Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 8. Juli 1976 beschäftigt sind (DmfAPPL)
Ein öffentliches Sozialhilfezentrum kann - auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 8. Juli 1976 - als Arbeitgeber auftreten, wenn eine Person eine Beschäftigungszeit nachweisen muss, um in den vollen Genuss bestimmter Sozialleistungen zu kommen oder die Berufserfahrung der betreffenden Person zu fördern.
Die Beschäftigungsdauer darf die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialleistungen erforderliche Zeit nicht überschreiten.
Die Person, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 ÖSHZ-Gesetz beschäftigt ist, eröffnet das Recht auf eine Zielgruppenermäßigung nach Artikel 60 in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Wallonischen Region und den deutschsprachigen Gemeinden.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Meldung der Beschäftigung gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes
Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region und Deutschsprachige Gemeinden
In der DmfAPPL werden die Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Wallonischen Region und den deutschsprachigen Gemeinden angeworben werden, im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen:
- 121 Typ 0 für Handarbeiter
- 221 Typ 0 für Angestellte
Für sie gilt eine spezifische Zielgruppenermäßigung.
Flämische Region
In der DmfAPPL werden ab dem zweiten Quartal 2019 die Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes in der Flämischen Region angeworben werden, im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen:
- 101 Typ 0 für Handarbeiter
- 201 Typ 0 für Angestellte
Die spezifische Zielgruppenermäßigung kann nicht mehr angewandt werden.