Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Entschädigungen, die einem Sonderbeitrag unterliegen

Der Saldo des in Geld ausgezahlten Mobilitätsbudgets wird mit dem Lohncode 29 angegeben. Es handelt sich um den Saldo, der - nach Abzug des Wertes der umweltfreundlichen Fahrzeuge und der nachhaltigen Transportmittel - mit der 3. Säule übereinstimmt. 

 

Der Lohncode 770 betrifft einen Vorteil, auf den keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden: persönliche Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und die private Nutzung oder eines umweltfreundlichen Fahrzeugs im Rahmen des Mobilitätsbudgets.

Die Berechnung des Vorteils, der sich aus der Nutzung eines Betriebsfahrzeugs ergibt, besteht in der Anwendung eines CO2-Prozentsatzes auf 6/7 des Katalogwerts des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugs.

Um den CO2-Anteil zu bestimmen, geht man von einem Basisanteil von 5,5 % aus, der um 0,1 % pro CO2-Gramm über dem als Referenzwert dienenden CO2-Ausstoß auf maximal 18 % erhöht wird. Für jedes CO2-Gramm unter dem als Referenzwert dienenden CO2-Ausstoß verringert sich der Basisanteil um 0,1 % auf maximal 4 %. Der König legt jährlich den als Referenzwert dienenden CO2-Ausstoß fest. Für 2021 ist dies:

  • Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor: 102 g/km
  • Dieselmotor: 84 g/km

 

Hybridfahrzeuge

Der Fiskus hat ein spezifisches System eingeführt, um dem Gebrauch sogenannter ‚falscher Hybridfahrzeuge‘ entgegen zu treten. Es handelt sich um sogenannte ‚Plug-in‘ Hybridfahrzeuge, die teils mit einem gängigen Verbrennungsmotor und teils mit einer wiederaufladbaren Batterie betrieben werden, wobei die Kapazität der elektrischen Batterie einen eher beschränkten Gebrauch dieser Energiequelle beinhaltet. Für diese Fahrzeuge wird nicht der bei der ‚Direktion für Fahrzeugzulassungen‘ bekannte CO2-Ausstoß verwendet, sondern der eines Referenzfahrzeugs, das ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor, der mit dem selben gängigen Kraftstoff betrieben wird, ausgestattet ist.

Auf der Website des FÖD Finanzen ist beschrieben, welche Fahrzeuge als ‚falsche Hybridfahrzeuge‘ betrachtet werden müssen und es ist aus eine Liste der Referenzfahrzeuge aufgenommen. Gibt es kein Referenzfahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich mit demselben Kraftstoff betrieben wird (Diesel, Benzin, LPG, Erdgas) wie das ‚falsche Hybridfahrzeug‘, wird der Ausstoßwert des ‚falschen Hybridfahrzeugs‘ mit 2,5 multipliziert.

Für die ‚echten‘ Hybridfahrzeuge muss die Formel gemäß dem verwendeten Festbrennstofftyp verwendet werden. Fahrzeuge, für die keine Angaben in Bezug auf den CO2-Ausstoß vorliegen, sind bei der ‚Direktion für Fahrzeugzulassungen‘ einem Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoß von 205 g/km (Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor) oder 195 g/km (Diesel) gleichzusetzen.

 

Der Vorteil darf auf keinen Fall weniger als 820,00 EUR (nicht indexiert) pro Jahr betragen. Für 2021 beträgt dieser 1.370,00 EUR. Im Falle einer Beteiligung des Arbeitnehmers ist dies vom berechneten Vorteil abzuziehen.

Ab 2021 dürfen die Automobilhersteller für die WLTP-Fahrzeuge noch einen NEFZ 2.0-Wert berechnen, sind aber nicht mehr generell dazu verpflichtet. Wenn der Autohersteller auf der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) noch den NEFZ2-Wert angibt, wird die Kfz-Zulassungsstelle (DIV) ihn weiter eintragen, sonst nicht.

Ab 2021 wird es also Fahrzeuge geben, die

  • noch nach dem alten NEFZ-Test zugelassen sind und für die der Automobilhersteller deshalb nur einen NEFZ-Wert („NEFZ 1.0“) auf dem COC angegeben hat
  • nach dem neuen WLTP-Test zugelassen sind und für die der Fahrzeughersteller sowohl einen NEFZ-2.0-Wert als auch einen WLTP-Wert auf dem COC angegeben hat
  • nach dem neuen WLTP-Test zugelassen sind und für die der Automobilhersteller nur einen WLTP-Wert auf dem COC angegeben hat.

Dies bedeutet, dass der folgende CO2-Wert verwendet werden muss:

  • der NEFZ 1.0 CO2-Wert, wenn das Fahrzeug nur einen NEDC-Wert hat
  • den WLTP-CO2-Wert, wenn das Fahrzeug nur einen WLTP-Wert hat
  • der NEFZ 2.0 CO2-Wert oder den WLTP CO2-Wert (freie Wahl), wenn das Fahrzeug sowohl einen NEFZ 2.0-Wert als auch einen WLTP-Wert hat.

Für die Berechnung des Sonderbeitrags für Nutzfahrzeuge ab 2021 wird das LSS daher, wie bisher bei der Einführung des WLTP-Standards, dem Runderlass folgen, wie er von der Finanzverwaltung hinsichtlich des zu verwendenden Emissionsstandards angewendet wird.

Auch wenn kein CO2-Sonderbeitrag geschuldet wird (Nutzfahrzeuge) und das Fahrzeug vom Finanzamt als ,Lieferwagen‘ bezeichnet wird, muss ein etwaiger Sachvorteil (in steuerlicher Hinsicht) unter Lohncode 770 angegeben werden.

Keine einzige Einrichtung, die die in der DmfA erwähnten Angaben nutzt, muss diese Angabe pro Beschäftigungszeile kennen. Wenn für den Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungszeilen verwendet werden müssen, kann der Gesamtbetrag dieses Vorteils für das ganze Quartal deshalb problemlos an eine einzige Beschäftigungszeile gekoppelt werden.

 

Die Gewinnbeteiligungen, die eine Interkommunale an ihre Personalmitglieder zahlt, ist mit Entlohnungscode 780 anzugeben.

 

Die von Arbeitgebern gezahlten Verkehrsbußen werden mit dem Entlohnungscode 791 angegeben.

 

Die Zahlungen des Arbeitgebers zur Bildung einer außergesetzlichen Pension zugunsten seiner Personalmitglieder oder ihrer Berechtigten werden mit

  • dem Entlohnungscode 792 angegeben, wenn die außergesetzliche Rente bei der Pensionierung direkt an den Arbeitnehmer gezahlt wird;
  • dem Entlohnungscode 793 angegeben, wenn der Vorteil an eine Versicherungsgesellschaft oder an eine Rentenverwaltungsstelle überwiesen wird.

Die direkte Überweisung einer außergesetzlichen Rente im Rahmen einer Gruppenversicherung, die nicht pro Arbeitnehmer individualisiert werden kann oder an ein ehemaliges Personalmitglied, das nicht mehr im Dienst ist (oder an dessen/deren Angehörige(n)), kann in dem Block „nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ angegeben werden.

Für die Personalmitglieder einiger Antwerpener Verwaltungen wird der Lohn, für den der Beitrag im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers Vertragspersonal berechnet wird, mit den Entlohnungscodes 794 (Lohnteil unter oder gleich wie Schwellenbetrag) und 795 (Lohnteil über dem Schwellenbetrag) angegeben.