskotheken und Tanzlokalen, die unter die NACE-Klassifikation 56.302 (Diskotheken, Tanzlokale und dergleichen) fallen
  • von Snooker- und Billardhallen, die unter die NACE-Klassifikation 93.291 (Betrieb von Snooker- und Billardhallen) fallen.

Andere Arbeitgeber, die einen Antrag einreichen

Diese Arbeitgeber werden zu einer einfachen Antragsanwendung weitergeleitet, in der sie bestätigen müssen, dass sie die Bedingungen erfüllen, und um ergänzende Angaben ersucht werden, insbesondere in Bezug auf ihre Hauptaktivität.

Sie erhalten eine Empfangsbestätigung mit einer Zusammenfassung des Antrags.

Auf der Grundlage dieser Informationen prüft das LSS, ob der Arbeitgeber Anspruch auf die Ausgleichsprämie hat.

Nach der Analyse,

  • wenn die Haupttätigkeit des Arbeitgebers sehr wohl in den Anwendungsbereich fällt, erhält er eine Bestätigung, dass er die Maßnahme - vorbehaltlich einer nachträglichen Kontrolle - in Anspruch nehmen kann;
  • wenn die Haupttätigkeit des Arbeitgebers nicht in den Anwendungsbereich fällt, wird er informiert, dass er die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen kann.

Wenn ein Arbeitgeber auf der Grundlage der dem LSS vorliegenden Informationen nicht für die Maßnahme in Betracht kommt, aber meint, dem sei sehr wohl so, kann er dies dem LSS über die in der Antwort des LSS genannte E-Mail-Adresse mitteilen.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Schritt 3: Berechnung des Betrags der vorläufigen Prämie, Mitteilung und Anrechnung auf die Konten

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 26. Februar 2022 einen Antrag gestellt und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS den Betrag der vorläufigen Prämie berechnen, wie erläutert.

Ende Februar 2022 werden die Arbeitgeber, die für die vorläufige Prämie in Betracht kommen, mit einer elektronischen Nachricht in ihrer eBox über die Höhe der Prämie informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen zur Begleichung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das 1. Quartal 2022 beziehen, und dann gegebenenfalls zur Begleichung der anderen dem genannten Landesamt geschuldeten Beträge, und zwar mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969. Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.

Schritt 4: Berechnung des Betrags der endgültigen Prämie, Mitteilung und Anrechnung auf die Konten

Für alle Arbeitgeber, die vor dem 16. Mai 2022 einen Antrag eingereicht und die Bestätigung erhalten haben, dass sie für die Maßnahme in Betracht kommen, wird das LSS die Höhe der endgültigen Prämie berechnen, wie erläutert.

Ende Mai 2022 werden die Arbeitgeber, die für die endgültige Prämie in Betracht kommen, mit einer elektronischen Nachricht in ihrer eBox über die Höhe der Prämie informiert.

Arbeitgeber, die sich dafür entschieden haben, ihre Dokumente nur über ihre eBox (Opt-in) zu erhalten, werden diese Informationen nur elektronisch in ihrer eBox bekommen. Die anderen Arbeitgeber erhalten diese Informationen auch in Papierform.

Der Betrag dieser Prämie wird zunächst von Amts wegen zur Begleichung der dem Landesamt für Soziale Sicherheit geschuldeten Beträge verwendet, die sich auf das 2. Quartal 2022 beziehen, und dann gegebenenfalls zur Begleichung der anderen dem genannten Landesamt geschuldeten Beträge, und zwar mit Anrechnung auf die älteste Schuld, gemäß Artikel 25 des vorgenannten Gesetzes vom 27. Juni 1969. Verbleibt nach der Anrechnung ein Saldo, dann kann der Arbeitgeber um dessen Auszahlung ersuchen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, dann wird der Saldo auf die ersten dem LSS geschuldeten, fällig werdenden Beträge angerechnet.

Sportler – Berechnungsgrundlage für Beiträge

(17/01/2022)

Die Sozialversicherungsbeiträge für Sportler werden anhand des Höchstbetrages berechnet, der gemäß Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dient (Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 - BS vom 31. Dezember 2021; Königlicher Erlass noch nicht veröffentlicht).

Für sie gelten die regulären Beiträge auf den tatsächlichen Lohn. Ab dem 1. Januar 2022 gelten auch für sie alle Verordnungen. Das heißt, dass:

  • sie der normalen Urlaubsregelung unterliegen
  • die strukturelle Ermäßigung nach den üblichen Regeln auf sie angewendet werden kann
  • die Lohnermäßigung fällig ist.

Es wurde eine Reihe von spezifischen Maßnahmen ergriffen, um die finanziellen Auswirkungen der Umstellung zu begrenzen.

Ein Sportbonus in Form einer Ermäßigung des Arbeitnehmerbeitrags ist vorgesehen, wobei

  • für Sportler ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, eine pauschale Ermäßigung in Höhe von 281,73 EUR zusätzlich zum normalen Arbeitsbonus berücksichtigt werden kann
  • jüngere Athleten Anspruch auf eine pauschale Ermäßigung von 137,81 EUR haben
  • diese pauschalen Ermäßigungen wie beim normalen Arbeitsbonus anteilig berechnet werden
  • für beide Altersgruppen der Restbetrag der Arbeitnehmerbeiträge um 60 % reduziert wird
  • der gesamte Ermäßigungsbetrag für Arbeitnehmerbeiträge nie höher als die fälligen Arbeitnehmerbeiträge sein kann.

Es wird eine Zielgruppenermäßigung für bezahlte Sportler eingeführt. Es handelt sich um die Ermäßigung G19 in Höhe von 65 % des Saldos der Arbeitgeberbeiträge, der nach Anwendung des „Maribel Sozial“ und der strukturellen Ermäßigung übrigbleibt.

Die Arbeitgeber von Sportlern können beim LSS gütlich vereinbarte Tilgungspläne für die geschuldeten Beiträge für das 1., 2. und 3. Quartal 2022 beantragen, wobei die Beitragszuschläge, die eventuellen Pauschalentschädigungen für die Nichterfüllung der Vorauszahlungspflichten und die Verzugszinsen nicht erhoben werden, wenn und soweit die festgelegten Zahlungsmodalitäten strikt eingehalten werden.

Jahresbeträge und Anpassung der Ausgaben Update 12.01.2022

(12/01/2022)

Jahresbeträge 2022

  • Geringe Vergütung für Künstler: maximal 134,63 EUR/Tag und 2.692,64 EUR/Jahr
  • für 2022 beträgt der Tageshöchstbetrag 36,84 EUR und der Jahresbetrag 1.473,37 EUR (und 2.705,97 EUR für den erhöhten Jahresbetrag) (Korrektur der Veröffentlichung vom 20. Dezember 2021 infolge der Indexüberschreitung im Dezember 2021)
  • Der Monatsbetrag, unter dem Jugendliche KE499 keinen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen, wurde für 2022 auf 552,74 EUR festgelegt
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 3.558,00 EUR
  • Betriebsfahrzeuge Solidaritätsbeitrag: Die Beträge müssen mit 154,29 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden; CO2-Mindestbeitrag 28,17 EUR
  • Dimona-Solidaritätsbeitrag: Pauschalbetrag in Höhe von 3.050,16 EUR
  • Umverteilung der sozialen Lasten: Der Betrag dieses Beitrags wird jährlich begrenzt; die Obergrenze beträgt 217.656,00 EUR

Angepasste Aufwandsentschädigungen für 2021

  • Büroentschädigung: 132,07 EUR (ab 1. Oktober 2021)
  • Kauf von Arbeitskleidung: 1,78 EUR
  • Pflege der Arbeitskleidung: 1,78 EUR
  • Pflege und Abnutzung der Kleidung des Arbeitnehmers: 0,89 EUR

Für 2022 werden die Aufwandsentschädigungen wie folgt angepasst

  • Büroentschädigung: 134,71 EUR (ab 1. Februar 2022)
  • Kauf von Arbeitskleidung: 1,84 EUR
  • Pflege der Arbeitskleidung: 1,84 EUR
  • Pflege und Abnutzung der Kleidung des Arbeitnehmers: 0,92 EUR

Anpassung der Ermäßigungen der Lohngrenzen

(07/01/2022)

Infolge einer Überschreitung des Schwellenindexes im laufe des Monats August 2021 werden einige Lohnhöchstsätze für die Berechnung von Beitragsermäßigungen geändert. Dies kann sich auch auf einige Übergangsmaßnahmen der regionalisierten Ermäßigungen ab dem 1. Januar 2022  auswirken.

Strukturelle Ermäßigung

Anpassung der obersten Lohngrenze der Niedriglohnkomponente (S0) und der Untergrenze der Hochlohnkomponente (S1) der strukturellen Ermäßigung:

RKategorie 1 = 0,1400 x (  9.588,01S); (allgemeine Kategorie)
RKategorie 2 = 79,00 + 0,2557 x ( 8.054,57S) + 0,0600 x (W 14.060,80); (Kategorie Sozialer Maribel)
RKategorie 3 mit Lohnermäßigung = 0,1400 x ( 10.389,23 S); (Kategorie der anerkannten beschützten Werkstätte, Arbeitnehmer mit Lohnermäßigung)
RKategorie 3 ohne Lohnermäßigung = 495,00 + 0,1785 x ( 9.863,93 S). (Kategorie der anerkannten beschützten Werkstätte, Arbeitnehmer ohne Lohnmäßigung)

Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer

  • Brüssel: 11.365,53 EUR
  • Wallonie: 15.091,79 EUR

Zielgruppenermäßigung Künstler

  • Allgemeine Regelung/Übergangsmaßnahmen: 5.074,20 EUR

Arbeitnehmerbeitragsermäßigung Umstrukturierung

  • S0 = 3.196,00 EUR
  • S1 = 4.686,93 EUR

Anpassung der Pauschalbeträge für Gelegenheitsarbeitnehmer, mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer und Seefischer

(07/01/2022)

Infolge der Überschreitung des Schwellenindexes während des Monats Dezember (mit Trinkgeldern bezahlte Arbeitnehmer, Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, der Landwirtschaft und dem Gartenbau) bzw. November (Seefischer) ändern sich die Tageslohnpauschalen (auf Französisch). Die Tabelle enthält die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Tagespauschalen, die je nach Sektor, ausgeübter Tätigkeit und Alter des Arbeitnehmers am letzten Tag des Quartals variieren.

Die Pauschalbeträge für die Toilettenangestellten außerhalb des Horeca-Sektors werden sich im Vergleich zum 4. Quartal 2021 nicht ändern.

Arbeitsbonus – Grenzbeträge

(07/01/2022)

Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise erfolgte eine Anpassung der Lohngrenzen für die Berechnung des Arbeitsbonus. Die Koeffizienten, die Sie bei der Berechnung benötigen, wurden ebenfalls geändert. Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht über die neuen Beträge an dem 1. Januar 2022.

Angestellte (*)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.742,14
1.742,14 und ≤ 2.717,30
> 2.717,30

213,96
213,96 - ( 0,2194 x (S - 1.742,14))
0,00

Arbeiter (**)

S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

R (Grundbetrag in EUR)

1.742,14
> 1.742,14 und ≤ 2.717,30
> 2.717,30

231,08
231,08 - (0,2370 x (S - 1.742,14))
0,00

(*) Unter „Angestellte“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 100 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Arbeiter im öffentlichen Sektor.
(**) Unter „Arbeiter“ werden diejenigen Arbeitnehmer verstanden, die zu 108 % gemeldet werden müssen, also z. B. auch Künstler.

Decava – Lohnobergrenzen Einbehaltungen

(07/01/2022)

Infolge der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Anwendung eines Neubewertungskoeffizienten werden die Grenzbeträge für die Berechnung der maximalen Einbehaltung auf die Ergänzungsentschädigungen ab dem 1. Januar 2022 angepasst:

Grenzbeträge nach Indexierung und unter Anwendung des Neubewertungskoeffizienten:

(in EUR)

in Vollzeit, mit Familienlast

in Vollzeit, ohne Familienlast

in Halbzeit, mit Familienlast

in Halbzeit, ohne Familienlast

Grundbetrag 1.130,44 938,50 565,22 469,25
ab 01.01.2020 1.768,57 1.468,29 884,29 734,14
ab 01.03.2020 1.803,94 1.497,65 901,97 748,82
ab 01.01.2021 1.809,71 1.502,44 904,86 751,22

ab 01.09.2021

1.845,95 1.532,53 922,97 766,26

ab 01.01.2022

1.887,72 1.567,20 943,86 783,60

 

Flexi-Lohn

(07/01/2022)

Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,82 EUR pro Stunde (brutto gleich netto, da nichts einbehalten wird). Gleichzeitig wird, zusammen mit jedem Lohn, ein Flexi-Urlaubsgeld von 0,68 EUR pro Stunde ausgezahlt (nicht-indexiert, der Gesamtlohn beträgt daher 9,50 EUR). Durch einer Anpassung infolge einer Indexüberschreitung beträgt der Mindestbetrag des Flexi-Stundenlohns ab 1. Januar 2022  9,93 EUR und das Flexi-Urlaubsgeld 0,76 EUR pro Stunde (insgesamt also 10,69 EUR).

Freiwillige Feuerwehrleute und Sanitäter – befreite Entschädigungen

(07/01/2022)

Die Entschädigungen für „nicht außergewöhnliche“ Leistungen von freiwilligen Feuerwehrleuten und Sanitätern sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, sofern sie unterhalb eines bestimmten Höchstbetrags pro Quartal liegen. Aufgrund einer Anpassung, die sich aus der Überschreitung des Index ergibt, beträgt der Höchstbetrag ab dem 1. Januar 2022 1.167,84 EUR pro Quartal.

Heimarbeiter – Anzahl Arbeitstage

(07/01/2022)

Das LSS akzeptiert, dass die Anzahl der Arbeitstage für Heimarbeiter auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens berechnet wird. Infolge der Entwicklung der Indexziffer der Verbraucherpreise beläuft sich das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen ab dem 1. Januar 2022 auf 1.691,40 EUR.

Soziokultureller Sektor und Sport - Änderungen Artikel 17

(21/12/2021)

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für Vereinsarbeit endet am 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 wird diese Regelung durch die Regelung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 ersetzt. Dieses System wurde ausgebaut, um die Einstellung von Mitarbeitern für Tätigkeiten zu ermöglichen, die früher Teil der Vereinsarbeit waren.

Anwendungsbereich und Quote

Der neue Artikel 17 gilt sowohl für den soziokulturellen als auch für den sportlichen Bereich. Während der geltende Artikel derzeit eine Quote von 25 Tagen/Jahr vorsieht, wird diese Quote nun in Stunden gerechnet:

  • 300 Stunden/Jahr für alle in Artikel 17 aufgeführten Tätigkeiten, bei einer Obergrenze von 100 Stunden pro Quartal
    • außer für das 3. Quartal: Obergrenze 190 Stunden
  • Ausnahme: 450 Stunden/Jahr für den Sportbereich, bei einer Obergrenze von 150 Stunden pro Quartal
    • außer für das 3. Quartal: Obergrenze 285 Stunden

Tätigkeiten, die unter jede der beiden Quoten fallen, können kombiniert werden. In diesem Fall ist die Obergrenze für alle Tätigkeiten zusammen auf 450 Stunden/Jahr begrenzt.

Für Studenten ist die Obergrenze auf 190 Stunden pro Jahr begrenzt. Konkret bedeutet dies, dass ein Student, der im Rahmen von Artikel 17 arbeitet, im selben Kalenderjahr maximal 190 Stunden im Rahmen von Artikel 17 (unabhängig von der „Tätigkeit“) mit 475 Stunden als Student kumulieren kann, wobei die vierteljährlichen Obergrenzen weiterhin gelten. Überschreitet er die Quote von 190 Stunden, werden die Stunden von seiner Studentenquote (475 Stunden) abgezogen.

Die 25-Tage-Quote gilt nur für Personen, die für die VRT, RTBF oder BRF arbeiten (siehe unten).

Arbeitsvertrag

Um im Rahmen der Regelung nach Artikel 17 zu arbeiten, muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, was bedeutet, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Der FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ist hierfür zuständig.

Informationen finden Sie auf der Website: https://www.ichwilleinstellen.be/. Hier finden Sie allgemeine Erläuterungen zu den verschiedenen Verpflichtungen, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten sind.

Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Die Leistungen aus diesem System sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Es fällt jedoch eine Einkommensteuer von 10 % an, die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Steuerabrechnung nach Jahresende zu entrichten hat. 

Meldung

Da die Dienstleistungen beitragsfrei sind, muss keine DmfA durchgeführt werden.

Die Leistungen müssen über eine Dimona-Meldung angegeben werden. Die Anpassungen dieser Meldung, die notwendig sind, um die Meldung in Stunden abgeben zu können, werden derzeit entwickelt, aber es wird noch nicht möglich sein, sie Anfang 2022 abzugeben. Weitere Informationen dazu und dazu, wann diese Meldungen abgegeben werden können, werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Für die vorher (ab dem 1. Januar 2022) erbrachten Dienstleistungen müssen die Dimona-Meldungen daher rückwirkend abgegeben werden.

Arbeitgeber, die keine anderen Mitarbeiter beschäftigen und daher noch keine Dimona-Meldungen abgegeben haben, werden zu diesem Zeitpunkt auch darüber informiert, wie sie sich ausweisen müssen, um diese Meldungen abzugeben.

Diese neuen Regeln gelten auch für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 von der Regelung nach Artikel 17 profitiert haben.

Im Rahmen des neuen Artikels 17 mögliche Tätigkeiten

Folgende Arbeitgeber und Tätigkeiten fallen unter den neuen Artikel 17:

  • der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen Provinz- und Kommunalverwaltungen, sowie die Personen, die sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen, erbringen Leistungen:
    • als verantwortlicher Leiter, Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder stellvertretender Betreuer von Urlaubssport in den Schulferien und an freien Schultagen oder in Teilen des Unterrichts;
    • als Animator von soziokulturellen und Sportaktivitäten an freien Schultagen oder Teilen von Schultagen;
    • als Einleitung, anschaulicher Vortrag oder Lesung, die nach 16.30 Uhr oder an freien Schultagen oder Teilen von Schultage stattfindet.
  • Die VRT, die R.T.B.F. und die B.R.F. sowie die in ihren organisatorischen Personalrahmen aufgenommenen Personen, die zusätzlich in der Eigenschaft als Künstler beschäftigt sind (für sie gilt weiterhin die Quote von 25/Jahr);
  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die Provinz- und Kommunalverwaltungen und Arbeitgeber, die als Vereinigung ohne Erwerbszweck oder Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung organisiert sind, deren Satzung bestimmt, dass die Teilhaber keinen Vermögensvorteil anstreben, die Ferienlager, Spielplätze und Sportlager organisieren, für Personen, die als Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder Wächter nur in den Schulferien eingestellt sind;
  • Die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und deren Aufgabe es ist, soziokulturelle Bildung und/oder sportliche Initiativen und/oder sportliche Aktivitäten anzubieten, sowie die von diesen Organisationen als Animateure, Leiter, Betreuer, Koordinatoren, Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoaches, Jugendsportkoordinatoren, Platzwarte/Gerätemeister, Lehrer, Trainer, Prozessbegleiter außerhalb ihrer Arbeits- oder Schulzeit oder während der Schulferien beschäftigten Personen;
  • Von den zuständigen Behörden anerkannte Organisationen aus dem Bereich der Laienkunst oder einem anerkannten Dachverband angeschlossene Organisationen, die Personen als künstlerische oder (kunst-)technische Betreuer und Lehrer, Coaches und Prozessbegleiter beschäftigen und bei denen es sich nicht um künstlerische Leistungen handelt, die bereits abgedeckt oder für die pauschale Kostenerstattung in Frage kommen;
  • Träger von Schulen, die von der Gemeinschaft bezuschusst werden, und die Personen, die sie beschäftigen, um soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an den schulfreien Tagen oder Teilen davon zu organisieren;
  • Organisatoren von Sportveranstaltungen und die von ihnen ausschließlich am Tag der Veranstaltung beschäftigten Personen, mit Ausnahme von bezahlten Sportlern;
  • Organisatoren soziokultureller Veranstaltungen und die von ihnen beschäftigten Personen für maximal 32 Stunden, die je nach Bedarf am Tag der Veranstaltung und an drei Tagen vor oder nach der Veranstaltung gestaffelt werden, mit Ausnahme der künstlerischen Leistungen, die bereits abgedeckt sind oder für die eine pauschale Kostenerstattung in Frage kommt.

Corona-Prämie - Erläuterungen und Aktualisierung

(20/12/2021)

Ab dem 01. August 2021 haben Unternehmen die Möglichkeit, eine einmalige Corona-Prämie zu gewähren. Die Prämie wird in Form von Corona-Prämienschecks gewährt. Ursprünglich hieß es, dass nur Corona-Prämienschecks, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ausgestellt werden, als steuerfreie Corona-Prämien gelten.

 

Über die Daten:

Ein noch nicht veröffentlichter Königlicher Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Gewährung und das Entstehen des Anspruchs auf die Corona-Prämie vor dem 1. Januar 2022 getroffen werden und in einem bis spätestens 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Tarifvertrag oder Einzelvertrag enthalten sein muss. Es reicht aus, wenn der Tarifvertrag bis spätestens 31. Dezember 2021 unterzeichnet wird, die Hinterlegung beim FÖD BASK kann nach dem 31. Dezember 2021 (jedoch so bald wie möglich) erfolgen.

Andere Formalitäten, wie die Entscheidung, dass die Corona-Prämienschecks elektronisch ausgestellt werden, und die eigentliche Ausstellung der Corona-Prämienschecks können bis spätestens 31. März 2022 erfolgen.

 

Zu den erforderlichen Vereinbarungen:

Die Gewährung der Corona-Prämie muss in einem Tarifvertrag festgehalten worden sein, der auf Branchen- oder Unternehmensniveau geschlossen wurde. Wenn ein solcher Vertrag aufgrund des Fehlens einer Gewerkschaftsvertretung nicht geschlossen werden kann oder wenn es sich um eine Personalkategorie handelt, für die derartige Verträge nicht üblich sind, kann die Gewährung durch einen schriftlichen individuellen Vertrag geregelt werden. In diesem Fall darf der Betrag der Corona-Prämienschecks den durch einen Tarifvertrag im selben Unternehmen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern, die unter einen Branchentarifvertrag fallen, eine beitragsfreie Zulage gewähren. Es gelten die normalen Bedingungen, nämlich:

  • In Unternehmen mit einer Gewerkschaftsdelegation ist ein Unternehmenstarifvertrag obligatorisch,
  • andernfalls muss es in eine individuelle Vereinbarung aufgenommen werden, in der keine willkürlichen Unterscheidungen zwischen den Arbeitnehmern gemacht werden dürfen (dies gilt auch für individuelle Vereinbarungen, wenn kein Branchentarifvertrag vorliegt).

Insgesamt können Corona-Prämienschecks vom Arbeitgeber nur bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR pro Arbeitnehmer gewährt werden.

 

Zur Ausgabe in elektronischer Form:

Legt ein Branchentarifvertrag nur den Betrag fest, muss ein Unternehmen auch einen Unternehmenstarifvertrag/individuellen Vertrag abschließen, um die Gewährung elektronisch vornehmen zu können. Da es sich auch um eine Modalität handelt, sollten sie auch nicht vor dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. Tut ein Unternehmen dies nicht, können die Corona-Prämienschecks nur in Papierform ausgestellt werden.

Für die Gewährung in Papierform sieht die Gesetzgebung keine Notwendigkeit für einen Unternehmenstarifvertrag/individuelle Vereinbarungen vor.

Wenn der Branchentarifvertrag jedoch neben dem Betrag auch vorsieht, dass die Ausgabe in elektronischer Form erfolgen muss, es sei denn, ein Unternehmen entscheidet sich für eine Ausgabe in Papierform, ist dies ausreichend. Es ist also nicht erforderlich, dass ein Unternehmen einen weiteren Unternehmenstarifvertrag/individuelle Vereinbarungen abschließt, um das Gleiche zu bestimmen, was für dieses Unternehmen bereits zwingend gilt.

120 zusätzliche freiwillige Überstunden „Wirtschaftsbelebungsstunden“ 3. und 4. Quartal 2021, 1., 2., 3. und 4. Quartal 2022 - Aktualisierung - Corona-Maßnahme

(03/12/2021)

Die Regierung sieht eine generelle Ausweitung des Systems der freiwilligen sozialversicherungsfreien Überstunden vom 3. Quartal 2021 bis zum 4. Quartal 2022 vor (unveröffentlichte Verordnungen).

Das bedeutet, dass im 3. Quartal 2021 und im 4. Quartal 2021 120 zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet werden können, unabhängig von der Branche und unabhängig davon, ob die freiwilligen Überstunden aus dem 100-Stunden-Kontingent in diesem Jahr bereits verbraucht wurden. Die Maßnahme gilt für die Arbeitgeber, die unter das Arbeitsgesetzbuch vom 16. März 1971 fallen (= der private Sektor und eine begrenzte Anzahl von Arbeitgebern des öffentlichen Sektors - Art. 3, §1, 1° des Gesetzes vom 16. März 1971).

Auch 2022 können in allen Quartalen und in allen Sektoren unabhängig von der Branche 120 zusätzliche freiwillige Überstunden geleistet werden (allerdings nur für Arbeitgeber, die unter das Arbeitsgesetz vom 16. März 1971 fallen). Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aber die zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die bereits im 1. und 2. Quartal 2021 geleistet wurden, vom zusätzlichen Kontingent von 120 zusätzlichen Überstunden abgezogen.

Für die soziale Sicherheit werden diese 120 zusätzlichen Stunden von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit und müssen demnach auch nicht in der DmfA angegeben werden.

Der königliche Erlass vom 14. August 2021 zur Freistellung der 120 zusätzlichen freiwilligen Überstunden in den «wichtigen Sektoren“ für das 3. Quartal 2021 wurde bereits am 26. August 2021 veröffentlicht.

Weitere Informationen über freiwillige Überstunden im Allgemeinen und die zusätzlichen 120 Überstunden finden Sie auf der Website des FÖD BASK.

Was den Berufssteuervorabzug anbelangt, so finden Sie weitere Informationen und den aktuellen Stand der Dinge beim FÖD Finanzen.

 

Telearbeit – Erläuterungen zur verpflichtenden Telearbeitsmeldung - Aktualisierung 29.11.2021 Corona-Maßnahme

(29/11/2021)

Die von der Regierung auferlegten Pflichten

Die Telearbeit ist in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten für alle dort beschäftigten Personen obligatorisch, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, der Geschäftstätigkeiten oder der Dienstleistungen möglich ist.

Wenn kein(e) Arbeit im Homeoffice/Telearbeit möglich ist, treffen die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste die erforderlichen Maßnahmen, um die maximale Einhaltung der Social-Distancing-Regeln zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Wahrung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen und der Maskenpflicht. Sie müssen den Personalmitgliedern, für die die Telearbeit von zu Hause aus nicht möglich ist, eine Bescheinigung oder sonstige Belege als Nachweis dafür übermitteln, dass ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist. Weitere Informationen über die Bescheinigung oder akzeptable Nachweise finden Sie beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Arbeit im Homeoffice/Telearbeit sind die Sozialinspektionsdienste zuständig. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann entweder mit einer strafrechtlichen Geldstrafe oder einer administrativen Geldbuße geahndet werden.

Mit dieser Aktualisierung wird der Text an die Änderungen angepasst, die im Königlichen Erlass vom 27. November 2021 (BS 27. November 2021) enthalten sind.

 

Monatliche Telearbeitsregistrierung

Alle Arbeitgeber müssen monatlich eine beschränkte Anzahl Daten an das LSS melden:

  • Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen,
    • wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, muss dies für jede einzelne Niederlassungseinheit gemeldet werden;
  • die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen, die, eine Position innehaben, die nicht telearbeitsfähig ist,
    • wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, muss dies für jede einzelne Niederlassungseinheit gemeldet werden.
  • die Meldung muss sich auf die Situation am ersten Arbeitstag des Monats beziehen und spätestens am sechsten Kalendertag des Monats eingereicht werden;
    • für den Zeitraum bis 31. Dezember geht es um die Situation am Mittwoch, den 24. November 2021. Die Meldung muss spätestens am Dienstag, den 30. November 2021 eingereicht werden.

Wenn es keine Änderung für die darauffolgenden Monate gibt, muss keine neue Meldung eingereicht werden.

Die Sozialinspektionsdienste werden diese Daten als Referenz bei ihrer Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Telearbeit verwenden. Eine Person, die eine telearbeitsfähige Funktion ausübt, aber dennoch im Betrieb anwesend ist, muss ihre Anwesenheit begründen können.

Die Meldung erfolgt über die Anwendung ‚Corona Telearbeitsmeldung auf dem Portal. Das Verfahren und die Meldevorschriften sind weitgehend dieselben wie bei der obligatorischen Telearbeitsmeldung im Frühjahr 2021.

 

Wer nimmt diese Meldung vor?

Die Meldepflicht gilt für alle Arbeitgeber mit Ausnahme von:

  • KMU, bei denen weniger als 5 Personen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Arbeitsbeziehung.
  • Einrichtungen, die unter das Zusammenarbeitsabkommen vom 16. Februar 2016 (auf Französisch) zwischen dem föderalen Staat und den Regionen im Zusammenhang mit Einrichtungen und Aktivitäten mit gefährlichen Stoffen fallen.
  •  Arbeitgeber aus dem Gesundheitswesen gemäß Artikel 40 (auf Französisch) des Gesetzes vom 20. Dezember 2020
  • die Polizeidienste gemäß Artikel 2, 2°, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (auf Französisch) zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
  • Bildungseinrichtungen sowohl für das von ihrem Schulträger bezahlte Personal als auch für das von den Gemeinschaften bezahlte Personal; diese Ausnahme gilt nicht für Universitäten, Privatschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, die ihr Personal selbst bezahlen.
  • die operativen Dienste der zivilen Sicherheit gemäß Artikel 2, §1, 1°, des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit
  • die Strafvollzugsanstalten, die Justiz und die Nachrichtendienste.

Die Person, die die Erklärung abgeben möchte, muss sich mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen technischen Möglichkeiten, die das CSAM-Zugangssystem bietet, anmelden.

In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, und die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat bereits Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann die betreffende Person sich als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist bereits im Zugangssystem CSAM bekannt, aber die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat. In diesem Fall kann der Hauptzugangsverwalter des Unternehmens diese Rechte über den Onlinedienst Zugangsverwaltung zuweisen. Wenn dies geschehen ist, kann sich die betreffende Person als Vertreter des Unternehmens anmelden.
  • Das Unternehmen ist noch nicht im Zugangssystem CSAM bekannt oder die Person, die im Namen des Unternehmens eine Meldung vornehmen will, hat noch keine Zugriffsrechte, die ihr das Unternehmen gewährt hat.
    In diesem Fall darf sich die Person auch als Bürger mit ihrer e-ID, Itsme oder den anderen zulässigen Systemen anmelden. Bei der Anmeldung als Bürger muss man in der Meldung erklären, dass man als Bevollmächtigter der Firma handelt. Die Firma erhält stets eine Bestätigung der Erklärung.
  • Hat Ihr Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten? In diesem Fall ist die Meldung pro Niederlassungseinheit zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Person alle Meldungen auf einmal für das gesamte Unternehmen vornimmt. Sie können auch eine oder mehrere lokal verantwortliche Personen mit der Meldung beauftragen.
    Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei einreichen.

 

Wann müssen Sie die Meldung machen?

Die Meldung muss sich auf die Situation am ersten Arbeitstag des Monats beziehen und spätestens am sechsten Kalendertag des Monats eingereicht werden.

  • die Situation am Mittwoch, dem 24. November 2021, muss spätestens am Dienstag, dem 30. November 2021 gemeldet werden.
  • die Situation am 3. Januar 2022 muss spätestens am Donnerstag, dem 6. Januar 2022 gemeldet werden.
  • anschließend jeweils die Situation am 1. Arbeitstag des Monats und die Meldung spätestens am 6. Kalendertag des Monats, außer wenn sich die Situation nicht verändert hat.

 

Wie füllen Sie die Meldung aus?

  1. Geben Sie an, ob Ihr Unternehmen eine oder mehrere Niederlassungseinheiten hat. Wenn es mehrere Niederlassungseinheiten gibt, identifizieren Sie die Niederlassungseinheit durch die Niederlassungseinheitsnummer.
    • Unter Niederlassungseinheit versteht man: einen Ort (bekannt mit einer Adresse), an dem oder von dem aus eine Haupt- oder Nebentätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (beispielsweise Betriebssitz, Abteilung, Atelier, Werkstatt, Fabrik, Lager, Geschäftsstelle, Büro, Geschäft usw.). Die Niederlassungseinheiten eines Unternehmens können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Jede Niederlassungseinheit ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen mit einer eigenen Identifikationsnummer, der Niederlassungseinheitsnummer, bekannt. Diese Nummer ist nicht identisch mit der Unternehmensnummer (ZDU-Nummer) Ihres Unternehmens.  Ihre Niederlassungseinheitsnummern können Sie in der Public Search der Zentralen Datenbank der Unternehmen nachschlagen.
    • Unternehmen mit mehr als 20 Niederlassungseinheiten können die gewünschten Daten bezüglich aller ihrer Niederlassungseinheiten über die Anwendung mithilfe einer strukturierten Excel-Datei einreichen.
       
  2. Geben Sie die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen ein.
    • Es handelt sich um die Momentaufnahme Ihres Unternehmens am 1. Werktag des Monats.  Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden
    • Sie geben die Gesamtzahl der Mitarbeiter an, die das Unternehmen beschäftigt (= durch Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Statut, etc. gebunden). Bei Flexi-Job-Arbeitnehmern werden die laufenden Rahmenvereinbarungen in Betracht gezogen. Langzeitkranke und Personen in Zeitkredit sowie Mitarbeiter mit einer ambulanten Funktion (z. B. Kuriere, Inspektoren usw.) werden ebenfalls mitgezählt.
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis (beispielsweise Subunternehmer, entsandte Personen, Wachpersonal usw.) in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Dies gilt auch, falls in Ihrem Unternehmen Selbstständige auf struktureller Basis beschäftigt sind (wie Berater, Gesellschafter usw.). Es handelt sich dabei also nicht um eine gelegentliche, befristete Anwesenheit wie für Reparaturen, Reinigung, Wartung usw.
    • Leiharbeitsagenturen müssen nur ihr eigenes Personal anmelden, nicht aber Leiharbeitnehmer, die grundsätzlich andernorts beschäftigt sind. Sie werden beim Benutzer mitgezählt. Unternehmen müssen das Personal, das sie anderen Unternehmen zur Verfügung stellen oder in einem anderen Unternehmen auf struktureller Basis Arbeiten durchführen lassen, nicht melden.
       
  3. Geben Sie die Anzahl der Personen ein, die in Ihrem Unternehmen in einer nicht telearbeitsfähigen Position beschäftigt sind.
    • Mit einer nicht telearbeitsfähigen Funktion ist jede Funktion gemeint, die von Natur aus vor Ort durchgeführt werden muss, beispielsweise Arbeiter/-innen, technische Angestellte, Rezeptionspersonal, Küchen- und Reinigungspersonal, Verwaltungsmitarbeiter/-innen, die ihre Aufgaben nicht von zu Hause aus erfüllen können, ambulante Funktionen wie Inspektoren, Kuriere, Hauskrankenpfleger/-innen usw.
    • Es handelt sich um die Momentaufnahme der Anzahl der in Ihrem Unternehmen am 1. Werktag des Monats beschäftigten Personen. Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungseinheiten hat, sollte die Anzahl der Beschäftigten in den Niederlassungseinheiten eingegeben werden. Personen, die ausnahmsweise anwesend sind – beispielsweise um Material abzuholen, bestimmte Dokumente zu drucken oder ein Bewertungsgespräch zu führen – können dies begründen und werden bei den nichttelearbeitsfähigen Funktionen nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder und Personen, die dem Linienmanagement angehören (z. B. Vorarbeiter, Teamleiter usw.).
    • Wenn Ihr Unternehmen auf struktureller Basis Leiharbeitnehmer beschäftigt oder wenn Personal eines anderen Arbeitgebers auf struktureller Basis in Ihrer Niederlassungseinheit anwesend ist, fügen Sie diese zur Gesamtanzahl der Personen ohne telearbeitsfähige Funktion, die nach den gemeldeten Daten bei Ihnen aktiv ist, hinzu.
    • Das Gleiche gilt für Personen, die strukturell als Selbstständige anwesend sind.
    • Sowohl für die Angabe der Gesamtzahl der Beschäftigten als auch für die Anzahl der nicht telearbeitsfähigen Funktionen kann eine Änderung/Korrektur noch vorgenommen werden, indem eine neue Meldung mit der Gesamtzahl der Beschäftigten im Unternehmen/der Niederlassung am 1. Arbeitstag des Monats und der Anzahl der nicht telearbeitsfähigen Funktionen eingereicht wird. Die zuletzt übermittelte Meldung ersetzt die vorigen Meldungen.
       
  4. Geben Sie die Kontaktinformationen ein, unter denen die Behörden Sie für weitere Informationen erreichen können.
     
  5. Prüfen Sie die Zusammenfassung der Meldung und reichen Sie Ihre Meldung ein.

Nach der Meldung wird eine Empfangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet.