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Zielgruppenermäßigung – Wiederherstellung der Beschäftigung – Corona-Maßnahme

Die Regierung hat beschlossen, den Arbeitgebern eine Zielgruppenermäßigung zu gewähren, um die Beschäftigung in Sektoren wiederherzustellen, die einige Zeit geschlossen waren oder in denen die Aktivität aufgrund der Corona-Krise anderweitig zurückgegangen ist, aber auch in Sektoren, die Arbeitsplätze schaffen. Diese Zielgruppenermäßigung bezieht sich auf das 3. Quartal 2021.

 

Betroffene Arbeitgeber

Diese Maßnahme gilt für Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen. Konkret handelt es sich dabei hauptsächlich um Arbeitgeber des privaten Sektors.

 

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung

Um die Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber im 3. Quartal 2021 eine Erhöhung des Arbeitsvolumens im Vergleich zum Arbeitsvolumen im 1. Quartal 2021 aufweisen, berechnet auf der Grundlage der „Summe µ(glob)“ (Summe aller µ(glob) sämtlicher Arbeitnehmer):

  • bei Arbeitgebern, die im Durchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen (Wichtigkeitscodes 1, 2, 3 und 4), sollte diese Zunahme mindestens 25 % betragen; 
  • bei Arbeitgebern mit durchschnittlich 50 bis 499 Arbeitnehmern (Wichtigkeitscodes 5, 6 und 7) muss diese Erhöhung mindestens 20 % betragen, wobei die Erhöhung der „Summe µ(glob)“ mindestens 12,5 betragen muss;
  • bei Arbeitgebern, die durchschnittlich 500 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (Wichtigkeitscodes 8 und 9), muss dieser Anstieg mindestens 10 % betragen, wobei der Mindestanstieg von „Summe µ(glob)“ gleich 100 sein muss.

Beispiel:

  • BC = 5
  • Summe µ(glob) 2021/1 = 40
  • 20 % = 8
  • minimale Zunahme Summe µ(glob) muss = 12,5
  • Summe µ(glob) 2021/3 muss mindestens = 52,5 sein

Die Berechnung erfolgt auf der Ebene des Arbeitgebers.

Die nach dem 1. Quartal 2021 neu gemeldeten Arbeitgeber und die Arbeitgeber, für die vor dem 1. Quartal 2021 kein µ(glob) berechnet werden konnte (z.B. keine DmfA oder nur Arbeitnehmer mit vorübergehender Corona-Arbeitslosigkeit), werden ebenfalls in den Anwendungsbereich der Maßnahme einbezogen. Wenn für das 1. Quartal 2021 kein µ(glob) berechnet werden konnte, wird dieses µ(glob) für die Berechnungen und die Regel zur Erhöhung des Arbeitsvolumens, wie vorstehend erläutert, auf jeden Fall gleich „0“ gesetzt.

Für diese Bedingung wird das LSS nachträgliche Kontrollen durchführen, basierend auf den DmfA des 1. und 3. Quartals 2021.

 

Definition des µ(glob)

Für die Berechnung dieser Erhöhung werden alle vom Arbeitgeber bezahlten Tage berücksichtigt, sowie die Feiertage für Arbeiter, die unbezahlten Tage der Ausgleichsruhe im Rahmen der Maßnahmen zur Arbeitszeitverkürzung mit erhöhtem Stundenlohn und die Tage der vorübergehenden Arbeitslosigkeit aufgrund von schlechtem Wetter. In der Praxis handelt es sich um das µ, das im Zusammenhang mit den anderen Ermäßigungen (strukturelle und Zielgruppen) verwendet wird. Das bedeutet, dass die Erhöhung durch neue, zusätzliche Einstellungen erreicht werden kann, aber auch z. B. dadurch, dass Mitarbeiter, die vorübergehend arbeitslos waren, wieder bei ihrem Arbeitgeber arbeiten dürfen.

 

Wichtigkeitscode

Um die durchschnittliche Anzahl der von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu ermitteln, stützt sich das LSS auf die im Repertorium des 3. Quartals 2021 aufgeführten Wichtigkeitscodes.

Zur Erinnerung: Der Wichtigkeitscode wird jährlich zu Beginn des Jahres auf der Grundlage der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum (4. Quartal des Jahres vor dem Vorjahr (n-2) und 1., 2. und 3. Quartal des Vorjahres (n-1)) berechnet. Der für die Maßnahme verwendete Wichtigkeitscode ist der des Jahres 2021. Dieser Code ergibt sich aus der Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der vom Arbeitgeber im 4. Quartal 2019 und in den ersten 3 Quartalen 2020 beschäftigten Mitarbeiter.

 

Zusätzliche Bedingungen

Um die Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

  • die Mitarbeiter, für die er die Zielgruppenermäßigung anwendet, während des relevanten Quartals (3. Quartal 2021) kontinuierlich weiterbeschäftigen, es sei denn, der Mitarbeiter kündigt oder wird aus dringenden Gründen entlassen;
  • im Jahr 2021 Folgendes zu unterlassen:
    • die Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre;
    • die Zahlung von Boni an die Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Geschäftsführung des Unternehmens;
    • den Erwerb eigener Aktien;
  • keine Massenentlassungen im 2. und 3. Quartal 2021 angekündigt haben oder ankündigen;
  • ein Arbeitgeber, dem die Verwendung eines registrierten Kassensystems auferlegt wird, muss dieser Verpflichtung nachkommen;
  • die durch das Gesetz vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit vorgeschriebenen Ausbildungsziele im Jahr 2021 zu erfüllen.

Das LSS wird die Einhaltung dieser Bedingungen im Nachhinein überprüfen.

 

Betrag der Ermäßigung

Es geht um eine Zielgruppenermäßigung für das 3. Quartal 2021für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber, der zwei Niederlassungseinheiten hat, kann die Zielgruppenermäßigung für 10 Arbeitnehmer anwenden, nämlich 5 Arbeitnehmer in jeder Niederlassung. Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer in einer der Niederlassungseinheiten weniger als 5 beträgt, ist die Anzahl der Zielgruppenermäßigungen, die der Arbeitgeber für diese Niederlassung beantragen kann, auf diese Anzahl begrenzt.

Die Höhe der Zielgruppenermäßigung ist unterschiedlich für Arbeitgeber, deren Geschäftstätigkeit während der Pandemie stark betroffen war, und Arbeitgeber, die nicht oder weniger stark betroffen waren:

  • für schwer betroffene Arbeitgeber beträgt die Höhe der Ermäßigung 2.400,00 EUR (G17) für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit;
  • für die anderen Arbeitgeber beträgt die Höhe der Ermäßigung 1.000,00 EUR (G1) für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit.

 

Definition des Begriffs „schwer betroffener Arbeitgeber“ für die Zwecke der Maßnahme

Ein Arbeitgeber gilt als „schwer betroffen“, wenn

  • das Arbeitsvolumen im 1. Quartal 2021 um 50 % niedriger ist als im 1. Quartal 2020 oder
  • das Arbeitsvolumen im 4. Quartal 2020 um 50 % niedriger ist als im 4. Quartal 2019.

Dieser Vergleich erfolgt auf der Ebene des Arbeitgebers und wird auf der Basis der „Summe µ (glob)“ berechnet. Das LSS führt diese Berechnung auf der Grundlage einer „Momentaufnahme“ der DmfA am 1. Juli 2021 durch.

Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit erst im 2. Quartal 2020 aufgenommen haben, gelten nicht als „schwer betroffen“ und können daher die Ermäßigung G1 (1.000,00 EUR) nur für maximal 5 Arbeitnehmer pro Niederlassungseinheit in Anspruch nehmen.

 

Spezifikation für die Berechnungen auf Basis des Arbeitsvolumens

Weder der Anstieg des Arbeitsvolumens zwischen dem 1. und 3. Quartal 2021 noch der Rückgang, der dazu führt, dass ein Arbeitgeber als „schwer betroffen“ gilt, darf das Ergebnis einer rechtlichen Umstrukturierung sein, wie z.B. einer Fusion, einer Aufspaltung oder der Übertragung eines Unternehmensbereichs.

Diese Berechnungen werden immer auf der Ebene des Arbeitgebers durchgeführt.

Diese Ermäßigung unterliegt den allgemeinen Regeln für Zielgruppenermäßigungen. Der Antrag auf diese Ermäßigung muss bei der DmfA gestellt werden.

Praktisch in der DmfA des 3. Quartals 2021:

  • Neue Ermäßigungscodes:
    • 3705: Zielgruppenermäßigung G1 (1.000,00 EUR)
    • 3706: Zielgruppenermäßigung G17 (2.400,00 EUR)
  • es gelten die üblichen Bedingungen für Zielgruppenermäßigungen;
  • die Ermäßigung wird vorbehaltlich nachträglicher Prüfungen (Bedingungen) gewährt.

Wenn die nachträglichen Kontrollen ergeben, dass der Arbeitgeber die Bewilligungsbedingungen nicht einhält, wird das LSS die Zielgruppenermäßigung in der DmfA-Meldung streichen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung Ermäßigung im Rahmen der Wirtschaftsbelebung

Im dritten Quartal 2021 wird die Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Wirtschaftsbelebung im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Ermäßigung* Pauschale/Betrag Dauer Ermäßigungscode Berechnungsgrundlage Betrag der Ermäßigung
Schwer getroffene Arbeitgeber G17 (2.400 €) 2021/3 3706 / ja
Andere Arbeitgeber G1  (1.000 €) 2021/3 3705 / ja

* für maximal 5 Arbeitnehmer je Niederlassungseinheit