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Mobilitätsbudget

Ab dem 1.3.2019 ist ein System vorgesehen, nach dem ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellt, ein Budget zur Verfügung stellen kann, um diesen zu ersetzen und dem Arbeitnehmer die Wahl zu lassen, wie er seine Mobilitätsausgaben decken kann (umweltfreundlicheres Auto, öffentlicher Verkehr, Nutzung eines Elektrofahrrads oder einer Kombination, bestimmte Kosten für ein arbeitsnahes Zuhause, …). Das Mobilitätsbudget ist nicht den Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen. Je nachdem, werden besondere Beiträge geschuldet.

Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von wenigstens 36 Monaten ein oder mehrere Betriebsfahrzeuge zur Verfügung gestellt haben; es gilt eine Ausnahmeregelung für diesen Zeitraum für Unternehmen, die noch keine 36 Monate bestehen (ausgenommen der Fortsetzung der Aktivitäten einer natürlichen oder anderen Rechtsperson). Diese neuen Arbeitgeber können ebenfalls das Mobilitätsbudget einführen, wenn sie einem oder mehreren Arbeitnehmern ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellen.
  • Der Arbeitgeber muss eine Einführung des Mobilitätsbudgets im Unternehmen bereitstellen, es bekannt machen und eventuelle Bedingungen mitteilen.

 

Arbeitnehmer

  • Um ein Mobilitätsbusget beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beantragung bei seinem derzeitigen Arbeitgeber:
    • mindestens 3 Monate lang ohne Unterbrechung ein Betriebsfahrzeug besitzen oder sich dafür qualifizieren
    • und mindestens 12 Monate im Laufe der letzten 36 Monate ein Betriebsfahrzeug besessen oder sich dafür qualifiziert haben.
    • Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seit weniger als 36 Monaten besteht (es sei denn, es setzt die Aktivitäten einer natürlichen oder anderen Rechtsperson fort).
    • Dies gilt ebenso wenig im Falle einer Einstellung oder einer Beförderung oder eines Funktionswechsels, die vor dem 01. März 2019 stattgefunden haben.
  • Der Arbeitnehmer, der über verschiedene Betriebsfahrzeuge verfügen kann, kann das Mobilitätsbudget nur im Austausch gegen ein (1) Betriebsfahrzeug erhalten. Der Eintausch des anderen Fahrzeugs kann nicht zu einem zusätzlichen Mobilitätsbudget führen.
  • Bei der Vergabe seines Mobilitätsbudgets darf er nur über ein „umweltfreundliches“ Betriebsfahrzeug gemäß der „Säule 1“ des Mobilitätsbudgets verfügen (siehe unten).

 

Betriebsfahrzeug

  • Nur die Betriebsfahrzeuge, für die ein Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (oder geschuldet würde) und für die ein allgemeiner Vorteil berechnet wird (oder berechnet werden müsste), kommen in Betracht (d. h. bei einer (eventuellen) privaten Nutzung).

 

Das Mobilitätsbudget

  • Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er das Mobilitätsbudget einführt oder nicht. Er ist nicht dazu verpflichtet, es allen Arbeitnehmern zu ermöglichen, sondern kann beispielsweise eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen objektiven Arbeitnehmerkategorien treffen oder angeben, welche Bedingungen zu erfüllen sind. Er kann beispielsweise zwischen verschiedenen objektiven Arbeitnehmerkategorien unterscheiden oder angeben, welche Bedingungen zu erfüllen sind.
  • Nur Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen haben oder aufgrund ihrer Funktionskategorie Anspruch darauf erheben, können sich entscheiden, den Wagen gegen ein Mobilitätsbudget einzutauschen. Sie sind nicht dazu verpflichtet. Es handelt sich um eine Wahlmöglichkeit.
  • Wurde das Betriebsfahrzeug als Ersatz oder als Lohnumwandlung (oder als sonstiger Vorteil auch beitragspflichtig) gewährt, kann das gesetzlich vorgesehene System des Mobilitätsbudgets nicht angewendet werden.
  • Das Mobilitätsbudget kann ebenso wenig für die vollständige oder teilweise Ersetzung oder Umwandlung von Löhnen, Prämien, Sachleistungen oder sonstigen Vorteilen oder Zuschlägen (auch wenn diese nicht beitragspflichtig sind) gewährt werden.
  • Das System kann angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer sein Recht auf ein Betriebsfahrzeug nicht genutzt und stattdessen eine Ausgleichsentschädigung oder einen Vorteil erhalten hat.
  • Der Anspruch auf ein Mobilitätsbudget erlischt am ersten Tag des laufenden Monats bei einem Funktionswechsel, für den im Lohnsystem des Arbeitgebers kein Betriebsfahrzeug bereitgestellt wird.
  • Bei einem Funktionswechsel oder einer Beförderung kann sich das Mobilitätsbudget erhöhen oder verringern.

  

Berechnung des Mobilitätsbudgets

Das Mobilitätsbudget entspricht dem gesamten Kostenpreis des Betriebsfahrzeugs für den Arbeitgeber oder den Kosten, die ihm entstehen würden, da der Arbeitnehmer Anrecht auf dieses Betriebsfahrzeug erheben könnte. Der Kostenpreis enthält den Kaufpreis (Abschreibungskosten von 20 % pro Kalenderjahr) oder die Leasingkosten, die eventuellen Kraftstoffkosten, die Versicherungskosten, alle steuerlichen und steuerähnlichen Abgaben, die Parkkosten und die Kosten für die Autowäsche sowie alle sonstigen Kosten, die mit einem Firmenwagen verbunden sind.

 

Verwendung des Mobilitätsbudgets

Ein Arbeitgeber kann selbst wählen, welchen (Kategorien von) Arbeitnehmern er welche Verwendungsmöglichkeiten anbietet. Wenn er eine Unterscheidung trifft, so muss er diese auch objektiv begründen können. Der Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmern Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Infolgedessen kann der Arbeitnehmer frei wählen, wofür er sein Budget verwendet.

Die Gesetzgebung sieht drei wählbare Kategorien (oder Säulen) vor:

  • Säule 1, ein umweltfreundliches Betriebsfahrzeug:
    • oder ein Elektroauto;
    • oder einen Auto, das bestimmte Standards in Sachen CO2-Ausstoß und Luftverschmutzung erfüllt. Das Budget, das nach einer eventuellen Verwendung in Säule 1 übrigbleibt, kann der Arbeitnehmer für Säule 2 und/oder 3 nutzen.
  • Säule 2 ist ein Sammelbegriff für eine ganze Reihe nachhaltiger Verkehrsmittel, wie unter anderem den öffentlichen und kollektiven Verkehrsmitteln, dem Fahrrad, dem Elektroroller, Carsharing etc. In diesem Rahmen werden bestimmte Wohnkosten (d. h. Miete und Hypothekenzinsen) für Wohnungen in der Nähe der Arbeit mit nachhaltigen Verkehrsmitteln gleichgestellt.
  • Bei Säule 3 schließlich handelt es sich um das Budget, das nach Abzug eventueller Ausgaben in den Säulen 1 und 2 übrigbleibt. Einmal jährlich zahlt der Arbeitgeber diesen Betrag aus, nachdem er den Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % einbehalten hat (um ihn beim LSS einzuzahlen).

 

Auswirkungen

  • Es wird davon ausgegangen, dass das Mobilitätsbudget die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz deckt. Alle Fahrtkostenentschädigungen (Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und Privatfahrten), die der Arbeitgeber über das festgestellte Mobilitätsbudget hinaus gewährt, sind als Lohn zu betrachten.
  • Einzige Ausnahme sind die befreiten Fahrtkostenentschädigungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz in den drei Monaten vor dem Antrag auf das Mobilitätsbudget bereits über das Betriebsfahrzeug hinaus gewährt hat. Dabei handelt es sich ausschließlich um Beträge derselben Größenordnung.

  

Verwaltung der Mobilitätsrechnung

  • Ein Arbeitgeber kann das Mobilitätsbudget selbst verwalten oder auf eine Mobilitätsrechnung zurückgreifen, die von einem zugelassenen Herausgeber verwaltet wird.
  • Der Arbeitgeber wählt selbst, wie die Zahlungen erfolgen. Er kann sich entscheiden, die durch die Arbeitnehmer entstandenen Kosten zurückzuzahlen oder eine direkte Bezahlung wählen, wobei die Kosten unmittelbar vom Mobilitätsbudget abgezogen werden, oder eine Kombination aus beiden Varianten.
  • Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer jederzeit Zugang zu einer Übersicht seiner Mobilitätsrechnung hat.

 

Formalitäten, Beiträge und Meldung an das LSS

Verfahren

Die Anfrage und Antwort erfolgen schriftlich und ein positiver Beschluss ist Teil des Arbeitsvertrags.

 

Umweltfreundliches Auto: vierteljährlich

  • Wählt der Arbeitnehmer ein umweltfreundliches Betriebsfahrzeug, so ist darauf jedes Quartal ein CO2-Solidaritätsbeitrag auf umweltfreundliche Fahrzeuge zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen anderen Code als die normalen CO2-Beiträge handelt, der aber auf die gleiche Weise berechnet wird.
  • Der (steuerliche) Vorteil der Nutzung des (umweltfreundlicheren) Betriebsfahrzeugs für den Arbeitnehmer muss angegeben werden (DmfA-Lohncode 10 oder DmfAPPL-Lohncode 770).
  • Das Kennzeichen des umweltfreundlichen Wagens wird auf Unternehmensebene in einem neuen Feld eingetragen, zusammen mit der spezifischen Angabe, dass es sich um einen umweltfreundlichen Wagen handelt.

 

Verbleibender Saldo: 1-mal jährlich

  • 1-Mal jährlich, und zwar prinzipiell am Ende eines Kalenderjahres oder spätestens im Monat Januar des darauffolgenden Kalenderjahres, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag aus. Davon behält er zunächst einen besonderen Arbeitnehmerbeitrag von 38,07 % zurück, mit dem der Arbeitnehmer bestimmte soziale Rechte (im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pension) aufbaut.
  • Dieser Saldo (auch wenn er 0,00 Euro beträgt) wird unter dem DmfA-Lohncode 29 (oder dem DmfAPPL-Lohncode 29) angegeben. Der geschuldete Beitrag wird auf Höhe der Arbeitnehmerzeile angegeben. Auf der Quartalsmeldung wird im DmfA-Block Beschäftigung-Info (oder im DmfAPPL-Block Beschäftigung-Info)zudem der Betrag des Mobilitätsbudgets an sich angegeben.

 

Verwendung des Budgets für Alternativen: keine besondere Meldung

  • Der Teil des Budgets, der für Alternativen ausgegeben wird, muss nicht angegeben werden.

 

 

Fragen und Kontakt

Auf der Seite #Mobilitätsbudget erhalten Sie einen Überblick über die Maßnahme sowie eine Erläuterung einiger arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Aspekte. Des Weiteren finden Sie hier auch ein Kontaktformular.