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‚Full Service‘ Sekretariate und Dienstleister (DmfAPPL)

Es gibt zwei Arten von Bevollmächtigten:

  • Das ‚Full Service‘-Sekretariat (FSS). Das Label „Full Service“-Sekretariat wird unter strengen Bedingungen einem Rechenzentrum verliehen, das im Namen und für Rechnung der provinzialen und lokalen Verwaltungen einige Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfüllt.
  • Die Sozialdienstleister. Ein Dienstleister ist ein Rechenzentrum oder ein anderer öffentlicher Dienst, die die provinziale oder lokale Verwaltung bei der Sozialverwaltung unterstützen und hierfür Zugang zu den gesicherten Daten der sozialen Sicherheit erhalten.

Um als FSS akzeptiert zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ein FSS muss mindestens 5 Verwaltungen oder mindestens 2 Verwaltungen mit zusammen mindestens 1 000 Arbeitnehmern vertreten.
  • Das Ergebnis des LSS (Berechnungsberichte und Fehlermeldungen für die Sozialversicherungsmeldungen, DIMONA-Meldungen) ist vom FSS zu verarbeiten, zu verbreiten und ggf. zu verbessern.
  • Ein FSS muss verschiedene Dateiübertragungen mittels der vorgeschriebenen elektronischen Übertragungswege durchführen.
  • Ein FSS muss sich gemäß dem Gesetz vom 08.12.1992 verpflichten, die Privatsphäre zu wahren.

Ein Rechenzentrum, das als „Full Service“-Sekretariat anerkannt werden möchte, muss einen schriftlichen Antrag an Herrn Johan Van der Bruggen, Generaldirektor AD3, LSS, Victor Hortaplein 11, 1060 Brüssel, richten.

Obwohl das FSS Bevollmächtigter der ihm angeschlossenen Arbeitgeber ist und ihre Aufträge ausführt, ist es verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ausgeführten Aufträge die gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen erfüllen.

Nur der Arbeitgeber selbst bleibt zivil- und strafrechtlich haftbar für die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit. Da der Arbeitgeber für die Einreichung einer vollständigen Meldung verantwortlich ist, kann er für die Erfüllung seiner Sozialversicherungsverpflichtungen eines Quartals nur einem einzigen Dienstleister oder FSS angeschlossen sein. In der Praxis kann die Quartalsmeldung nur von einem Dienstleister oder einem FSS eingereicht werden.

Unrichtige oder unvollständige Angaben über die Beziehung zwischen einer Verwaltung und einem Dienstleister oder einem „Full Service“-Sekretariat im LSS-Arbeitgeberverzeichnis können zur Ablehnung einer DmfAPPL und einer Sanktion aufgrund verspäteter Meldung führen. Jede Änderung am Kundenbestand eines Dienstleisters oder eines „Full Service“-Sekretariats muss unverzüglich über Mahisan das LSS gemeldet werden.