Verfahren und zusätzlich zu schaffende Arbeitsplätze
1. Antrag auf finanzielle Beteiligung
Ein Antrag auf finanzielle Beteiligung kann nur eingereicht werden, wenn zusätzliche Mittel verfügbar sind. Der Maribel Sozial Fonds teilt dies in Form einer Zwischenmitteilung an die Arbeitgeber mit.
Der Arbeitgeber, der eine finanzielle Beteiligung im Rahmen der „Maribel Sozial“-Maßnahme beanspruchen will, muss nach dem in den administrativen Anweisungen beschriebenen Verfahren vorgehen und mit einem Antragsformular, das auf der Portalseite der sozialen Sicherheit veröffentlicht wird, einen Antrag einreichen.
Der Antrag muss das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften und den Bericht des zuständigen gewerkschaftlichen Konzertierungsausschusses enthalten. Ist eine Gewerkschaft in der Verwaltung nicht vertreten, muss sich Letztere an die provinziale oder nationale Ebene wenden, um die erforderliche Genehmigung zu erhalten.
Als repräsentativ für einen sektoriellen oder besonderen Ausschuss gilt jede Organisation, die in dem Ausschuss der föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Verwaltungen oder dem Ausschuss der provinzialen oder lokalen Verwaltungen tagt.
Bei Gewährung des finanziellen Zuschusses verpflichtet sich der Arbeitgeber, der angegebenen Arbeitsplatzzusage innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Monat nach dem befürwortenden Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses nachzukommen.
Die Frist von 6 Monaten verringert sich um 3 Monate, wenn durch eine Erhöhung des Betrags der Beitragsermäßigung den Arbeitgebern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Die Einstellungen aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsausschusses dürfen nicht vor dem Datum der Genehmigung des Antrags stattfinden.
2. Begrenzung der (Ko-)Finanzierung der Mittel der „Maribel Sozial“-Maßnahme
Die Lohnkosten der Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mit „Maribel Sozial“-Mitteln finanziert werden, dürfen auf jährlicher Basis für einen Vollzeitarbeitnehmer 64.937,84 EUR nicht überschreiten. Arbeitnehmer, deren Lohnkosten diese Grenze überschreiten, kommen für einen Zuschlag der „Maribel Sozial“-Maßnahme nicht in Betracht.
Der Betrag der Lohnkosten ist an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt und wird am 01. Januar jedes Kalenderjahres angepasst. Der indexierte Betrag für das Jahr 2018 beläuft sich auf 84.003,59 EUR.
Vorangegangene Jahre
• 74.594,10 EUR ab 01.01.2009
• 76.087,67 EUR ab 01.01.2011;
• 77.607,21 EUR ab 01.01.2012;
• 80.743,71 EUR ab 01.01.2013;
• 82.354,17 EUR ab 01.01.2017
Wenn die jährlichen Lohnkosten des eingestellten Arbeitnehmers den Höchstbetrag der Lohnkosten überschreiten, fordert der Maribel Sozial Fonds den Zuschuss zurück, der für die Finanzierung der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers angewandt wurde.
Die Lohnkosten der Arbeitnehmer, die im Rahmen der „Maribel Sozial“-Maßnahme eingestellt werden, können zudem grundsätzlich nur aus Mitteln aus dem Zuschuss des Maribel Sozial Fonds getragen werden.
Davon abweichend können die „Maribel Sozial“-Mittel zur Finanzierung von zusätzlich eingestellten Arbeitnehmern verwendet werden, deren Lohnkosten bereits zum Teil durch eine andere Regelung bezuschusst wurden. Diese Kofinanzierung ist jedoch nur unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Verwaltung muss anlässlich der Beantragung einer finanziellen Beteiligung des Fonds die Kofinanzierung dem LSSPLV melden und überdies zu verstehen geben, dass die Lohnkosten des Arbeitnehmers bei einer Vollzeitbeschäftigung zu keinem Zeitpunkt seiner Laufbahn den Höchstbetrag der Lohnkosten überschreiten.
- Die Verwaltung muss, sobald dies möglich ist, den Namen, Vornamen und die Nationalregisternummer des Arbeitnehmers, für den die Zulassung zur Kofinanzierung beantragt wird, dem LSS mitteilen.
Falls die Verwaltung beiden vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die finanzielle Beteiligung für das betreffende Kalenderjahr durch den „Maribel Sozial“-Fonds zurückgefordert.
3. Einstellung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, die eingestellt werden, müssen auch in einer Tätigkeit beschäftigt werden, die sich auf Gesundheitspflege, Sozialhilfe und/oder Kultur bezieht und dazu in der Sozialversicherungsmeldung mit einem der betreffenden NACE-Codes angegeben sein.
Die Aufgaben des eingestellten Arbeitnehmers bestehen darin:
- den Arbeitsdruck abzubauen;
- die Intensität und Qualität der Pflege und Hilfe zu verbessern und den Komfort der Patienten oder Kunden zu vergrößern.
Die zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer dienen zum Ausbau bestehender Dienste. Die Mittel können nicht für die Einrichtung neuer Dienste verwendet werden.
Im Sektor Krankenhäuser und Pflegeheime müssen 80,57 Euro von der „theoretischen“ Ermäßigung pro Arbeitnehmer und Quartal für die Einstellung von logistischen Assistenten verwendet werden. Die Arbeitgeber können mit dem Saldo Arbeitnehmer in anderen Positionen einstellen.
4. Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
Die zusätzliche Beschäftigung muss in Form einer Zunahme des Gesamtarbeitsvolumens des Arbeitgebers entsprechend der Summe des Arbeitsvolumens jeder seiner Arbeitnehmer zum Ausdruck kommen.
Das Arbeitsvolumen eines Arbeitnehmers wird vom LSS auf der Grundlage der effektiven Arbeitstage und -stunden und der gleichgesetzten Abwesenheitstage und -stunden (unabhängig von der Bezahlung durch den Arbeitgeber) berechnet. Die nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden werden bei der Berechnung des Arbeitsvolumens nicht mitgezählt.
Auf Quartalsbasis wird das Arbeitsvolumen mit folgender Formel berechnet:
- im Zähler: die in der Sozialversicherungsmeldung angegebenen, in Stunden ausgedrückten Leistungen, mit Ausnahme der nicht gleichgesetzten Arbeitstage und -stunden (= alle Leistungscodes in der DmfAPPL-Meldung, ausgenommen der Codes 30, 31, 32, 71 und 75);
- im Nenner: die Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson, die mit 13 multipliziert wird, steht.
Der Anstieg des Arbeitsvolumens wird gemessen durch Vergleich zwischen dem Arbeitsvolumen des Jahres (n), d. h. des Jahres der letzten Gewährung, und den durchschnittlichen Arbeitsvolumina der Jahre (n – 3) und (n – 2), d. h. des dritten Jahres und des zweiten Jahres vor dem Jahr der letzten Gewährung. Als Jahr der letzten Gewährung gilt das Jahr, in welchem dem Arbeitgeber zum letzten Mal Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial Fonds zuerkannt wurden.
Die Kontrolle der Summe des Arbeitsvolumens erfolgt für die provinzialen und lokalen Verwaltungen ausschließlich auf der Grundlage der NACE-Codes, die in den Anwendungsbereich der „Maribel Sozial“-Maßnahme fallen. Um einen ordentlichen Vergleich vornehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer sowohl in der Referenzperiode als auch in den bewerteten Quartalen in der DmfAPPL auf gleiche Weise angegeben werden.
Als Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze im Sinne der „Maribel Sozial“-Maßnahme gilt nicht eine effektive Zunahme des Personalbestands infolge einer Fusion, einer Übernahme einer anderen Einrichtung oder einer Erhöhung der Subvention durch die zuständige Verwaltung.
Beispiel 1:
Im Jahr 2016 werden einem Arbeitgeber neue Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial zuerkannt. 2017 werden keine neuen Arbeitsplätze gewährt.
Der Anstieg des Arbeitsvolumens im Jahr 2016 wird durch Vergleich zwischen dem Arbeitsvolumen 2016 (= n) und dem durchschnittlichen Arbeitsvolumen von 2013 (= n-3) und 2014 (= n-2) bestimmt.
Der Anstieg des Arbeitsvolumens im Jahr 2017 wird durch Vergleich zwischen dem Arbeitsvolumen 2016 (= n oder des Jahres der letzten Gewährung) und dem durchschnittlichen Arbeitsvolumen von 2013 (= n-3) und 2014 (= n-2) bestimmt.
Beispiel 2:
Im Jahr 2014 wurden einem Arbeitgeber zum letzten Mal neue Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial zuerkannt. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 werden keine neuen Arbeitsplätze im Rahmen des Maribel Sozial zuerkannt.
Der Anstieg des Arbeitsvolumens wird sowohl 2016 als auch 2017 durch Vergleich zwischen dem Arbeitsvolumen 2014 (= n oder des Jahres der letzten Gewährung) und dem durchschnittlichen Arbeitsvolumen von 2011 (= n-3) und 2012 (= n-2) bestimmt.
5. Vorausgehender Antrag auf Abweichung von der Beschäftigungsverpflichtung
Wenn ein Arbeitgeber gezwungen ist, den Arbeitsumfang zu reduzieren, muss er im Vorfeld eine entsprechende Mitteilung beim Maribel Sozial Fonds einreichen, um weiterhin von den finanziellen Beteiligungen profitieren zu können. Der Arbeitgeber muss hierfür das Antragsformular für Abweichungen verwenden. Der Antrag muss gleichzeitig auch das Gutachten der repräsentativen Gewerkschaften enthalten.
Der Verwaltungsausschuss des Maribel Sozial Fonds trifft auf der Grundlage der festgelegten objektiven Kriterien eine begründete Entscheidung über den Antrag auf Verringerung des Arbeitsvolumens und legt die Modalitäten für die eventuelle Verringerung oder Einstellung der dem Arbeitgeber gewährten finanziellen Beteiligungen fest. Der Fonds teilt die Entscheidung dem Arbeitgeber mit.
6. Rechtfertigung der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung
Wenn für einen Arbeitgeber kein Antrag auf Abweichung genehmigt wurde und die Beschäftigungsverpflichtung für ein bestimmtes Jahr nicht erfüllt wurde, fordert das LSS den Arbeitgeber auf, die Differenz des Arbeitsvolumens zu rechtfertigen. Die Verwaltung muss innerhalb des Monats nach dem Antrag dem LSS ihre Rechtfertigung übermitteln.
Der Verwaltungsausschuss nimmt zur Rechtfertigung Stellung. Reicht die Verwaltung die Rechtfertigung nicht rechtzeitig ein oder wird die Rechtfertigung nicht genehmigt, muss sie den Teil der Beteiligung, welcher der nicht erfüllten Beschäftigungsverpflichtung entspricht, an den Maribel Sozial Fonds zurücküberweisen.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Information DmfAPPL - Angaben zur neuen Beschäftigung
Die zusätzliche Beschäftigung, die im Rahmen der Maribel Sozial (oder Fiskalisch) geschaffen wird, muss vom Arbeitgeber mit dem Code 1, 2, 4, 5 oder 9 im Abschnitt „Maßnahmen Gemeinnützigkeit“ im Block „Beschäftigung Erläuterungen“ der DmfAPPL angegeben werden.
Das Anfangsdatum eines neuen Arbeitsplatzes, der im Rahmen der Maribel Sozial (oder Fiskalisch) zugewiesen wird, muss vom Arbeitgeber im Abschnitt „Datum der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes“ des Blocks „Beschäftigung Erläuterungen“ der DmfAPPL angegeben werden.