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Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein

Die Verordnung EWG 883/2004 bestimmt ab 01.05.2010 die anwendbare Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen folgender Länder, wenn sie ihre Berufstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer dieser Länder ausüben:

Belgien, Frankreich, Niederlande, Deutschland, Großherzogtum Luxemburg, Italien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Finnland, Schweden, Polen, Lettland, Estland, Litauen, Malta, Zypern (griechischer Teil), Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und (ab 01.07.2013) Kroatien.

Ab 01.04.2012 ist die Verordnung auch in Bezug auf die Schweiz und ab 01.06.2012 in Bezug auf Island, Norwegen und Liechtenstein anwendbar.

Ab 01.01.2011 gilt diese Verordnung auch für Staatsangehörige von Drittländern, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit den Bestimmungen der Verordnung nicht unterliegen, da sie sich legal auf dem Hoheitsgebiet eines der genannten Länder aufhalten und sich nicht in einer Situation befinden, die vollständig in den internen Einflussbereich eines einzigen Mitgliedstaats fällt.

Diese Erweiterung der Verordnung auf Staatsangehörige von Drittländern gilt jedoch nicht für Dänemark, die Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Für das Letztere bleibt die Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar, für Dänemark, die Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein ist diese Erweiterung nie anwendbar gewesen.

Wenn eine Person aufgrund der Verordnung (EG) 883/2004 der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats zu unterwerfen ist als der, die für diese Person bereits aufgrund von Titel II der Verordnung (EWG) 1408/71 anwendbar war, gilt für sie weiterhin die Gesetzgebung, die für sie vor dem 01.05.2010 anwendbar war, sofern sie sich:

  • die Situation der betreffenden Person unverändert bleibt;
  • die betreffende Person nicht selbst die Anwendung der neuen Verordnung beantragt;
  • dies gilt für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren (bis 01.05.2020, für die Schweiz bis 01.04.2022 und für Island, Norwegen und Liechtenstein bis 01.06.2022)