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Beschreibung des Erhebungssystems

Beschreibung

Für die Soziale Sicherheit wird als „Arbeitgeber“ die natürliche Person, Rechtsperson oder der Verein ohne Rechtspersönlichkeit verstanden, die einen Arbeitnehmer, Praktikanten, Lehrling oder eine gleichgestellte Person beschäftigt, oder die kraft Gesetz ausdrücklich als solcher ausgewiesen wird. Der „Arbeitgeber“ ist für die Angabe der Lohn- und Leistungsdaten (ggf. über ein Sozialsekretariat oder einen Dienstleister) verantwortlich.

Der ‚Arbeitgeber‘ wird anhand der Art des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt:

  • Im Falle eines Arbeitsvertrags (die Situation, die im Privatsektor am häufigsten vorkommt) handelt es sich um die Person, die die Arbeitgebergewalt gegenüber dem Arbeitnehmer ausübt.
  • Manchmal gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag zwischen Parteien geschlossen wurde. Je nach gesetzlicher Vermutung ist es der Auftraggeber, Eigentümer oder Mieter (Apotheke) oder der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist (gleichartige zusätzliche Leistungen), der als Arbeitgeber betrachtet werden muss.
  • Im Falle eines statutarischen Beamten ist die öffentliche Einrichtung, von der der Beamte abhängig ist, der Arbeitgeber.
  • Im Falle eines Lehrlings in der alternierenden Ausbildung oder eines Praktikanten ist der Praktikumsgeber, der Ausbilder oder die Bildungseinrichtung, bei denen das Praktikum oder die Ausbildung absolviert wird und die bei der Praktikumsdurchführung die Autorität ausüben, als Arbeitgeber zu betrachten.
  • In einigen Fällen verrichten Personen Arbeit unter vom Gesetzgeber umschriebenen gleichartigen Bedingungen, die ebenfalls dem Sozialversicherungssystem für Lohnempfänger unterworfen sind. Auch hier wird angegeben, wer als ‚Arbeitgeber‘ auftritt.

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags kann man auch von einer ‚gemeinsamen Arbeitgeberschaft‘ sprechen, wen ein Arbeitnehmer Aktivität für mehrere Arbeitgeber ausübt, die die Arbeitgeberautorität gemeinsam ausüben.


Erhebungsverrichtungen LSS

Das LSS erhebt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und einige Sonderbeiträge für die Arbeitnehmer, die dem Sozialversicherungssystem für Lohnempfänger unterworfen sind.

In jüngster Vergangenheit wurden diese Erhebungen von vier verschiedenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit verrichtet:

  • dem LSS
  • dem LSSPLV
  • dem AÜSS
  • der HVKS

Je nach Sektor, für den diese Einrichtungen als Erhebungseinrichtungen auftraten, erfüllten sie zusätzlich einige spezifische Aufgaben. Die Art und Weise der Erhebung war eng mit den Sektoren verbunden, in denen sie auftraten. Ab dem 01. Januar 2018 sind alle diese Einrichtungen beim LSS untergebracht und wurden bestimmte spezifische Aufgaben an andere Einrichtungen der Sozialen Sicherheit übertragen, deren Kernaktivität in engerem Zusammenhang mit diesen Aufgaben steht (dabei handelt es sich beispielsweise um das LfA oder FPD).

Ab dem 01. Januar 2015 haben sich das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen (LSSPLV) und das Amt für Überseeische Soziale Sicherheit (AÜSS) zum Amt für Sonderregelungen der Sozialversicherung (ASRSV) zusammengeschlossen. Ab dem 01. Januar 2017 bilden das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) und das ASRSV eine Einrichtung der Sozialen Sicherheit.

Am 01. Januar 2018 kam auch die HVKS dazu.

Die Anweisungen für die Meldung und die Meldung an sich werden allmählich integriert werden. In Erwartung einer vollständigen Integration der Meldungen bleiben die separaten Anweisungen bestehen.

 

LSS-Anweisungen für DmfA, DmfAPPL und DmfA Seeleute

Anweisungen DmfA.

Es handelt sich um die Erläuterungen zur Meldung DmfA für Lohnempfänger im Privatsektor und einem Teil des öffentlichen Sektors. Die folgenden Arbeitgeber geben ihre Meldung per DmfA ab:

  • der Privatsektor im Allgemeinen - mit und ohne Gewinnstreben - für mit einem Arbeitsvertrag verbundene Arbeitnehmer oder gleichgestellte Personen
  • der Öffentliche Sektor (nicht erschöpfend)
    • die FÖD und die von den FÖD anhängigen Einrichtungen
    • die Gemeinschaften und Regionen und die von denen abhängigen Einrichtungen
    • die autonomen öffentlichen Unternehmen
    • die Berufskammern, die sozialen Wohnungsbaugesellschaften
    • die Kirchenfabriken, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften

Die meldungsspezifische Beschreibung der Codes finden Sie im Kapitel ‚Ausfüllen der DmfA‘.

Anweisungen DmfAPPL

Es geht um die Erläuterungen zur Meldung DmfAPPL für die Lohnempfänger der provinzialen und lokalen Verwaltungen. Die folgenden Arbeitgeber geben ihre Meldung per DmfAPPL ab:

  • die Provinzen
  • die von Provinzen abhängigen öffentlichen Einrichtungen
    • die autonomen Provinzialregien
    • die provinzialen Entwicklungsgesellschaften in der Flämischen Region (POM)
  • die Gemeinden
  • die von den Gemeinden abhängigen öffentlichen Einrichtungen
    • die autonomen Gemeinderegien
  • die Gemeindeverbände - interkommunale
  • die ÖSHZ
  • die Vorsitzenden der ÖSHZ-Vereinigungen
  • die von ÖSHZ abhängigen öffentlichen Einrichtungen
  • die Agglomerationen und Gemeindeföderationen
  • die von Agglomerationen und Gemeindeföderationen abhängigen öffentlichen Einrichtungen
  • die lokalen Polizeizonen
  • die Hilfeleistungszonen
  • die Flämische Gemeinschaftskommission (VGC) und die Französische Gemeinschaftskommission (FGC)
  • die regionalen Wirtschaftseinrichtungen
    • der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region (CESRW)
    • die Regionale Entwicklungsgesellschaft für die Region Brüssel- Hauptstadt (citydev.brussels)
    • der Wirtschafts- und Sozialrat der Flämischen Region (SERV)
  • die „Bruxelles-Propreté-Net Brussel“, Agentur für städtische Sauberkeit in Brüssel
  • der Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandbestrijding en Dringende Medische Hulp (DBDMH) – Dienst der Region Brüssel-Hauptstadt für Brandbekämpfung und Ärztliche Nothilfe
  • die Vereinigungen mehrerer der o. a. Einrichtungen
  • die VoG „Vlaamse Operastichting“ für Personal, das bei der Interkommunalen „Opera voor Vlaanderen“ statutarisch angestellt war und unter Beibehaltung des Statuts übernommen wurde.

Die meldungsspezifische Beschreibung der Codes finden Sie im Kapitel ‚Ausfüllen der DmfAPPL‘.

Anweisungen DmfA für Seeleute

Es geht um die Erläuterungen zur Meldung DmfA für die Arbeitgeber, die zuvor ihre Meldungen bei der HVKS abgegeben haben und für die die DmfA um einige sektorspezifische Felder erweitert wurde.

Es geht um die Meldung von in Belgien sozialversicherungspflichtigen Seeleuten. Es geht um:

  • die Handelsschifffahrt
  • den Sektor der Baggerarbeiten
  • die Seeschleppfahrt

Die meldungsspezifische Beschreibung der Codes finden Sie im Kapitel ‚Ausfüllen der DmfA‘. Weitere allgemeine Informationen über die Sozialversicherung für Seeleute finden Sie im Portal der internationalen Beschäftigung.

Informationen über das Amt für Überseeische Soziale Sicherheit.

Es geht um einen freiwilligen Anschluss, um bei einer Beschäftigung außerhalb des EWR oder in der Schweiz im belgischen System der Sozialen Sicherheit sozialversichert zu sein. Arbeitnehmer können sich individuell anschließen oder von ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines kollektiven Vertrags versichert werden.

Dieses Sozialversicherungssystem ist nicht Teil der Allgemeinen Verwaltung der Sozialen Sicherheit.

Weitere Informationen finden Sie im Portal der internationalen Beschäftigung.