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Vorübergehende Zielgruppenermäßigung im Hotelsektor – Corona-Maßnahme

 

Das Gesetz vom 02. April 2021 (B. S. vom 13. April 2021) sieht eine Zielgruppenermäßigung für bestimmte Kategorien von Arbeitgebern aus dem Hotelsektor vor, die mit einer niedrigeren Belegungsrate konfrontiert sind. Ziel ist es, diesen Sektor zu unterstützen, der von den Einschränkungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus stark betroffen ist.

Diese Zielgruppenermäßigung zielt auf das 2. Quartal 2021 ab und wird für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit gewährt. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Probleme wird die Maßnahme für das 3. Quartal 2021 verlängert.

 

 

Betroffene Arbeitgeber

Diese Maßnahme gilt für Arbeitnehmer

  • aus dem privaten Sektor
  • die unter die paritätische Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) fallen und deren Haupttätigkeit der Betrieb eines Hotels oder die Bereitstellung von Unterkünften ist oder die eine Einrichtung haben, die diese Tätigkeit ausübt, und
  • die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem gleichen Quartal vor 2 Jahren, d. h. dem 2. Quartal 2019, erlitten haben, um die Ermäßigung für das 2. Quartal 2021 beanspruchen zu können
  • und die im 3. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem gleichen Quartal vor zwei Jahren, d. h. dem 3. Quartal 2019, erlitten haben, um die Ermäßigung für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen zu können.

Konkret betrifft dies die Arbeitgeber,

  • die unter die Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe (PK 302) fallen, d. h. die der LSS–Arbeitgeberkategorie 017 oder 317 zugeordnet sind
  • und deren Haupttätigkeit unter einen der folgenden NACE-Codes fällt:
    • 55.100: Hotels, Gasthöfe und Pensionen
    • 55.201: Jugendherbergen und -unterkünfte
    • 55.202: Ferienzentren und Feriendörfer
    • 55.203: Ferienunterkünfte und -wohnungen
    • 55.204: Fremdenzimmer
    • 55.209: Ferienunterkünfte für Kurzaufenthalte a.n.g.
    • 55.300: Campingplätze
    • 55.900: Sonstige Beherbergungsstätten
  • und die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen,
    • oder die im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung vornehmen, um die Ermäßigung für das 2. Quartal 2021 in Anspruch nehmen zu können
  • und die im 3. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem 3. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen,
    • oder die im 3. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 3. Quartal 2019, erlitten haben, für die Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung vornehmen, um die Entschädigung für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen zu können. 

Was die Niederlassungseinheiten anbelangt, so müssen sie ein Hotel betreiben oder Beherbergungsleistungen im Sinne der oben genannten NACE-Codes erbringen.

Die Arbeitgeber können in 3 Kategorien aufgenommen werden:

Kategorie 1: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die eine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 2. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem Umsatz aus denselben Verrichtungen erlitten haben, die in der periodischen Mehrwertsteuererklärung für das 2. Quartal 2019 aufzuführen waren, und dieser Rückgang aus den in Feld 2 der periodischen Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 53 § 1 erster Absatz Nummer 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches aufzuführenden Verrichtungen resultiert.

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 3. Quartal 2021 einen effektiven Umsatzrückgang von mindestens 60 % gegenüber dem Umsatz aus denselben Verrichtungen erlitten haben, die in der periodischen Mehrwertsteuererklärung für das 3. Quartal 2019 aufzuführen waren, und dieser Rückgang aus den in Feld 2 der periodischen Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 53 § 1 erster Absatz Nummer 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches aufzuführenden Verrichtungen resultiert.

Kategorie 2: Mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber, die keine periodische Mehrwertsteuererklärung einreichen

Dies betrifft

  • kleine Unternehmen, die sich für die Befreiungsregelung entschieden haben, wenn ihr Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt
  • Unternehmen, die unter die Sonderregelung fallen
  • Unternehmen, die Teil einer Umsatzsteuereinheit sind, die die Umsatzsteuererklärungen für die gesamte Einheit ausführt.

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 2. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben.

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 3. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 3. Quartal 2019, erlitten haben.

Kategorie 3: Nicht mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 2. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 2. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 2. Quartal 2019, erlitten haben.

Diese Arbeitgeber können die Maßnahme für das 3. Quartal 2021 in Anspruch nehmen, wenn sie im 3. Quartal 2021 einen effektiven Rückgang der beim LSS gemeldeten Lohnsumme von mindestens 60 % gegenüber dem 3. Quartal 2019, erlitten haben.

Das LSS wird die Einhaltung dieser Bedingung nachträglich prüfen.

Zusätzliche Bedingungen

Um die Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  • die Arbeitnehmer/-innen, für die er die Zielgruppenermäßigung anwendet, im betreffenden Quartal ununterbrochen weiterbeschäftigen, es sei denn, der/die Arbeitnehmer/-in hat selbst gekündigt (also nicht im gegenseitigen Einvernehmen), wurde aus schwerwiegenden Gründen entlassen oder hat einen Zeitkredit oder thematischen Urlaub genommen;
  • im Jahr 2021 allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine konkrete und individuelle Schulung für mindestens 5 volle Tage pro Vollzeitkraft anbieten. Dies betrifft sowohl die Arbeitnehmer/-innen, die von der Zielgruppenermäßigung profitieren, als auch die anderen Arbeitnehmer/-innen, unabhängig davon, ob sie als vorübergehend arbeitslos erklärt wurden oder nicht; bei Teilzeitbeschäftigten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Anteil der Schulungstage im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit zu reduzieren;
  • im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
    • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
    • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Geschäftsführung des Unternehmens;
    • den Erwerb eigener Aktien;
  • die Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats oder, in Ermangelung eines solchen, der Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung eines solchen, der Arbeitnehmer über die Anwendung der Maßnahme im Unternehmen und die vom Arbeitgeber zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die angebotenen Schulungen.

Das LSS wird die Einhaltung der Bedingungen nachträglich überprüfen.

Betrag der Ermäßigung

Es geht um die Zielgruppenermäßigung für das 2. Quartal 2021 und für das 3. Quartal 2021, die dem Saldo der Basisarbeitgeberbeiträge in der DmfA der genannten Quartale für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit entspricht. Diese Arbeitnehmer müssen der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe angehören.

Diese Zielgruppenermäßigung wird über die reguläre DmfA-Meldung des 2. Quartals 2021 und des 3. Quartals 2021 beantragt:

  • mit dem neuen Ermäßigungscode: 3704;
  • mit der Zielgruppenermäßigung „G7“;
  • unter den „normalen“ Bedingungen einer Zielgruppenermäßigung G7;
  • und vorbehaltlich der nachträglichen Prüfung durch das LSS (hinsichtlich des Umfangs und der Bedingungen) angenommen.

Wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass der Arbeitgeber nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahme fällt und die Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt, wird die Ermäßigung in der DmfA-Meldung gestrichen.

 

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung Ermäßigung im Rahmen der Corona-Krise im Hotelsektor

Im zweiten und dritten Quartal 2021 wird die Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Corona-Krise im Hotelsektor angegeben in Block „Ermäßigung Beschäftigung“ mit den folgenden Angaben:

Zielgruppenermäßigung im Hotelsektor

Pauschale/Betrag

Dauer

Ermäßigungscode in der DmfA

Berechnungsgrundlage in der DmfA

Betrag der Ermäßigung in der DmfA

Für höchstens 5 Arbeitnehmer, die der paritätische Kommission für das Hotelgewerbe angehören, pro Niederlassungseinheit, die ein Hotel betreibt oder eine Unterkunft verschafft *

G7 (Saldo der Grundbeiträge)

2. und 3. Quartal 2021

3704

/

ja

* vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen des Anwendungsbereichs und anderer Zuteilungsbedingungen

Bei der Meldung per Webanwendung wird die Ermäßigung gemäß Eingabe automatisch berechnet.