Beitrag für einen Sozialdienst im lokalen öffentlichen Sektor
DmfAPPL
Die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die einem Sozialdienst angeschlossen sind, schulden dem LSS einen Arbeitgeberbeitrag vom Lohn der Vertrags- und statutarischen Personalmitglieder.
Der Beitrag ist je nach Fall bestimmt für:
- den Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen (0,14 % für das Jahr 2019, 2020, 2021 und für 2022);
- den Sozialdienst der Polizei SSD-GPI (0,15 %);
- der Kollektiven Sozialdienst der lokalen Verwaltungen in Flandern GSD-V (0,15 %).
DmfA
Der GSD-V-Beitrag von 0,15 % wird ab sofort für einige an den GSD-V angeschlossene private Arbeitgeber auch über die DmfA beigetrieben.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für einen sozialen Dienst
In der DmfAPPL wird dieser Beitrag für einen Sozialen Dienst je Arbeitnehmerzeile im Feld 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben
- mit der Arbeitnehmerkennzahl 845 Typ 0 für den Kollektiven Sozialdienst der provinzialen und lokalen Verwaltungen
- mit der Arbeitnehmerkennzahl 846 Typ 0 für den Sozialdienst der Polizei SSD-GPI
- mit der Arbeitnehmerkennzahl 847 Typ 0 für den Kollektiven Sozialdienst der lokalen Verwaltungen in Flandern GSD-V
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.
Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen des jeweiligen Arbeitnehmers einzugeben.
Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für einen sozialen Dienst
In der DmfA wird der GSD-V-Beitrag je Arbeitnehmerzeile im Feld 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 847 mit Typ 0 angegeben.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden.
Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen des jeweiligen Arbeitnehmers einzugeben.