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Zwischenzeitliche Anweisungen - 2019/3

Übersicht

Meldung von kleinen Statuten (nicht sozialversicherungspflichtige Praktika)

(08/11/2019)

Das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019) regelt eine generalisierte Versicherbarkeit für Arbeitsunfälle von nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten. 

Diese Arbeitsunfallgesetzgebung wird für alle Arbeitsleistungen im Rahmen einer Ausbildung für eine entlohnte Arbeit (d. h. nicht solcher im Rahmen der persönlichen Entwicklung oder Freizeitgestaltung) gelten. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor. Auf Anfrage von Fedris wird ein System der spezifischen Meldung für Praktikanten eingerichtet, die nicht in die DmfA aufgenommen werden müssen. Im Gegensatz zu unserem letzten Bericht vom 29. April 2019 erfolgt diese spezifische Meldung nicht über eine „Mini“-DmfA, sondern über eine erweiterte Dimona-Meldung. 

Für diese Praktikanten sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das LSS tritt als Vermittler auf und wird die Daten sammeln und die notwendigen Informationen weiterleiten. Da es sich um eine Verpflichtung im Rahmen der Arbeitsunfallversicherung handelt, wird der Versicherer bei falschen oder fehlenden Meldungen aktiv werden. 

Im Königlichen Erlass vom 29. Juli 2019 (B.S. vom 2. September 2019) wird erläutert, für welche Praktika die Bildungseinrichtung oder die Einrichtung, die die Berufsausbildung organisiert, als ‚Arbeitgeber‘ fungiert (und somit die Dimona durchführen muss). Wenn dies nicht der Fall ist, so obliegt diese Meldepflicht dem privaten Unternehmen oder der öffentlichen Behörde, bei der der Praktikant seine Arbeitsleistungen erbringt. 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website von Fedris  (auf Niederländisch oder Französisch: Professional/Professionel > Privesector/Secteur privé > Wetgeving & rechtspraak/Législation & jurisprudence > unten auf der Seite ‚Kleine Statuten‘/‚Petits statuts

Das vorgesehene Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2020 und gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufenden Ausbildungs- und Praktikumsverträge. Nachstehend finden Sie schon jetzt die Prinzipien dieser neuen Meldung. 

 

Dimona-Meldung:

Für diese Praktikanten muss eine Dimona-Meldung mit einem neu geschaffenen Typ ‚STG‘ vorgenommen werden. Diese ersetzt zu einem großen Teil die Dimona ‚DWD‘ (Dimona without DmfA), die derzeit für eine Reihe der nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten vorgeschrieben ist. Es handelt sich um eine erweiterte Dimona-Meldung, bei der eine Reihe zusätzlicher Daten zu übermitteln sind:

  • Gedeckter Zeitraum:
    • wenn die Meldung durch den Praktikumsanbieter vorgenommen wird, den Beginn und das Ende des Praktikums;
    • wenn die Meldung durch die Ausbildungseinrichtung/Schule vorgenommen wird, den Zeitraum, in dem Praktikumsaktivitäten ausgeübt werden können; für Schulen, die Praktikanten entsenden, entspricht dieser Zeitraum dem Beginn und dem Ende des Schuljahres;
    • ein Anfangs- und Enddatum ist somit obligatorisch.
  • Arbeiter / Angestellter.
  • Meldung der Risikoklasse für Arbeitsunfälle:
    • wenn die Meldung durch den Praktikumsgeber vorgenommen werden muss, so befolgt dieser die gleichen Regeln, wie sie für seine normalen Arbeitnehmer gelten: Er füllt die Meldung nur dann aus, wenn der Praktikant einer Risikoklasse angehört, die sich von der Haupttätigkeit des Arbeitgebers unterscheidet; im Zweifelsfall sollte er sich am besten an seinen Versicherer wenden;
    • wenn die Meldung durch die Schule, die Ausbildungseinrichtung, das Schulungszentrum oder den regionalen Arbeitsvermittlungsdienst vorgenommen werden muss, so ist diese Information nicht anzugeben. 
  • Statut
    • F1 : bei einer Entlohnungssystem Arbeitsunfälle, die der Regelung für Lehrlinge entspricht (nicht sozialversicherungspflichtige Praktikanten mit einem vergüteten Ausbildungs-, Praktikums- oder Erfahrungsvertrag);
    • F2 : bei einer abweichenden Entlohnungssystem (Praktikanten mit einem im Prinzip nicht vergüteten Praktikums- oder Erfahrungsvertrag – diese Kategorien werden im Ausführungserlass festgelegt).

Einstiegspraktika und Individuelle Berufsausbildungen behalten ihren spezifischen Dimona-Typ (‚TRI‘ bzw. ‚IVT‘), aber bei Dimona müssen die zusätzlichen Angaben ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 übermittelt werden.

Die Dimona-Meldung ist ab der neuen Version von Dimona möglich, die im Dezember 2019 angefertigt wird. Ab diesem Zeitpunkt können Dimona-Meldungen mit dem 1. Januar 2020 als dem frühesten IN-Datum vorgenommen werden.

Laufende Ausbildungsverträge müssen am 31. Dezember 2019 mit einer Dimona OUT abgeschlossen und am 1. Januar 2020 mit einer Dimona IN, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, erneut gemeldet werden:

  • Praktikanten mit einer Dimona vom Typ ‚DWD‘ vor dem 1. Januar 2020 werden mit einer Dimona IN vom Typ ‚STG‘, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, gemeldet;
  • Praktikanten mit einer Dimona vom Typ ‚IVT‘ und ‚TRI‘ behalten ihre Typologie, aber bei der Durchführung der Dimona IN am 1. Januar 2020 werden die zusätzlichen Angaben hinzugefügt;
  • Für Praktikanten, für die noch keine Dimona-Meldung erfolgt ist, muss am 1. Januar 2020 eine Dimona IN vom Typ ‚STG‘, ergänzt um die zusätzlichen Angaben, vorgenommen werden. 

Nachdem die Dimona-Meldung vorgenommen wurde, ist sie endgültig. Wenn Angaben unrichtig sind oder geändert werden müssen, muss die Dimona annulliert und erneut durchgeführt werden. Eine solche Meldung wird nicht als ‚verspätet‘ angesehen.


WIDE – LSS-Eintragung:

Die Praktikum-/Arbeitgeber und die Ausbildungseinrichtungen, die noch nicht beim LSS registriert sind, werden eingetragen und erhalten eine endgültige LSS-Nummer mit einer Arbeitgeberkategorie, die den tatsächlichen durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Solange sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, müssen sie keine DmfA vornehmen.

 

MSR :

Im Hinblick auf eine MSR-Meldung werden folgende Kennzahlen erzeugt (nur für MSR), um eine Meldung zu ermöglichen:

  • 848 - Personen-Arbeiter, die im Rahmen der Ausbildung für entlohnte Arbeit arbeiten, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig sind;
  • 849 - Personen-Angestellte, die im Rahmen der Ausbildung für entlohnte Arbeit arbeiten, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig sind;

 

Bemerkungen: 

Weitere Informationen erhalten Sie bei Fedris, um im Zweifelsfall feststellen zu können,

  • wer als Arbeitgeber dieser nicht sozialversicherungspflichtigen Praktikanten zu betrachten ist,
  • ob es sich um Praktikanten handelt, für die die mit den sozialversicherungspflichtigen Lehrlingen gleichgestellte Arbeitsunfallregelung (F1) oder die spezifische Arbeitsunfallregelung (F2) gilt.

Normalerweise sind Personen, die ein Praktikum absolvieren, das durch die Verordnungen vorgeschrieben wird, die den Zugang zu einigen freien Berufen (z. B. Anwälte, Gerichtsvollzieher, Architekten usw.) regeln, nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Je nach Situation kann es sich jedoch auch um ein Praktikum als Selbständiger handeln. Selbstständige fallen jedoch niemals unter diese Regelung.

Die vorgeschriebene Dimona-Meldung gilt für alle Praktikanten, die im Rahmen einer Ausbildung für entlohnte Arbeit außerhalb der Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung Arbeitsleistungen erbringen, ausgenommen der Ausbildungen, die außerhalb eines gesetzlichen Rahmens errichtet werden.

Zielgruppenermäßigung kollektive Arbeitszeitverkürzung

(30/10/2019)

Eine Reihe von Kontrollen, die von den Aufsichtsbehörden durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass in bestimmten Fällen die Art und Weise, wie die Beitragsermäßigung für die kollektive Arbeitszeitverkürzung angewandt wird, vom Geist der Gesetzgebung abweicht. Das LSS hält es daher für notwendig, bestimmte Klarstellungen vorzunehmen.

Wie auf der Seite der Zielgruppenermäßigung kollektive Arbeitszeitverkürzung erläutert, können Arbeitgeber, die die Arbeitszeit in ihrem Unternehmen kollektiv verkürzen, von einer Beitragsermäßigung profitieren. Diese Ermäßigung ist in erster Linie für Vollzeitarbeitnehmer vorgesehen, kann aber auch auf sogenannte absolute Teilzeitarbeitnehmer angewendet werden.

Eine Reihe von Feststellungen vor Ort weisen daraufhin, dass bestimmte Arbeitgeber dieses System missbrauchen und in einem Unternehmen einführen, das im Verhältnis zur Anzahl der absoluten Teilzeitarbeitnehmer sehr wenige Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt. In einem solchen Fall wird es praktisch keinen Beschäftigungseffekt geben.

Wird in einem solchen Fall die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitarbeitnehmer ohne vollständige Lohnfortzahlung eingeführt, wird das LSS die Situation näher untersuchen und die Kürzung eventuell verweigern. Dann verfolgt das Ganze eher den Zweck, die Lohnkosten unter anderem durch Gewährung einer Beitragsermäßigung zu senken.