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Pensionsbeitrag statutarische Beamten

Betroffene Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber, die statutarische Beamte beschäftigen und Beiträge zahlen, die für die Finanzierung einer Behördenpension bestimmt sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Alle statutarischen Beamten, mit Ausnahme der Diener des römisch-katholischen Gottesdienstes.

Beamte, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben (z. B. Diplomaten, bestimmte Militärpersonen …), müssen den Beitrag für die Pension für statutarische Beamte an das LSS zahlen, auch wenn für sie keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Berechnungsgrundlage

Der Lohnbegriff für die Berechnung der Pensionsbeiträge statutarischer Beamter wird bestimmt durch Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die bürgerlichen und kirchlichen Pensionen, der den Referenzwert für die Berechnung der staatlichen Pensionen bestimmt.

Der Referenzlohn für die Berechnung der staatlichen Pension besteht aus dem Tabellenlohn und den Lohnzulagen, die als zur Ausübung der Funktion gehörig betrachtet werden können.

Der (indexierte) Referenzlohn, auf dessen Grundlage der Pensionsbeitrag berechnet wird, unterscheidet sich vom Lohnbegriff, auf den die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. In den meisten Fällen ist die Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag etwas geringer als für die üblichen Beiträge, weil einige Vorteile (z. B. Jahresendprämie) nicht für die Berechnung des Referenzlohns in Betracht kommen.

Die Vorteile in Natura werden nicht für den Referenzlohn in Betracht gezogen, ausgenommen des Vorteils der kostenlosen Unterbringung, Heizung, Beleuchtung… eines fest eingestellten Portiers, der in bestimmten Fällen dem Pensionsbeitrag für statutarische Beamte unterworfen wird. 

Lohnzulagen   

Nur die Lohnzulagen, die in Artikel 8, § 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 angegeben sind, werden vom FPD für die Berechnung der staatlichen Pension in Betracht gezogen und sind Teil der Berechnungsbasis für die Einziehung des Pensionsbeitrags für statutarische Beamte. 

Die Erhöhungen der Lohnzulagen, die nach dem 31.12.1998 zugewiesen wurden, werden für die Feststellung des Referenzlohns nicht in Betracht gezogen.

Die Gehaltszuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt wurden, und in Höhe des Betrages oder der Beträge, die während dieser Periode zuerkannt wurden.

Abwesenheiten

Der Lohn eines statutarischen Beamten für eine entlohnte Abwesenheit, die mit einer „Diensttätigkeit“ gleichgesetzt ist, wird für die Berechnung der Behördenpension berücksichtigt und unterliegt Pensionsbeiträgen. Eine Abwesenheit im administrativen Stand der „Inaktivität“ wird für die Berechnung der Behördenpension nicht berücksichtigt. Wenn die Verwaltung während der Abwesenheit einen Lohn zahlt, werden für diesen Lohn keine Pensionsbeiträge geschuldet.   

Höhe des Beitrags

Es handelt sich um folgende Beiträge:

  • den persönlichen Beitrag statutarische Beamte von 7,5 %
  • den persönlichen Beitrag Leiter von 1,5 %
  • den Arbeitgeberbeitrag statutarische Beamte
  • den Arbeitgeberbeitrag Leiter
  • der Arbeitgeberbeitrag Responsabilisierung provinziale und lokale Verwaltungen.

Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die an den Solidarisierten Pensionsfonds für die provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, ist das LSS ausschließlich zur Einziehung des Pensionsbeitrags für statutarische Beamte befugt. Informationen über den prozentualen Anteil des Pensionsgrundbeitrags und des eventuell geschuldeten Responsabilisierungsbeitrags können beim FPD erhalten werden.

Für die Arbeitgeber, die bis zum 31. Dezember 2014 die Pensionsbeiträge für das statutarische Personals direkt an den FPD bezahlen, müssen die zusätzlichen Zahlungen, die sich auf diesen Zeitraum beziehen, direkt an den FPD gezahlt werden. Berichtigungen für zu viel gezahlte Beiträge für diesen Zeitraum müssen direkt mit dem FPD geregelt werden.

Zu erledigende Formalitäten

Die Grundregel lautet, dass diese Beiträge spätestens am 5. Tag des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen, fällig sind. Die Zahlung dieser Beiträge wird in die Vorschussrechnungen übernommen. 

Weitere Informationen über die Art der Zahlung dieser Beiträge erhalten Sie beim LSS per E-Mail an ilse.selderslaghs@rsz.fgov.be oder telefonisch unter der Rufnummer 02 509 36 18.

Zusätzliche Informationen 3

Zusätzliche Informationen DmfA - Pensionsbeitrag für die statutarischen Beamten

In der DmfA wird der Beitrag für die Pension der statutarischen Beamten je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben
- für die statutarischen Personalmitglieder mit Kennzahl 675 oder 676 (statutarisches Personal im Ausland): unter der 815

  • mit Typ 0 nur für den persönlichen Beitrag von 7,5%
        (für die Kennzahl 676 ist der Typ immer 0)
  • mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag
  • mit Typ 2,4,5,6 für den persönlichen Beitrag und den abweichenden Arbeitgeberbeitrag
  • mit Typ 3 oder 7 für den abweichenden Arbeitgeberbeitrag nur dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage von derjenigen des persönlichen Beitrags unterscheidet (in Kombination mit Typ 0)

- für die mit Kennzahl CT 675 in der Kategorie 050 angegebenen regionalen Empfänger: mit Arbeitnehmerkennzahl 818

  • mit Typ 0 für den persönlichen Beitrag und den Arbeitgeberbeitrag

- für Leiter im öffentlichen Sektor angegeben mit Kennzahl 673: mit Arbeitnehmerkennzahl 816 angegeben

  • mit Typ 0 nur für den persönlichen Beitrag von 1,5%
  • mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag

Für jeden betroffenen Arbeitgeber wird die jeweilige Art des Beitrags dem LSS vom FPD mitgeteilt.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Diese Berechnungsgrundlage kann geringfügig von der Berechnungsgrundlage der normalen Beiträge abweichen.

Bei Eingabe der Meldung per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen der jeweiligen Person anzugeben.

Ab 1/2017 muss, wenn die Berechnung des Beitrags auf einer abweichenden Berechnungsgrundlage erfolgt, das Feld 01176 „Beitrag Behördenpension für statutarische Arbeitnehmer“ im Feld 90313 „Beschäftigung – Informationen“ mit dem Wert „1“ ausgefüllt werden.


Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Lohncodes Berechnungsgrundlage Pensionsbeitrag statutarisches Personal

Der Tabellenlohn der statutarischen Beamten, auf den in der DmfAPPL Pensionsbeiträge geschuldet werden, wird angegeben mit dem Lohncode

  • 101: indexierter Grundlohn
  • 110: einem statutarischen Personalmitglied zugewiesener Lohn, das ins Ausland entsendet wird
  • 170: Lohn eines statutarischen Personalmitglieds, das im Rahmen einer „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ vollständig abwesend ist.

Die Lohnzulagen, auf die der Pensionsbeitrag für statutarische Beamte berechnet wird, werden in der DmfAPPL angegeben mit dem Lohncode

  • 454: Entschädigung für Zeremonienmeister, Wärter, Konservatoren, Totengräber, Totengräber-Brigadiers, Träger beim Bestattungsdienst, Beamten im Leichenhaus und in der Trauerhalle
  • 510: Gehaltszuschlag für zusätzliche Leistungen von Betreuungs- und Pflegepersonal
  • 512: Gehaltszulagen für Nachtleistungen von Pflege- und Betreuungspersonal
  • 557: jährlicher Gehaltszuschlag für Leiter des Feuerwehrdienstes (altes Statut)
  • 851: Gehaltszuschlag 4-Tage-Woche mit Prämie
  • 853: Prämie Laufbahnende für Betreuungs-, Pflege- oder gleichgestelltes Personal
  • 854: Entschädigung für Zeremonienmeister, Wärter, Konservatoren, Totengräber, Totengräber-Brigadiers, Träger beim Bestattungsdienst, Beamten im Leichenhaus und in der Trauerhalle
  • 855: Gehaltszuschläge, die gemäß § 6.2. und § 6.3. der Sozialcharta vom 28. April 1994 in der Region Brüssel-Hauptstadt gewährt werden.
  • 910: Gehaltszuschlag für zusätzliche Leistungen von Betreuungs- und Pflegepersonal
  • 912: Gehaltszulagen für Nachtleistungen von Pflege- und Betreuungspersonal
  • 914: Gehaltserhöhung von 4 %, 8 % oder 12 % für Hauptpflegepersonal
  • 916: Gehaltszuschlag für Nachtleistungen von Pflege- und Betreuungspersonal
  • 957: jährlicher Gehaltszuschlag für Leiter des Feuerwehrdienstes (altes Statut)
  • 961: Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats durch Polizeipersonal
  • 976: Zulage für Kompetenzentwicklung für Polizeipersonal
  • 993: Ausbildungs- und Meisterzulage für Polizeipersonal. 

Hier muss jeweils das im Quartal ausgezahlte, indexierte Gehalt oder der indexierte Gehaltszuschlag angegeben werden.

Die Angaben in Bezug auf den Tabellenlohn und die eventuell zugewiesenen Gehaltszuschläge müssen ebenfalls in den Capelo-Blöcken 90312 ‚Tabellenlohn‘ und 90313 ‚Gehaltszuschlag‘ angegeben werden. In diesen Blöcken werden der nicht indexierte Tabellenlohn und die nicht indexierten Gehaltszuschläge angegeben.  

Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Pensionsbeitrag für die statutarischen Beamten

Basispensionsbeitrag/-beiträge

Der Arbeitgeber muss in der DmfAPPL die Berechnungsgrundlage für die Pensionsbeiträge im Block 9001 ‚Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag‘ nicht selbst angeben.

Das LSS berechnet den Betrag des ‚Pensionsbeitrags für statutarische Beamte‘ automatisch auf der Grundlage der angegebenen Arbeitgeberkategorie, Arbeitnehmerkennzahl(en) für statutarisches Personal im öffentlichen Sektor und des/der Lohncodes in der dazu bestimmten Zone der DmfAPPL.

In Zone 82 von Block 90001 wird auf der Grundlage der angegebenen Arbeitgeberkategorie und der Arbeitnehmerkennzahl des statutarischen Personalmitglieds automatisch eine der folgenden Arbeitnehmerkennzahlen Beiträge generiert:

  • 301: Basispensionsbeitrag für den solidarischen Pensionsfonds - ex-pool 1
  • 302: Basispensionsbeitrag für den solidarischen Pensionsfonds - ex-pool 2
  • 303: Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – lokale Polizei
  • 304: Basispensionsbeitrag - solidarischer Pensionsfonds - ex-pool 2 bis
  • 306: Basispensionsbeitrag – solidarischer Pensionsfonds – spezifischer Beitragssatz
  • 307: Pensionsbeiträge – Pool der halbstaatlichen Einrichtungen
  • 308: Pensionsbeitrag – Pension zu Lasten der Staatskasse.

Der Arbeitgeberbeitragssatz zur Pension für das statutarische Personal der dem Pool der halbstaatlichen Einrichtungen angeschlossenen Verwaltungen entspricht 50 % für das Jahr 2021.

Der Verantwortlichkeitsbeitrag für den solidarischen Pensionsfonds

Der FPD berechnet den Responsabilisierungsbeitrag für die an den solidarischen Pensionsfonds angeschlossenen provinzialen und lokalen Verwaltungen, deren Pensionslast des früheren statutarischen Personals über den gesetzlichen Basispensionsbeiträgen der beschäftigten statutarischen Personalmitglieder liegt. Das LSS ist lediglich für die Einziehung des Responsabilisierungsbeitrags verantwortlich.

Der Responsabilisierungsbeitrag muss an das LSS in Form von monatlichen Raten gezahlt werden. 

Die Höhe des Responsabilisierungsbeitrags für das Jahr X wird vom LSS im September des Jahres X+1 mitgeteilt. In den Monaten Januar bis Oktober des Jahres X + 1 muss eine Verwaltung, die für das Jahr X-1 einen Responsabilisierungsbeitrag schuldete, zehn monatliche Raten zahlen, die einem Zwölftel eines Prozentsatzes des Responsabilisierungsbeitrags des Jahres X - 1 entsprechen. In den Monaten November und Dezember des Jahres X + 1 wird jeweils die Hälfte der Differenz zwischen dem Responsabilisierungsbeitrag für das Jahr X und der Summe der von Januar bis Oktober gezahlten Raten geschuldet.