Lohn für Arbeitsanfänger
Arbeitgeber, die ab dem 1. Juli 2018 Jugendliche ohne Berufserfahrung einstellen, dürfen unter bestimmten Umständen einen reduzierten Lohn mit Ausgleich des Nettolohnverlusts, eine Ausgleichszulage, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen befreit ist, sowie steuerliche Einbehaltungen zuweisen. Der Arbeitgeber kann diese Zulage steuerlich geltend machen.
Arbeitgeber:
- nur Arbeitgeber, die unter das Gesetz über die KAA und paritätischen Kommissionen fallen, kommen in Betracht
Arbeitnehmer:
- jünger als 21 Jahre und wenigstens 18 Jahre am Ende des Monats
- eingestellt mit einem Erstbeschäftigungsabkommen Typ I (wenigstens Halbzeitvertrag)
- unmittelbar vor der Einstellung als Arbeitssuchender registriert
- ohne ‚Berufserfahrung‘
- nicht über einen Studentenvertrag beschäftigt
- nicht in einem Flexi-Job beschäftigt
- mit einem nichtreduzierten Lohn, der nicht über dem im Sektor üblichen Mindestlohn liegt, oder gegebenenfalls dem garantierten monatlichen Mindesteinkommen entspricht
- keinem Sektor angehören, der für Jugendliche zwischen 18 und 21 Jahren Mindestlöhne festlegt, die unter den Löhnen für 21-Jährige und älter liegen.
Die Lohnreduzierung darf nicht zur Folge haben, dass dieser geringer als der im KAA Nr. 43 bestimmte Lohn mit entsprechender Alterszulage ist
Bedingungen (T - 6) bis einschließlich (T - 3) - ‚Berufserfahrung‘:
- der Jugendliche darf während des Referenzzeitraums nicht 2 oder mehr Quartale einer Beschäftigung von mehr als 4/5tel einer Vollzeitstelle nachgehen
- bei der Bestimmung dieses Äquivalents werden Leistungen ausgeschlossen als:
- Lehrling
- Person in der individuellen Berufsausbildung bei einem anderen Arbeitgeber
- Student mit Solidaritätsbeitrag
- Jugendlicher bis einschließlich 31.12. des Jahres, in dem er 18 wird
- Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau
- Gelegenheitsarbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca-Sektor)
- Flex-Job-Arbeitnehmer
- die bezahlten Zeiträume werden nicht berücksichtigt (Leistungscodes 1, 2, 3, 4, 5, 12 und 20)
Maximaler Reduzierungssatz:
- 6 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 20 Jahre alt ist
- 12 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 19 Jahre alt ist
- 18 % in den Monaten, in denen der Jugendliche am letzten Tag des Monats 18 Jahre alt ist
Formale Verpflichtungen:
- der Arbeitgeber muss die Dimona-Bestätigung ‚junger Arbeitnehmer ohne Erfahrung‘ erhalten haben, um eine Lohnreduzierung durchführen zu können
- der Arbeitgeber muss im Arbeitsvertrag festhalten, dass er den Mindestlohn reduziert und eine Zulage zahlt
- er darf den Lohn nur für die Monate reduzieren, in denen er eine Ausgleichszulage zahlt
Dimona:
- für jeden Jugendlichen, der potenziell unter diese Maßnahme fällt (Dimona ‚OTH‘, ‚BCW‘, ‚EXT‘ oder ‚A17‘) und jünger als 21 Jahre ist, wird kontrolliert, ob die höchste Beschäftigungsbedingung vor dem Quartal erfüllt ist oder nicht; über Dimona (Warnung) wird dem Arbeitgeber oder seinem Mandatsträger eine Meldung geschickt, wenn es sich um einen ‚jungen Arbeitnehmer ohne Erfahrung‘ handelt.
- es wird keine Meldung versandt, wenn der Jugendliche nicht in Betracht kommt
- die Meldung beinhaltet nur, dass die Bedingung ‚keine Berufserfahrung‘ erfüllt ist
- ab dem 1. März 2019 werden Dimona-Bestätigungen verschickt
DmfA:
Der Arbeitgeber gibt im ‚DmfA-Feld Laufbahnmaßnahme‘ an, dass es sich um einen Arbeitnehmer mit einem ‚Lohn für Arbeitsanfänger‘ Code ‚2‘ handelt.
Ausgleichszulage
Der Arbeitgeber, der den Lohn eines Arbeitsanfängers reduziert, zahlt diesem Jugendlichen eine Ausgleichszulage, die der Differenz zwischen dem Nettolohn (berechnet auf Grundlage des nichtreduzierten Bruttolohns) und dem Nettolohn (berechnet auf der Grundlage des reduzierten Bruttolohns) entspricht. Der Zuschlag wird um einen Prozentsatz auf den reduzierten Bruttolohn für Mitarbeiter erhöht, die über das Landesamt für den Jahresurlaub oder eine Urlaubskasse bezahlt werden, sodass der Jugendliche netto zusammen mit dem Ausgleichszulage den gleichen Betrag erhält.
Die Maßnahme tritt am 1. März 2019 in Kraft.