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Pensionsbeitrag Berufsjournalisten

Seit den sechziger Jahren sorgt der Föderale Pensionsdienst (FPD) für die Einziehung eines Beitrags im Rahmen der Finanzierung einer Ruhestandpension für Berufsjournalisten (K. E. vom 27. Juli 1971).

Ab dem 2. Quartal 2021 zieht das LSS diesen Beitrag ein, sodass dieser nicht länger an den FPD überwiesen werden darf. Meldungen und Überweisungen von Beiträgen, die sich noch auf den Zeitraum vor dem 01. April 2021 beziehen, müssen noch an den FPD getätigt werden.

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber, die anerkannte Berufsjournalisten mit einem Arbeitsvertrag beschäftigen.

Betroffene Arbeitnehmer

Es handelt sich um anerkannte Berufsjournalisten gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 für ihre Anstellung als Berufsjournalist. Der Beitrag wird demnach nicht von Freiberuflern (Selbständige) und Journalisten mit Beamtenstatus (statutarisches Personal) geschuldet.

Berechnungsgrundlage und Betrag

Der Beitrag beträgt 3 % (davon 2 % Arbeitgeberbeitrag und 1 % Arbeitnehmerbeitrag). Die Berechnungsgrundlage des Beitrags entspricht dem Lohn, der für die Arbeitnehmerpension in Betracht kommt, insbesondere die Berechnungsgrundlage des Basisbeitrags.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA-DmfAPPL - Pensionsbeitrag für Berufsjournalisten

In der DmfA und DmfAPPL müssen ab dem 2. Quartal 2021 die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Dezember 1963 anerkannten Berufsjournalisten angegeben werden mit

  • dem Code „PJ“ im Feld 00053 „Statut des Arbeitnehmers“ im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“.

Der für Berufsjournalisten geschuldete Pensionsbeitrag wird pro Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben

  • mit Arbeitnehmerkennzahl 878
  • mit Typ 0

Der Beitrag wird nur auf die Löhne berechnet, die für die Beschäftigungszeilen angegeben sind, bei denen als Arbeitnehmerstatus „PJ“ angegeben ist.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.

Bei einer Meldung über die Web-Anwendung wird der Beitrag automatisch für die Arbeitnehmer berechnet, für die er geschuldet wird.