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Dimona für den soziokulturellen Sektor und Sportveranstaltungen „Artikel 17“

 

Dimona „A17“

Um bei Sportveranstaltungen oder im soziokulturellen Sektor im System der beitragsfreien Beschäftigung eingestellt zu werden (Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969), ist für jeden Tag vor dem Beginn der Leistungen eine Dimona zu erstellen. Pro Kalenderjahr kann ein Arbeitnehmer damit maximal 25 Tage beschäftigt werden.

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Für 2021 wird die maximale Anzahl von Tagen, an denen die im soziokulturellen Sektor aktiven Arbeitnehmer und Arbeitgeber von den Beitragszahlungen befreit sind, von auf 50 Tage erhöht, mit Ausnahme

  • die VRT, die RTBF und der BRF für Personen, die in ihr Organigramm aufgenommen und außerdem als Künstler eingestellt wurden.

Das Beginndatum der Beschäftigung ist automatisch auch das Enddatum.