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Freiwillige

Allgemeines

Freiwillige“ im Sinne des Gesetzes vom 03.07.2005 in Bezug auf die Rechte von Freiwilligen und Organisationen, die auf sie zurückgreifen, sind beim LSS nicht versicherungspflichtig.

Als Freiwilligenarbeit gilt die Tätigkeit

  • die unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird;
  • die für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe oder Organisation oder die Kollektivität ausgeübt wird;
  • die durch eine andere Organisation als das familiäre oder private Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird;
  • die nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Werkvertrags oder einer statutarischen Anstellung ausgeübt wird.

Unter „Organisation“ versteht man jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht. Als „nichtrechtsfähige Vereinigung“ kommt nur eine Vereinigung in Betracht, die aus zwei oder mehreren Personen besteht, die im gemeinsamen Einvernehmen eine Tätigkeit organisieren, um unter Ausschluss jeglicher Gewinnausschüttung unter ihren Mitgliedern und Verwaltern ein uneigennütziges Ziel zu verwirklichen.

Die folgenden Tätigkeiten werden in diesem Kontext nicht als Freiwilligenarbeit betrachtet:

 

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Vom 01. Mai 2020 bis 01. September 2020 können Freiwillige als solche auch bei Organisationen beschäftigt werden, die nicht als Wohltätigkeitsorganisation gegründet wurden, aber von den zuständigen Behörden als Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Senioren und als Betreuungs- und Wohneinrichtungen für Senioren anerkannt sind. Diese privaten gewerblichen Einrichtungen werden für die Beschäftigung von Freiwilligen vorübergehend mit einer im Freiwilligengesetz definierten „Organisation“ gleichgesetzt.

Diese Periode wurde bis 30. Juni 2021 verlängert und danach bis zum 30. September 2021.

 

 

Entschädigungen für Kosten

Der ‚unentgeltliche‘ Charakter der Freiwilligenarbeit schließt nicht aus, dass die Organisation die Kosten erstatten kann, die dem Freiwilligen entstehen. Die Richtigkeit und der Umfang dieser Kosten sind nicht nachzuweisen, sofern der Gesamtbetrag der erhaltenen Entschädigungen nicht mehr als 24,79 EUR pro Tag und 991,57 EUR pro Jahr beträgt; die Beträge folgen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Für 2021 ergibt dies nach Indexierung 35,41 EUR/Tag und 1.416,16 EUR/Jahr. Wird einer der Pauschalbeträge im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, gelten die allgemeinen Vorschriften für die Sozialversicherungspflicht für alle Leistungen während dieses Kalenderjahres.

Beträge für die vorhergehenden Jahre:

  • 1.257,51 EUR pro Jahr und 31,44 pro Tag ab 2012;
  • 1.308,38 EUR pro Jahr und 32,71 pro Tag ab 2013;
  • 1.334,55 EUR pro Jahr und 33,36 pro Tag ab 2017;
  • 1.361,23 EUR pro Jahr und 34,03 pro Tag ab 2018;
  • 1.388,40 EUR pro Jahr und 34,71 pro Tag ab 2019.

Ein Freiwilliger darf die Pauschalbeträge nicht mit einer realen Kostenentschädigung kumulieren. Diese Entschädigung wird vollständig bezahlt, um nachgewiesene Kosten zu erstatten. Die Pauschalbeträge dürfen aber mit einer realen Fahrtkostenentschädigung kumuliert werden.

Benutzt der Freiwillige ein eigenes Fahrzeug (Kfz, Motorrad oder Moped), kann eine Organisation die Kilometerpauschale bezahlen, die für föderale Beamte anwendbar ist. Benutzt der Freiwillige sein eigenes Fahrrad, kann eine Organisation die Fahrradpauschale für Beamten anwenden. Für die Beträge dieser Entschädigungen siehe die Unkostentabelle. Die gesamte Fahrtkostenentschädigung für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des eigenen Fahrrads oder des eigenen Fahrzeugs darf pro Jahr und Freiwilligen das 2000-fache der Kilometerpauschale für das eigene Fahrzeug nicht überschreiten. Die Begrenzung auf 2.000 km entfällt, wenn es sich bei der Tätigkeit um die regelmäßige Beförderung von Personen handelt. Bei mehreren Tätigkeiten darf die Grenze nur für die gefahrenen Kilometer im Rahmen der Tätigkeit der regelmäßigen Beförderung von Personen überschritten werden.

Weihnachts-, Neujahrs- oder Hochzeitsgeschenke werden bei der Berechnung der Entschädigung nicht berücksichtigt.

 

Erhöhung des maximalen Jahresbetrags für einige Freiwillige

Für bestimmte Kategorien von Freiwilligen wird der jährliche Betrag ab dem ersten Quartal 2019 auf EUR 1.821,10 erhöht, was nach der Indexierung EUR 2.600,90 ergibt. Der Tagesbetrag bleibt unverändert. Es handelt sich um die folgenden Kategorien von Freiwilligen:

  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Steward, Platz- und Materialwart, Zeichengeber bei Sportveranstaltungen; wenn diese Kategorie von Freiwilligen jedoch Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen im Sportsektor erhält, hat sie keinen Anspruch auf eine erhöhte Kostenerstattung;
  • Betreuung bzw. Einschlafhilfe in der Nacht sowie Betreuung am Tag für hilfsbedürftige Menschen entsprechend den Bedingungen und Qualitätskriterien, die jede Gemeinschaft selbst bestimmt;
  • nicht dringender Patiententransport (liegender Patiententransport zu, von und zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten, der nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe unter den von jeder Gemeinschaft festgelegten Bedingungen und Qualitätskriterien fällt).

Unter Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen versteht man reale Ersatzeinkommen wie: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Invaliditätsgeld, Pension, Überbrückungsrecht für Selbstständige, Arbeitslosengeld, Eingliederungseinkommen, …

Zeitkredit und Familienbeihilfen fallen nicht unter dieses Konzept und können daher mit einer erhöhten Entschädigung gekoppelt werden.

 

 

Krisenmaßnahme COVID-19

Da während der COVID-19-Krise bereits viele Freiwillige in großem Umfang in Unternehmen (sofern erlaubt), Verbänden und Diensten der kritischsten Sektoren und wesentlichen Dienste eingesetzt wurden, ist die Kostenobergrenze für viele von ihnen bereits erreicht. Aus diesem Grund werden die Kategorien von Freiwilligen, die von der erhöhten jährlichen Kostenobergrenze Gebrauch machen können, erweitert um:

  • Freiwillige, die effektiv eingesetzt werden in den Unternehmen (sofern erlaubt), Verbänden und Diensten der kritischen Sektoren und wesentlichen Dienste , die in der Anlage des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 für Aktivitäten im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 17. Mai 2020 genannt werden.

Die Erhöhung der jährlichen Kostenobergrenze gilt ab dem 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Königlicher Erlass vom 28. August 2020 – B. S. vom 08. September 2020).

 

Da im 4. Quartal 2020 und im 1. und 2. Quartal 2021 infolge der 2. Corona-Welle viele Freiwillige eingesetzt wurden/werden und um den Freiwilligen die Möglichkeit zu geben, ihre gewohnte Freiwilligenarbeit fortzusetzen, wurde erneut vorgesehen, dass die jährliche Kostenobergrenze erhöht wird, wenn sie in kritischen Sektoren eingesetzt wurden/werden. Aus diesem Grund werden die Kategorien von Freiwilligen, die von der erhöhten jährlichen Kostenobergrenze Gebrauch machen können, erweitert um:

Konkret bedeutet dies, dass für sie, wenn sie im 4. Quartal 2020 in einem oder mehreren der im Anhang des Ministeriellen Erlasses aufgeführten Unternehmen, Verbände oder Dienste Freiwilligenarbeit leisten, der erhöhte Jahresbetrag von 2.549,90 Euro für das Jahr 2020 gilt, sofern dies nicht bereits der Fall war.

Das bedeutet auch, dass, wenn sie im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2021 als Freiwillige in einem oder mehreren der in der Anlage zum Ministeriellen Erlass aufgeführten Unternehmen, Verbände oder Dienste tätig sind, für sie der für das Jahr 2021 erhöhte Jahresbetrag von 2.600,90 EUR gilt.

 

Ab dem 1. Juli 2021 gilt auch eine erhöhte jährliche Kostenobergrenze für die Freiwilligen, die im Sinne von Artikel 40, 1°, erster und zweiter Absatz des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. September 2021 tatsächlich im Gesundheitswesen für Aktivitäten im Rahmen der Verwaltung der COVID-19-Pandemie eingesetzt wurden.

Dies bedeutet, dass, wenn sie gemäß dem Gesetz in der Zeit vom 01. Juli 2021 bis einschließlich 30. September 2021 im Gesundheitswesen als Freiwillige aktiv sind, für sie 2021 der erhöhte Jahresbetrag von 2.600,90 EUR gilt.

Die jährliche Kostenobergrenze für die Freiwilligen, die in der Zeit vom 01. Juli 2021 bis einschließlich 30. September 2021 tatsächlich in den Impfzentren eingesetzt werden, auf 3.540,51 EUR erhöht wird.

 

 

 

Kumulierung von Freiwilligenarbeit mit einer anderen Beschäftigung bei der gleichen Verwaltung

Freiwilligenarbeit kann nicht für dieselbe Organisation ausgeübt werden, mit der man durch einen Arbeitsvertrag, eine statutarische Beschäftigung oder einen Werkvertrag verbunden ist. Arbeitnehmer können jedoch Freiwilligenarbeit für Rechnung ihres Arbeitgebers verrichten, sofern die Freiwilligentätigkeiten nicht aus den Tätigkeiten hervorgehen, die sie im Rahmen ihres entlohnten Arbeitsverhältnisses normalerweise ausüben.

Die Kumulierung während desselben Kalenderjahres und beim gleichen Arbeitgeber einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Freiwilliger mit einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen als Betreuer und/oder Student ist möglich, sofern die Befreiungsbedingungen dieser Regelungen erfüllt werden.

Angesichts dessen, dass ein Student und ein Betreuer einen Arbeitsvertrag haben und ein Freiwilliger beim selben Arbeitgeber nicht gleichzeitig für gleichartige Aktivitäten mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden kann, kann die Freiwilligenarbeit nicht während des Arbeitsvertrages als Student oder Betreuer ausgeführt werden. Grundsätzlich ist dies zwar vor dem Beginndatum oder nach dem Enddatum des Arbeitsvertrags möglich, aber es ist klar, dass dafür ein guter Grund vorliegen muss und dass das LSS dies sicher nicht akzeptieren wird, wenn sich herausstellt, dass das Ziel die Umgehung der Bedingungen für die Befreiung von der Studenten- oder Betreuerregelung ist.

Leistungen bei Freiwilligen- und Vereinstätigkeiten können während desselben Zeitraums und für denselben Verein nicht kumuliert werden, es sei denn, die Freiwilligentätigkeit ist unentgeltlich und nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten werden zurückgezahlt (d. h. keine Kostenpauschale).

 

Formalitäten

Für Freiwillige muss keine Dimona oder DmfA-Meldung erfolgen. Um die Kontrolle der Freiwilligenregelung vornehmen zu können, müssen die Organisationen eine namentliche Liste anlegen, auf der die zuerkannten Kostenentschädigungen für jedes Kalenderjahr und jeden Freiwilligen aufgeführt sind. Diese Liste muss jederzeit dem Inspektionsdienst des LSS vorgelegt werden können.