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Zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung – Corona-Maßnahme

Der Königliche Erlass Nr. 46 vom 26. Juni 2020 sieht die Möglichkeit vor, dass als in Schwierigkeiten befindlich anerkannte Unternehmen und/oder Unternehmen, die sich in einer Umstrukturierung befinden, bei denen das Anfangsdatum der Anerkennung zwischen dem 01. März 2020 und 31. Dezember 2020 liegt, eine zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung, eventuell kombiniert mit der Einführung einer Vier-Tage-Woche (Letzteres nur für Vollzeitbeschäftigte), vornehmen können.

Durch die Einführung dieser Arbeitszeitverkürzung mit (entsprechenden) Lohneinbußen wird beabsichtigt, die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend zu senken und die Beschäftigung zu behalten. Die vorgesehene Zielgruppenermäßigung kann dann angewandt werden, um eine Zulage zum Lohn der Arbeitnehmer hinzuzufügen.

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen. Zusammengefasst sind dies Arbeitgeber im Privatsektor und autonome öffentliche Unternehmen.

Ausschließlich als in Schwierigkeiten befindlich anerkannte Unternehmen und/oder Unternehmen, die sich in einer Umstrukturierung befinden, bei denen das Anfangsdatum der Anerkennung zwischen dem 01. März 2020 und 31. Dezember 2020 liegt, die eine zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung um 1/4 oder 1/5, eventuell kombiniert mit der Einführung einer Vier-Tage-Woche vornehmen, kommen in Betracht. Die zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung, eventuell kombiniert mit der Einführung einer Vier-Tage-Woche, können für maximal ein Jahr eingeführt werden und dürfen nur während des Anerkennungszeitraums und frühestens am 01. Juli 2020 eingeführt werden. Weitere Informationen zur Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung finden Sie auf der Seite ‚System der Arbeitslosigkeit mit Berufssteuervorabzug‚ des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverkürzung, gegebenenfalls mit Viertagewoche, für sein gesamtes Personal oder nur für (eine) bestimmte Kategorie(n) von Arbeitnehmern einführen (Beispiel: nur Arbeiter, Mitarbeiter über 45 usw.). Die vorübergehende Anpassung der Arbeitsdauer und die Einführung der Viertagewoche müssen

  • auf Unternehmensebene in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder
  • (falls es keine Gewerkschaftsvertretung gibt) durch eine Änderung der Arbeitsregelung festgestellt werden.

Es kommen nur Arbeitgeber, die wenigstens 3/4 dieser Arbeitgeberbeitragsermäßigung anwenden, um diese zum Ausgleich des Lohnverlusts ihrer Arbeitnehmer bei der Einführung der Arbeitszeitverringerung als Aufstockung des Lohns der Arbeitnehmer hinzuzufügen, in Betracht.

 

Betroffene Arbeitnehmer

Alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten, die eine Arbeitnehmerkategorie angehören, die vorübergehend zu einer effektiven Arbeitszeitverkürzung mit 1/4 oder 1/5 übergegangen sind, können für diese Zielgruppenermäßigung in Betracht kommen. Die Situation vor der Einführung der Arbeitszeitverringerung ist ausschlaggebend dafür, ob die Bedingungen erfüllt wurden.

Die erhöhte Pauschale vor der Einführung der Viertagewoche gilt nur für Vollzeitbeschäftigte.

Teilzeitbeschäftigte, bei denen nur die durchschnittliche Anzahl Wochenstunden der Referenzperson, aber nicht die des Arbeitnehmers selbst, um 1/4 oder 1/5 verringert werden, kommen nicht für die Beitragsermäßigung in Betracht. Es handelt sich hierbei um die sogenannten ‚absoluten‘ Teilzeitbeschäftigten, deren Leistungen im Arbeitsvertrag nicht als prozentualer Anteil der vollzeitlich beschäftigten Referenzperson ausgedrückt werden, sondern in einer absolut zu leistenden Anzahl Stunden oder Tage. Durch die Einführung der Arbeitszeitverkürzung erhöht sich ihr Leistungsbruch.

 

Betrag der Ermäßigung

Ab dem Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeitverkürzung kann der Arbeitgeber die folgende Ermäßigung geltend machen:

  • G4 (600,00 EUR) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/5 verkürzt wird
  • G5 (750,00 EUR) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/4 verkürzt wird
  • G1 (EUR 1.000,00) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/5 reduziert und gleichzeitig die Viertagewoche eingeführt wird (nur für Vollzeitbeschäftigte)
  • G6 (EUR 1.150,00) ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitszeit um 1/4 reduziert und gleichzeitig die Vier-Tage-Woche eingeführt wird (nur für Vollzeitbeschäftigte)

Mit ‚Viertagewoche‘ ist die folgende Regelung gemeint: die Regelung, bei der die wöchentliche Arbeitszeit über entweder vier Arbeitstage pro Woche oder über fünf Arbeitstage pro Woche verteilt wird, die drei ganze und zwei halbe Tage beinhalten.

Mit ‚halbem Arbeitstag‘ ist Folgendes gemeint: höchstens die Hälfte der Anzahl Arbeitsstunden, die im Arbeitsplan für den längsten der drei ganzen Arbeitstage vorgesehen wird.

Da beabsichtigt ist, die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend zu senken, wird diese Einführung der Arbeitszeitverkürzung mit (entsprechenden) Lohneinbußen einhergehen. Die Zielgruppenermäßigung kann jedoch nur gewährt werden, wenn mindestens 3/4 davon zur Aufstockung der Löhne der Arbeitnehmer verwendet werden. Bei dieser obligatorischen Aufstockung handelt es sich um einen Lohn, auf den Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen. Sie muss unter dem Lohncode 5 angegeben werden.

Für die Bestimmung der ‚3/4‘ wird der Bruttobetrag ohne Arbeitgeberbeitrag betrachtet. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale, auf die der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Prinzip Anspruch hat, eventuell anteilig an den effektiv bezahlten Leistungen des Arbeitnehmers anhand der im kollektiven Arbeitsabkommen des Unternehmens gehandhabten Berechnungsmethode, die dem FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung vorgelegt werden muss. Die Berechnung der Aufstockung ist also unabhängig von der letztendlich zugewiesenen Beitragsverringerung. Für weitere Informationen können Sie Ihr System des Lohnausgleichs der Aufsicht über die Sozialgesetze des Ortes vorlegen, an dem der Arbeitgeber das KAA hinterlegen wird.

Sie müssen berücksichtigen, dass die Aufstockung nicht immer 3/4 der Pauschale betragen kann, sondern dass sie manchmal niedriger und manchmal höher sein muss:

  • die Aufstockung für einen einzelnen Arbeitnehmer darf niemals zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeitverkürzung einen höheren Bruttolohn erhält als zuvor. In diesem Fall muss die Aufstockung auf die Differenz begrenzt werden.
  • während der Arbeitszeitverkürzung gelten auch weiterhin die Regeln bezüglich des Mindestlohns. Es ist also möglich, dass für bestimmte Arbeitnehmer eine höhere Lohnaufstockung vorgesehen werden muss, um den Mindestlohn zu erreichen.

Arbeitnehmer, die nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung eingestellt werden, haben auch Anspruch auf diese Ermäßigung, wenn sie zu einer Kategorie gehören, die dafür in Betracht kommt. Die faktische Situation, auf die sich die Beschäftigungszeile bezieht, ist bestimmend, ob der Arbeitnehmer zur Gruppe gehört, die das Recht auf die Ermäßigung eröffnet, oder nicht.

Die Zuweisung der Verringerung ist vorläufig. Sie wird endgültig, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber alle Bedingungen für die Zuweisung erfüllt.

Zu erledigende Formalitäten

Unter Arbeitszeit versteht man die normale (1) durchschnittliche(2) Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers. Die Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten Referenzperson sowohl vor als auch nach der Einführung der Krisenarbeitszeitverkürzung muss in einem separaten Bildschirm der Webanwendung oder in einem separaten Funktionsblock mitgeteilt werden:

  • (1)Normal bedeutet: unter Berücksichtigung der theoretischen, durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. ohne Berücksichtigung der geleisteten Überstunden und ungeachtet etwaiger Abwesenheiten wegen Krankheit, vorübergehender Arbeitslosigkeit, berechtigter oder unberechtigter Abwesenheit usw. Im Grunde ist dies die Arbeitsdauer, die im Arbeitsvertrag oder den etwaigen Anpassungen angegeben wird.
  • Mit (2) durchschnittlich ist der Durchschnitt des Arbeitszyklus gemeint, der ein abgeschlossenes Ganzes bildet und der aus Tagen, an denen zu arbeiten ist, sowie aus Ausgleichstagen besteht, und der sich gemäß dem gleichen Muster wiederholt. Im Falle flexibler Arbeitsregelungen kann sich dieser Zyklus über zwölf Monate erstrecken.

In der Meldung müssen in den Eigenschaften der Beschäftigungszeile auch die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers (Q) und der vollzeitlich beschäftigten Referenzperson (S) eingetragen werden. Es geht um die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit, erhöht um die bezahlten Ausgleichsruhezeiten(3) infolge einer herkömmlichen Regelung zur Verringerung der Arbeitszeit (siehe auch die Erklärung zu diese ‚Doppelzählung‘ bei der Besprechung des Eintrags der ‚durchschnittlichen Anzahl Stunden pro Woche‘). In einigen Fällen (beispielsweise im Bausektor) wird S von der Arbeitszeit der vollzeitlich beschäftigten Referenzperson abweichen.

  • (3)Sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Referenzperson werden Ausgleichsruhezeiten infolge einer ‚herkömmlichen‘ Regelung zur Arbeitszeitverkürzung berücksichtigt, wenn es sich um Ausgleichsruhezeit handelt, die zu dem Zeitpunkt bezahlt wird, zu dem sie genommen wird. Die eventuellen Ausgleichsruhezeiten der vorübergehenden Arbeitszeitverringerung werden hier nicht eingerechnet.

Diese Anzahl wird nach der Einführung der vorübergehenden Arbeitszeitverringerung immer geringer sein als vorher, sodass immer eine neue Beschäftigungszeile begonnen werden muss (denn andere Q und S und eventuell auch andere Arbeitsregelung).

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber, dessen vollzeitlich beschäftigte Referenzperson eine Arbeitszeit von 38 Stunden/Woche (S = 38) hat, tritt in das System der vorübergehenden Arbeitszeitverringerung von 1/4 ein. Die Arbeitszeit verringert sich somit auf 28,5 Stunden/Woche (S = 28,5).

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber im Bausektor, dessen vollzeitlich beschäftigte Referenzperson eine Arbeitszeit von 38 Stunden/Woche hat und dessen Personal Arbeitszeitverringerungstage hat, die zum Zeitpunkt der Rückforderung (S = 40) bezahlt werden, tritt ebenfalls in das System der vorübergehenden Arbeitszeitverkürzung von 1/4 ein. Die Arbeitszeit verringert sich somit ebenfalls auf 28,5 Stunden/Woche (S = 30,5).

Das Datum des Inkrafttretens und der Beendigung des Systems ist auch mitzuteilen.

Weiter Informationen über u. a. den Mindestinhalt der KAA oder der Arbeitsregelung finden Sie auf der Seite ‚Vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der COVID-19-Pandemie‘ des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung.

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Einführung der vorübergehenden Arbeitszeitverkürzung und der Viertagewoche

Die Beitragsermäßigungen für zeitweilige kollektive Arbeitszeitverkürzung und/oder Viertagewoche werden im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Wochenarbeitszeit 

Pauschale

Dauer

Ermäßigungscode in der DmfA

Berechnungsgrundlage in der DmfA

Betrag der Ermäßigung in der DmfA

Beginndatum Anspruch

Block „Detailangaben Ermäßigung“
(siehe unten)

verringert um 1/51

G4 (600 €)

während der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung (maximal ein Jahr) 2

3700

/

ja

/

ja

verringert um 1/41 G5 (750 €)

während der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung (maximal ein Jahr) 2

verringert um 1/5 und gleichzeitig die Viertagewoche wird eingetragen (nur für Vollzeitbeschäftigte) 1 G1 (1000 €)

während der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung und gleichzeitig der Eintragung der Viertagewoche (maximal ein Jahr) 2

3720

/

ja

/

ja

verringert um 1/4 und gleichzeitig die Viertagewoche wird eingetragen (nur für Vollzeitbeschäftigte) 1 G6 (1150 €)

während der zeitweiligen kollektiven Arbeitszeitverkürzung und gleichzeitig der Eintragung der Viertagewoche (maximal ein Jahr) 2

  1  mit Lohnaufstockung anzugeben unter dem Lohncode 5
   2  frühestens an dem 01. Juli 2020 

 

Blok 90250 „Detailangaben Ermäßigung“ (für Arbeitszeitverkürzung 3700 und 3720)

Dieser Block Details muss folgende Angaben umfassen:

  • das Datum des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung (Feld 00143)
  • das Datum des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung (Feld 00914)
  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer vor der Einführung (Feld 00147)
  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer nach der Einführung (Feld 00148).

Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 3500, 3510 und 3520 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.