Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Gütlich vereinbarter Tilgungsplan COVID-19

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Die Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind und die dadurch Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, können auf der Grundlage der Coronavirus-Problematik einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan für das erste und zweite Quartal 2020 beim LSS beantragen.

Im Rahmen der Corona-Krise gibt es 2 Ansätze im Umgang mit Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen.

Auf der einen Seite gibt es den klassischen gütlich vereinbarten Tilgungsplan, der für alle Quartale und Berichtigungen gilt. Die maximale Laufzeit des Aufschubs beträgt 24 Monatsraten mit Anwendung von Verzugsstrafen. Diese sind in den Zahlungsmodalitäten enthalten und können nachträglich erlassen werden, wenn die Beiträge bezahlt wurden.

Dagegen sehen der Königliche Erlass Nr. 17 und der Königliche Erlasse Nr. 30 einen Zahlungsaufschub mittels eines besonderen Tilgungsplans für die Beiträge des 1. Quartals 2020, für die Abrechnung des Urlaubsgeldes 2019 und für die Beiträge des 2. Quartals 2020 vor, mit einer Laufzeit von maximal 24 Monatsraten, ohne Anwendung von Sanktionen, sofern diese Modalitäten eingehalten werden. Wenn die Tilgungsmodalitäten nicht eingehalten werden, werden die genannten Sanktionen nachträglich angewandt. Diese Maßnahme wird auf die vom Arbeitgeber gemeldeten Beträge für das 3. und 4. Quartal 2020 ausgeweitet (Gesetz vom 24. November 2020 - BS vom 30. November 2020).

 

Die Nichtüberweisung der Vorschüsse wird für das 1. und 2. Quartal 2021 wie in den vorangegangenen Quartalen keine Sanktionen nach sich ziehen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan für die gemeldeten Abgaben für das 1. und 2. Quartal 2021 und für den Jahresurlaubsbeitrag für das Urlaubsjahr 2020 beantragen können. Unter gewissen Umständen und Bedingungen werden die Beitragszuschläge und/oder Verzugszinsen nicht erhoben, wenn und sofern die festgelegten Tilgungsmodalitäten strikt eingehalten werden.

 

Dasselbe gilt, unter denselben Modalitäten, für die vom Arbeitgeber gemeldeten Abgaben für das 3. Quartal 2021und für die bis zum 31. Dezember 2021 weggefallenen Beitragsberichtigungen.

 

In der Praxis muss der Arbeitgeber die Seite „Gütlich vereinbarter Tilgungsplan“ auf dem Portal aufrufen und den Fragebogen ausfüllen. Unter dem Punkt „Ihre Motivation“ muss er erläutern, welchen finanziellen Schaden sein Unternehmen durch die Corona-Krise erlitten hat.