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Ergänzungen zu sozialen Vorteilen

Beträge, die als Ergänzung zu den Vorteilen betrachtet werden müssen, die für die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden nicht als Lohn betrachtet. Daher muss der Begriff des sozialen Vorteils einschränkend interpretiert werden. Es handelt sich ausschließlich um Ergänzungen zu:

  • den gesetzlichen Pensionen;
  • Arbeitslosengeld einschließlich des Beitrags seitens des LfA für Personen in Laufbahnunterbrechung oder Zeitkredit;
  • Familienbeihilfen;
  • Leistungen im Falle einer (Berufs-) Krankheit oder eines (Arbeits-) Unfalls.

Die Ergänzungen, die nicht in eine dieser Kategorien fallen, sind deshalb nicht vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Es handelt sich dann zum Beispiel um eine Ergänzung des Eingliederungseinkommens, einer Beihilfe für Behinderte, von Jugend- und Seniorenurlaub…

In Anbetracht der Vorteile, die der Arbeitgeber ergänzend zu einem sozialen Vorteil bezahlt, der vom Lohnbegriff ausgeschlossen ist, werden keine normalen Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Dies bedeutet keineswegs, dass für diese Vorteile kein besonderer Arbeitgeberbeitrag zu entrichten wäre. Dies ist z. B. der Fall bei einer Leistung zusätzlich zur gesetzlichen Pension, für die noch 8,86 % geschuldet werden.

Es gibt eine besondere Regelung für die Zusatzpension für entlohnte Sportler. Das Gesetz vom 28.04.2003 über die Zusatzpensionen ermöglicht für Sportler eine Auszahlung ab 35 Jahren. Darauf werden ebenfalls 8,86 % geschuldet.

 

SAB und SAEA.

Die Ergänzungsentschädigungen im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB) oder eines Systems der Arbeitslosigkeit mit Ergänzungsentschädigung (SAEA), die der Arbeitgeber während einer Periode der Arbeitswiederaufnahme durchgehend zahlt, gelten weiterhin als eine Ergänzungsentschädigung zusätzlich zu einem sozialen Vorteil. Nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung gilt dies auch für die Fortzahlung der Ergänzungsentschädigungen bei Arbeitslosigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Sonderbeitrag SAB und SAEA fallen (Gesetz vom 27.12.2006).

Arbeitswiederaufnahme: die Wiederbeschäftigung

  • als Lohnempfänger weder bei einem Arbeitgeber, der nicht der Arbeitgeber ist, der die ergänzenden Entschädigungen direkt oder indirekt zahlt, noch bei einem Arbeitgeber, der zu derselben Gruppe gehört.
  • als Selbstständiger im Hauptberuf, sofern die Tätigkeiten weder bei einem Arbeitgeber ausgeübt werden, der die ergänzenden Entschädigungen direkt oder indirekt zahlt, noch bei einem Arbeitgeber derselben Gruppe.

Fortzahlung: die Fortzahlung einer ergänzenden Entschädigung, deren Betrag mindestens dem entspricht, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn er diese Arbeit nicht wiederaufgenommen hätte (andernfalls ist es als Lohn zu betrachten).

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Die Wiederbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber in einem der vitalen Sektoren mit Behalt von wenigstens einem Teil des Arbeitslosengeldes wird für Arbeitnehmer im SAB (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) als eine Art Wiederbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber betrachtet. Für diesen Zeitraum werden die besonderen Arbeitgeberbeiträge und Einbehaltungen demnach nicht auf die Ergänzungsentschädigung geschuldet und ebenso wenig als Lohn betrachtet.

Diese Maßnahme gilt für die Monate April und Mai 2020. Diese Maßnahme wurde bis zum 30. Juni 2020 und anschließend bis zum 31. August 2020 verlängert.

Unter vitalen Sektoren werden verstanden:

  • PK 144, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird;
  • PK 145, ausgenommen des Sektors der Bepflanzung und Pflege von Parks und Gärten;
  • PK 146
  • PK 322, sofern die Aushilfskraft bei einem Entleiher in einem der o. a. Sektoren beschäftigt wird.

 

Voraussetzung

Um zu ermitteln, ob ein Vorteil als Ergänzung zu betrachten ist, meint das LSS, dass die Gewährung des Vorteils nicht den Verlust des sozialen Vorteils zur Folge haben darf. Gleichfalls muss aus der Art, dem Grund für die Gewährung und der Berechnungsweise deutlich hervorgehen, dass es sich um eine vorteilsmäßige Ergänzung handelt.

 

Es ist wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Kassationshofes wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine Ergänzung der Vorteile, die den unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheit zugewiesen sind, zum Ziel haben muss, einen Ausgleich für den Verlust von Einkommen aus Arbeit oder den Anstieg von Ausgaben durch das Auftreten eines der Risiken, die von den unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, bilden muss.

Eine Ergänzung zum Kindergeld als Ausgleich für eine Lohnsenkung oder Zuweisung im Rahmen eines Systems der Lohnoptimierung, wie es in einem Cafeteria-Modell vorkommen kann, erfüllt diese Bedingungen nicht. Es muss ein ausgleichender Zusammenhang festgestellt werden können und dieser muss zwischen der Ergänzungsentschädigung und einem Anstieg der Ausgaben, die durch das Auftreten des Risikos, das durch den Kindergeldzweig gedeckt ist, bestehen

 

Prämien, die ein Arbeitgeber einer Versicherungsgesellschaft zahlt, anhand derer diese den Arbeitnehmern oder ihren Rechtsnachfolgern eine Ergänzung zu den Leistungen wegen Krankheit oder eines (Arbeits-) Unfalls (z. B. die Krankenhausversicherungen) zahlt, sind gleichfalls vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für individuelle als auch für Gruppenversicherungen, jedoch nur dann, wenn von der Versicherungsgesellschaft gewährte Vorteile den Charakter einer Ergänzung zu einem sozialen Vorteil haben. Wenn die Prämien durch den Arbeitnehmer selbst an die Versicherungsgesellschaft gezahlt werden, ist die Rückzahlung durch den Arbeitgeber gleichfalls aus dem Lohnbegriff ausgeschlossen.