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Hinweiscodes

Neben den o.a. „normalen“ Codes müssen Sie ggf. einige Angaben mit einem Hinweiscode mitteilen.

Anhand dieser Hinweiscodes wissen die verschiedenen Sektoren der sozialen Sicherheit, welche Informationen sie von den anderen Sektoren erhalten werden.

Die Verwendung dieser Codes vermeidet Lücken im Meldungquartal und ist außerdem erforderlich, da das LSS über den Code sehen kann, welche Tage/Stunden der Arbeitgeber bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen berücksichtigt hat.

Die Meldung mit Hinweiscode erfolgt auf ähnliche Weise wie die Meldung der anderen Arbeitszeitangaben (d. h. also auch in Stunden und Tagen).

Die folgenden Hinweiscodes werden vorgesehen:

Es handelt sich stets um Abwesenheiten, für die der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlt.
Diese Hinweiscodes werden nur für Abwesenheiten verwendet, die nicht mit einem normalen Code mitgeteilt werden; jeder Typ der An- oder Abwesenheit darf nämlich nur mit einem Code angegeben werden.

CODE 50 (gemeinrechtliche Krankheit oder gemeinrechtlicher Unfall)

  • die Abwesenheitstage infolge eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall ist, oder einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist (ausgenommen Karenztag und die mit garantiertem Lohn gezahlten Tage),
  • die Abwesenheitstage im Rahmen einer zulässigen Arbeitswiederaufnahme nach einer Periode der Vollzeitarbeitsunterbrechung wegen eines Unfalls, der kein Arbeitsunfall ist, oder einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist (Artikel 230 und 232 des Königlichen Erlasses vom 03. Juli 1996).

CODE 51 (Mutterschutz und Stillpausen)

  • Mutterschaftsruhe (Artikel 39 des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971):
    • Ruhetage für die Mutterschaft (Ruheurlaub vor der Geburt frühestens ab der sechsten Woche vor dem vermutlichen Entbindungstermin oder der achten Woche vor diesem Datum bei Mehrlingsgeburt und Ruheurlaub nach der Geburt bis neun Wochen nach der Entbindung). Erfolgt die Entbindung nach dem vorgesehenen Termin, wird die Dauer des Ruheurlaubs vor der Geburt bis zum tatsächlichen Entbindungstermin verlängert, ohne dass die Dauer des Urlaubs nach der Entbindung verringert wird. Hat die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistungen tatsächlich weniger als die vorgesehenen sechs oder acht Wochen vor dem vermutlichen Entbindungstermin eingestellt, wird der Ruheurlaub um eine entsprechende Frist verlängert.
    • der umgewandelte Mutterschaftsurlaub (für den restlichen Teil der Mutterschaftsruhe), um die Betreuung des Kindes bei Ableben oder der Aufnahme ins Krankenhaus der Mutter während des Schwangerschaftsurlaubs zu gewährleisten.
  • die Tage der Arbeitsunterbrechung durch eine schwangere Arbeitnehmerin oder eine Arbeitnehmerin, die ihr Kind stillt, die entweder ihre Nachtarbeit oder wegen der Aussetzung gegenüber einem Risiko ihre normale Arbeit nicht fortsetzen kann und für die es außerdem nicht möglich ist, sie eine andere Arbeit ausführen zu lassen, die ihrem Zustand entspricht. Für die Arbeitnehmerin, die ihr Kind stillt, darf dieser Code aber nur bis fünf Monate nach der Entbindung verwendet werden (Artikel 42 bis 43bis des Arbeitsgesetzes vom 16. März 1971);
  • Aussetzung der Arbeitsleistungen für zwei halbe Stunden oder eine Stunde je vollen Arbeitstag, zum Stillen oder zum Abpumpen der Muttermilch, bis zu sieben Monate nach der Geburt des Kindes (Artikel 116bis des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994).

CODE 52 (Vaterschafts- oder Geburtsurlaub, Adoptionsurlaub und Pflegeelternurlaub)

  • nur von der Kranken- und Invaliditätsversicherung gezahlten Tage vor der Geburt, Adoption oder Pflegebetreuung eines Kindes (Artikel 30, § 2, Artikel 30ter, § 2 und Artikel 30sexies des Gesetzes vom 03. Juli 1978).

CODE 53 (prophylaktischer Urlaub)

  • Tage einer Arbeitsunterbrechung, wegen Kontakts mit einer Person, die mit einer ansteckenden Krankheit infiziert ist (Artikel 239, §1 des Königlichen Erlasses vom 03. Juli 1996 zur Ausführung des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungs-Pflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994).

CODE 60 (Arbeitsunfall)

  • Tage wegen eines Arbeitsunfalls für Arbeitnehmer, die unter die Arbeitsunfallregelung des Privatsektors fallen, geregelt durch das Gesetz vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle.

CODE 61 (Berufskrankheit)

  • Tage der Berufskrankheit für Arbeitnehmer, die unter die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors fallen, geregelt durch die koordinierten Gesetze vom 03.06.1970 über die Entschädigung von Berufskrankheiten (nur für Tageseltern oder Künstler).

CODE 70 (zeitweilige Arbeitslosigkeit - andere als wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, schlechtes Wetter und höhere Gewalt - Corona).

CODE 71 (Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen)

  • (halbe) Tage, an denen keine Arbeitsleistungen wegen Arbeitsmangels aus wirtschaftlichen Gründen erbracht werden (Artikel 51 des Gesetzes vom 03. Juli 1978).

CODE 72 (vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung)

  • Tage der Arbeitsunterbrechung infolge ungünstiger Witterung (Artikel 50 des Gesetzes vom 03. Juli 1978).

CODE 73 (Jugendurlaub und Seniorenurlaub)

  • zusätzliche Urlaubstage für jugendliche Arbeitnehmer (Gesetz vom 28. Juni 1971 – Artikel 5),
  • zusätzliche Urlaubstage für Arbeitnehmer von mehr als fünfzig Jahren (Gesetz vom 28.06.1971 – Artikel 5).

CODE 74 (nicht erbrachte Leistungen durch zugelassene Tageseltern)

  • fiktive Anzahl von Stunden, die mit den vorgesehenen, aber nicht erbrachten Leistungen eines Tagesvaters/einer Tagesmutter übereinstimmen, aufgrund der Abwesenheit von Kindern, die normalerweise betreut worden wären, die jedoch durch Umstände, auf die der Tagesvater/die Tagesmutter keinen Einfluss hat, nicht erschienen sind (Art. 3, 9. und Art. 27bis des K. E. vom 28. November 1969).

CODE 75 (Urlaub zu Zwecken der Pflege)

  • (maximal sechs) Abwesenheitstage (pro Jahr) für Pflegeeltern, die vom LfA für die Erbringung von Pflegeleistungen ein Tagesgeld erhalten (Artikel 30quater des Gesetzes vom 03. Juli 1978 und K. E. vom 27. Oktober 2008).

Die Abwesenheitstage infolge einer reglementierten Laufbahnunterbrechung werden nicht unter einem Hinweiscode angegeben, weil diese Angabe bereits auf dem Niveau der Beschäftigungszeile mitgeteilt wurde.

Krisenmaßnahme COVID-19 - Code 77: zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona

Ab dem 2. Quartal 2020 wird der allgemeine Leistungscode 70 „zeitweilige Arbeitslosigkeit“ n den spezifischen Leistungscode 77 zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt – Corona“ und den bestehenden allgemeinen Leistungscode 70 zeitweilige Arbeitslosigkeit – andere als wirtschaftliche Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung und höherer Gewalt – Corona“ unterteilt. Auf diese Weise kann die spezifische Situation der höheren Gewalt ‚Corona‘ von anderen Situationen zeitweiliger Arbeitslosigkeit unterschieden werden.

Ab dem 01. Oktober 2020 wird jede zeitweilige Arbeitslosigkeit aufgrund des Corona-Virus erneut als ‚zeitweilige Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt - Corona‘ betrachtet und wurde erneut ein Vereinfachungsverfahren für alle Arbeitgeber eingeführt. Es spielt somit keine Rolle mehr, ob ein Arbeitgeber als besonders schwer getroffenes Unternehmen anerkannt ist oder einem besonders schwer getroffenen Sektor angehört.

Arbeitnehmer, die nicht krank sind, aber unter Quarantäne gestellt werden, können aufgrund höherer Gewalt vorübergehend arbeitslos werden. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die Probleme mit der Kinderbetreuung haben, weil die Schule oder die Kindertagesstätte ihres Kindes (teilweise) geschlossen ist. Sie müssen ebenfalls mit dem Leistungscode 77 gemeldet werden.

Die zu befolgenden Verfahren sowie weitere Einzelheiten finden Sie in der FAQ-Liste der zeitweiligen Arbeitslosigkeit Corona vom 26. Juli 2021, die zurzeit auf der Website des LfA veröffentlicht ist. Auf dieser Website finden Sie auch jeweils den aktuellen Stand in Bezug auf die ‚zeitweilige Arbeitslosigkeit Corona‘, ‚zeitweilige Arbeitslosigkeit für die Betreuung eines Kindes‘ und dergleichen.

 

 

Krisenmaßnahme Überschwemmungen: vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt - Überschwemmungen

Ab dem 3. Quartal 2021 werden auch die Tage der „vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt“ wegen der Überschwemmungen im Sommer unter dem Leistungscode 77vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt - Corona und Überschwemmungen“ erfasst. Auf diese Weise können die spezifischen Situationen der höheren Gewalt „Überschwemmungen“ und „Corona“ von anderen Situationen zeitweiliger Arbeitslosigkeit unterschieden werden.