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Ergänzungen zur LfA-Unterstützung für zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge höherer Gewalt – Update 02.04.2020 Corona-Maßnahme

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie ihren Arbeitnehmern, die im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen nicht arbeiten können und vorübergehend arbeitslos geworden sind, eine Ergänzung zur LfA-Unterstützung gewähren können, ohne dass Beiträge fällig werden.

Hiermit wird bestätigt, dass weiterhin das allgemeine Prinzip gilt, dass es möglich ist, eine Ergänzung zu gewähren, ohne Beiträge zahlen zu müssen (weder die normalen Sozialversicherungsbeiträge noch die Beiträge im Rahmen des sogenannten Decava-Systems). Das LSS legt als einzige Voraussetzung hinsichtlich der Höhe der Ergänzung fest, dass diese nicht dazu führen darf, dass der Arbeitnehmer netto mehr erhält, als wenn er gearbeitet hätte. 

Das heißt, dass:

  • zusätzlich zur LfA-Unterstützung und eventueller Zulagen wie z. B. 5,63 EUR pro Tag im Falle von „zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt“ auch Ergänzungen berücksichtigt werden müssen, die von einem Fonds für Existenzsicherheit gewährt werden.
  • der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer der gleichen Kategorie gleich behandeln muss; dies kann
    • entweder durch Verrechnung bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettoentgelts geschehen
    • oder durch Zahlung eines Pauschalbetrags an alle erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass selbst die Arbeitnehmer mit den niedrigsten Löhnen nicht mehr erhalten dürfen, als sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten
  • bei Arbeitnehmern mit variablem Lohn der Durchschnittslohn der Vormonate berücksichtigt werden darf
  • nur Löhne berücksichtigt werden dürfen, auf die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind; Ergänzungen dürfen daher Leistungen wie Mahlzeitschecks usw. nicht berücksichtigen
  • netto nicht heißt, dass vom Nettomonatslohn und dem Nettobetrag der Ergänzungen und LfA-Unterstützung ausgegangen werden sollte, sondern dass zu berücksichtigen ist, dass für den Lohn, die LfA-Unterstützungen und die Ergänzungen andere Berufssteuervorabzüge gelten; es sind daher am besten die jeweiligen steuerpflichtigen Bruttobeträge als Ausgangspunkt zu verwenden.

Das LSS hat volles Verständnis dafür, dass schnell Entscheidungen getroffen werden mussten, und gestattet daher, dass der Arbeitgeber, falls sich herausstellen sollte, dass die für den Monat März gewährten Ergänzungen zu hoch sind, dies durch eine Kürzung der Ergänzungen für die folgenden Monate ausgleichen kann, auch weil die endgültigen Beträge des Arbeitslosengeldes nicht sofort bekannt sind.

Für weitere Erläuterungen zur LfA-Unterstützung verweisen wir auf die Seite: https://www.lfa.be/de