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Befreiung von der Zusatzpensionsregelung für vertraglich angestellte Personalmitglieder

Zusatzpensionsregelung ‚vertraglich angestellte Personalmitglieder der Kommunalverwaltungen‘

Einige vertraglich angestellten Personalmitglieder schulden keinen ‚Beitrag für Zusatzpension für vertragliche Personalmitglieder im lokalen Sektor‘ für die Gruppenversicherung BI-Ethias, werden aber in der DmfAPPL nicht automatisch ausgeschlossen. Dies sind u. a.:

  • das Personal der föderalen Gesundheitssektoren, das die lokale Verwaltung des zweiten Pensionspfeilers ausgeschlossen hat;
  • die Personalmitglieder, die nach dem 01. Januar 2016 an die Zusatzpensionsregelung angeschlossen werden und Aktivitäten ausüben, obwohl sie bereits eine gesetzliche Rente erhalten;  
  • Studenten, Betreuern und Freiwillige, die die maximale Beschäftigungsdauer für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen überschreiten und in der DmfAPPL als vertraglich angegeben werden.

Diese Personalmitglieder müssen mit dem Code ‚1‘ angegeben werden. Hierdurch sind sie vom Beitrag für die Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ ausgeschlossen.

 

Föderale Zusatzpensionsregelung (lokaler Polizeidienst)

Im Prinzip folgt der lokale Polizeidienst, als Teil des integrierten Polizeidienstes, der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers. Die Personalmitglieder, die dieser Regelung nicht folgen und deshalb nicht automatisch ausgeschlossen werden, müssen mit dem Code ‚1‘ angegeben werden.

 

Mehrere gleichzeitige Zusatzpensionsregelungen

Wenn ein Arbeitgeber gleichzeitig bei der Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ und der Gruppenversicherung ‚Provant‘ angeschlossen ist, muss für die Arbeitnehmer, die bei der Gruppenversicherung ‚Provant‘ angeschlossen sind, der Code ‚2‘ angegeben werden. Hierdurch sind sie vom Beitrag für die Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ ausgeschlossen.