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Zusatzpension vertragliche Personalmitglieder im öffentlichen Sektor und Beitrag 8,86 %

Öffentliche Verwaltung, Regionalbehörden und der Föderalstaat können für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren. Hierzu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherung oder richten einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen (OFP) ein, an den die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension bezahlt werden.

Der Sonderbeitrag von 8,86 %auf Zahlungen des Arbeitgebers/Organisators für die außergesetzlichen Pensionen wird auf den Beitrag für die Zusatzpension der vertraglichen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors geschuldet.

 

Provinziale und lokale Verwaltungen (DmfAPPL)

Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen zieht das LSS den Beitrag für die Gruppenversicherung ‚zweiter Pensionspfeiler vertragliche Personalmitglieder der öffentlichen Verwaltungen‘, die von ‚BI-Ethias‘ für den Aufbau der Zusatzpension eingerichtet wird, sowie den Sonderbeitrag von 8,86 % ein. Sie leitet anschließend die Pensionsbeiträge an die Versicherung weiter.

Die lokale Polizei, als Teil des integrierten Polizeidienstes, folgt der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers.

Weitere Informationen über das Beitrittsverfahren und die Bedingungen der Gruppenversicherung ‚BI-Ethias‘ sind auf der Website des FPD verfügbar.

 

Föderale Zusatzpensionsregelung

Ab dem 01. Juli 2019 organisiert der Föderalstaat einen zweiten Pensionspfeiler für seine vertraglichen Personalmitglieder. Der FÖD BOSA (Beleid en Ondersteuning - Stratégie et Appui; zu Deutsch: Strategie und Unterstützung) tritt hierbei als ‚Organisator‘ auf. In erster Instanz betrifft dies vertragliche Personalmitglieder

  • der FÖD, ÖPD und den Einrichtungen, die von ihnen abhängen;
  • Zivilpersonal der Landesverteidigung
  • Einrichtungen für öffentlichen Nutzen (ION) und Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS)
  • gerichtlicher Stand
  • direkt angeworbene Personalmitglieder der Politikzellen (Kabinette)
  • Integrierter Polizeidienst
  • Belgisches Institut für Postdienste und Telekommunikation (BIPT)
  • Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (Fedasil)

Das LSS zieht hier nicht die Beiträge für den Aufbau der Zusatzpension ein. Der FÖD BOSA ist als Organisator in erste Linie für die Finanzierung des Kapitalaufbaus und für die Zahlung des geschuldeten Sonderbeitrags von 8,86 % an das LSS verantwortlich.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen DmfA - Föderale Zusatzpensionsregelung

Die Arbeitnehmer der betreffenden Arbeitgeber, die mit den nachfolgenden Parameters angegeben sind, fallen in den Anwendungsbereich der föderalen Zusatzpensionsregelung:

  • Arbeitgeberkategorie des öffentlichen Sektors anders als 232
  • Arbeitnehmerkennzahl 0XX oder 4XX (vertragliche Arbeitnehmer)
  • das Feld „Eingabe pensioniert“ enthält den Wert „0“ (nicht pensioniert)


Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block 90172 „Zweiter Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.


Eine beschränkte Anzahl Personalmitglieder fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich, wird aber nicht automatisch ausgeschlossen. Diese müssen im Feld 01013 „Befreiung - Zusatzpensionsregelung“ im Block 90313 „Beschäftigung - Informationen“ angegeben werden.



Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Einziehung der Zusatzpension für vertragliche Personalmitglieder im lokalen Sektor

Die Beitrag für den ‚zweiten Pfeiler vertragliche Personalmitglieder BI-Ethias‘ wird für die Arbeitgeber eingezogen, die mit den Arbeitgeberkategorien 951, 952, 981 und 982 angegeben sind, und die Arbeitnehmer angegeben mit: 
•    den Arbeitnehmerkennzahlen 101 und 201 (vertragliche Arbeitnehmer);
•    den Arbeitnehmerkennzahlen 102 und 202 (Arbeitnehmer, die als Ersatz eines Arbeitnehmers, der sich für die freiwillige Viertagewoche entschieden hat, eingestellt werden);
•    den Arbeitnehmerkennzahlen 104 und 204 (Behinderte, die in einem beschützten Arbeitsplatz beschäftigt sind);
•    den Arbeitnehmerkennzahlen 114 und 214 (bezuschusste Vertragsbedienstete).

Einige Personalmitglieder fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenversicherung BI-Ethias und werden in der DmfAPPL automatisch von der Einziehung des Beitrags im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers ausgeschlossen. Es betrifft:
•    die Arbeitnehmerkennzahlen 121 und 221 oder der TW-Wert im Feld „Status“ (Arbeitnehmer, die aufgrund von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind);
•    die Arbeitnehmerkennzahlen 131 und 231 (Teilzeitschulpflichtige);
•    die Arbeitnehmerkennzahlen 133 und 233 (Lehrlinge bis zum 31.12. des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden);
•    die Arbeitnehmerkennzahl 251 (Ärzte in Ausbildung zum Facharzt);
•    die Arbeitnehmerkennzahl 252 (freigestellte Ärzte mit Arbeitsvertrag);
•    die Arbeitnehmerkennzahlen 731 und 732 (Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und freiwillige Sanitäter);
•    den Wert SP (Berufsfeuerwehrleute) im Feld ‚Statut‘;
•    den Wert P oder PK (Polizeipersonal) im Feld ‚Statut‘.

Einige Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenversicherung BI-Ethias, werden in der DmfAPPL allerdings nicht automatisch von der Einziehung des Beitrags im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers ausgeschlossen. Sie werden im Feld ‚Freistellung von der Zusatzpensionsregelung der vertraglichen Personalmitglieder‘ angegeben.

Der Beitrag für die Zusatzpension wird in der DmfAPPL automatisch berechnet und auf der Grundlage des Pensionsbeitrags des angeschlossenen Arbeitgebers und der anwendbaren Lohncodes eingezogen.   

Die Ausgleichsprämie muss direkt an BI-Ethias bezahlt und in der DmfAPPL mit dem Lohncode 793 angegeben werden zur Berechnung und Einziehung die Sonderbeiträge in Höhe von 8,86 % durch das LSS.

Der Bonusbeitrag für vertragliche Personalmitglieder, die in den flämischen Gesundheitssektoren beschäftigt sind und für die der Arbeitgeber im Rahmen des ‚Vlaams intersectoraal Akkoord 2011-2015‘ (Flämisches Intersektorales Übereinkommen) Mittel von der GSD-V erhält, werden auf der Grundlage der Arbeitnehmerkennzahl 844 angegeben und eingezogen. Der Sonderbeitrag von 8,86 % wird an das LSS geschuldet und automatisch berechnet und eingenommen.

Die Versicherungsgesellschaft BI-Ethias haftet für alle technischen und inhaltlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gruppenversicherung. Eventuelle Fragen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: