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Außergesetzliche Pensionen – zusätzlicher Beitrag von 3 %

Neben dem Beitrag von 8,86 % schuldet der Arbeitgeber ab dem vierten Quartal 2012 jeweils im vierten Quartal jedes Beitragsjahres (Jahr n) einen zusätzlichen Beitrag (den sogenannten Wijninckx-Beitrag).. Dieser Beitrag betrifft die Arbeitnehmer, die einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers angeschlossen sind.


Betroffene Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schuldet diesen Sonderbeitrag, wenn für mindestens einen seiner Arbeitnehmer die bezahlten Beträge für den Aufbau einer ergänzenden Pension die Pensionsziele überschritten werden.

 

Berechnung des Beitrags

In Phase 1 (bis einschließlich 2018) wird zuerst die Überschreitung der Summe der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlten Beträge im Vergleich zu einem festgestellten Betrag berechnet, um zu ermitteln, ob der Arbeitgeber den Sonderbeitrag von 3 % für seinen Arbeitnehmer schuldet. Anschließend wird der Sonderbeitrag von 3 % über den vom Arbeitgeber gezahlten Anteil berechnet, wobei der Betrag der Überschreitung als Höchstbetrag gilt.

In Phase 2 (ab 2019) wird die Summe der ‚gesetzlichen Pension‘ und der ‚erworbenen Rücklagen‘ während des Referenzjahres mit einem ‚Pensionsziel‘ verglichen. Bei einer Überschreitung dieses Pensionsziels schuldet der Arbeitgeber einen Beitrag von 3 % auf seinen Anteil an der Zunahme der erworbenen Rücklagen.

Die Berechnungen werden von Sigedis vorgenommen, die die Arbeitgeber über die Höhe der geschuldeten Beträge in Kenntnis setzt. Der Arbeitgeber gibt nur den Gesamtbetrag für alle seine Arbeitnehmer in der DmfA an.

 

1. Grundprinzipien

Der Beitrag von 3 % wird anhand der positiven Differenz zwischen X und Y berechnet.

X entspricht der Summe aus

  1. den Beträgen, die dem (den) Konto (Konten) während des Jahres vor dem Beitragsjahr für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension zugunsten des Arbeitnehmers zugeordnet wurden, und
  2. dem Betrag der Prämie(n) zur Deckung des Todesfallrisikos des Arbeitnehmers, der vom Pensionsträger während des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, angefordert wurde, um dieses Risiko zu decken.

Die ergänzende Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension und Deckung des Todesfallrisikos bezieht sich nur auf Situationen, in denen ein Pensionsträger mit der Erfüllung betraut wurde; ausgenommen sind Situationen, in denen die Finanzierung durch Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz des Unternehmens oder durch eine Unternehmensleiterversicherung erfolgt. Ferner kommen für das Beitragsjahr 2014 diejenigen Positionen nicht in Betracht, die gegebenenfalls auf dem Niveau des Sektors aufgebaut werden, dem der Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers angehört.

Sowohl die vom Arbeitgeber als auch die vom Arbeitnehmer gezahlten Beträge müssen berücksichtigt werden, um festzustellen, ob der Grenzbetrag überschritten wurde oder nicht. Der Sonderbeitrag wird jedoch nur für den Arbeitgeberanteil am Aufbau der ergänzenden Pension und der Todesfalldeckung berechnet, nicht für den Teil des Arbeitnehmers, der die Grenze überschreitet.

Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt 25.000 EUR und der Arbeitnehmer zahlt 40.000 EUR. Der Grenzbetrag für das Beitragsjahr 2018 wird um 32.528 EUR überschritten, aber der Beitrag wird nur auf die 25.000 EUR berechnet, die vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Y beträgt 32.472,00 EUR für das Beitragsjahr 2018.

Dieser Betrag wird ab 2013 gemäß dem Gesetz vom 02.08.1971 indexiert.

Vorangegangene Beträge:

  • 30.000,00 EUR für das Beitragsjahr 2012
  • 31.212,00 EUR für das Beitragsjahr 2013, 2014, 2015 und auch für 2016
  • 31.836,00 EUR für das Beitragsjahr 2017

2. Beträge für die Berechnung von X berücksichtigen

A. Für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- und Hinterbliebenenpension bestimmte Beträge

a) Individualisierbarer Pensionsplan

Zugrunde gelegt werden die Beträge, die dem Konto des Arbeitnehmers während des Jahres vor dem Beitragsjahr zugeordnet wurden. Für das Beitragsjahr 2018 werden die Beträge im Laufe des Jahres 2017 gezahlt.

b) Nicht individualisierbarer Pensionsplan

Ist kein Konto für den Aufbau einer ergänzenden Ruhestands- und/oder Hinterbliebenenpension für den betreffenden Arbeitnehmer vorhanden, wird der Differenzbetrag der erworbenen Rücklagen berücksichtigt; wenn dieser Betrag positiv ist, handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den erworbenen Rückstellungen, die am 1. Januar des Beitragsjahres (n) berechnet wurden, und denjenigen, die am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) berechnet wurden. Vor der Ermittlung dieser Differenz werden die am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr erworbenen Rücklagen mit einem Zinssatz von 6 % kapitalisiert.

Für das Beitragsjahr 2018 erfolgt die Berechnung der Differenz wie folgt: die am 01.01.2018 erworbenen Rücklagen – (die am 01.01.2017 erworbenen Rücklagen x 1,06).

Sonderfälle.

Falls die Pensionsregelung oder das Pensionsabkommen ein anderes Datum für die Neuberechnung vorsehen, werden die erworbenen Rücklagen am nächstliegenden Neuberechnungsdatum während des Jahres vor dem Beitragsjahr und während des Jahres vor diesem Jahr berechnet.

Beispiel: Das im Abkommen vorgesehene Berechnungsdatum ist der 1. April jedes Jahres. Für das Beitragsjahr 2018 erfolgt die Berechnung der Differenz wie folgt: die am 01.04.2017 erworbenen Rücklagen – (die am 01.04.2016 erworbenen Rücklagen x 1,06).

Wenn die erworbenen Rücklagen aufgrund eines besonderen Ereignisses, das während des Aufbaus der Pension eingetreten ist (Neubeitritt, Tod, individuelle Übertragung der Rücklagen an eine andere Einrichtung…), nicht am vorgesehenen Datum berechnet werden können, werden sie wie folgt berechnet:

  • die erworbenen Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr (n-1) zu berechnen sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem 1. Januar des Jahres (n-1) oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Neuberechnung des Jahres (n-2).
  • die erworbenen Rücklagen, die normalerweise am 1. Januar des Beitragsjahres (n) zu berechnen sind: zum letzten Zeitpunkt vor dem 1. Januar des Jahres (n) oder vor der Neuberechnung des Jahres (n-1).

Vor Ermittlung dieser Differenz werden die normalerweise am 1. Januar des Jahres vor dem Beitragsjahr berechneten erworbenen Rücklagen mit einem Zinssatz von 6 % kapitalisiert.

B. Zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmte Beträge (sofern nicht bereits in A enthalten)

a) Individualisierbare Todesfallprämien

Zugrunde gelegt werden die Prämienbeträge, die zur Deckung des Todesfallrisikos während des Jahres vor dem Beitragsjahr bestimmt sind. Für das Beitragsjahr 2018 werden die Beträge im Laufe des Jahres 2017 gezahlt.

b) Nicht individualisierbare Todesfallprämien

Falls Todesfallprämien nicht individuell pro Arbeitnehmer in Abhängigkeit seines Alters berechnet werden, erhält man den zu berücksichtigenden Betrag durch Multiplikation der normalerweise im Todesfall geschuldeten Entschädigung, berechnet am 1. Januar des Jahres (n) (oder am voraussichtlichen Neuberechnungsdatum im Jahr (n-1), wenn dieses Datum nicht der 1. Januar ist), mit der Sterbewahrscheinlichkeit, die dem Alter entspricht, das der Arbeitnehmer im Jahr (n-1) erreicht.

Die Sterbewahrscheinlichkeit ergibt sich aus den Sterbetafeln in Artikel 24, § 6, 1° des Königlichen Erlasses vom 14.11.2003 über das Lebensversicherungsgeschäft, multipliziert mit 0,6.

Für das Beitragsjahr 2018: Sterbewahrscheinlichkeit, die dem Alter entspricht, das der Arbeitnehmer 2017 erreicht * im Falle des Todes die am 01.01.2018 (oder am Neuberechnungsdatum für 2017, falls dieses nicht der 1. Januar ist) geschuldete Entschädigung.

Höhe des Beitrags

Der Beitrag beträgt 3 % der Differenz zwischen X und Y, sofern sie positiv ist.

Folgendes wird von den zu berücksichtigenden Beträgen ausgeschlossen:

  • die Beträge in Höhe der Rückstellungen, die unter den Bedingungen gemäß Artikel 515septies des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992 übertragen werden
  • die Beträge in Höhe der Kapitalbeträge und Rückkaufswerte, die unter den Bedingungen gemäß Artikel 515novies des Einkommenssteuergesetzbuchs 1992 übertragen werden
  • die jährlichen Steuern auf Versicherungsverträge gemäß Titel V Buch II des Gesetzbuchs der verschiedenen Gebühren und Steuern
  • der Sonderbeitrag von 8,86 %, der für diese Vorteile im Rahmen eines zweiten Pensionspfeilers geschuldet wird

Zu erledigende Formalitäten

Es ist ein Beitrag, der nicht an eine natürliche Person gebunden ist: Der Arbeitgeber gibt in seiner Meldung den Beitrag und den Gesamtbetrag an, für den der Beitrag für alle seine Arbeitnehmer zusammen geschuldet wird. Sogar wenn die Überschreitung des Grenzbetrags teilweise durch einen Arbeitnehmerbeitrag verursacht wird, ist in der Meldung nur der Arbeitgeberanteil anzugeben.

Wonach müssen Sie Ihren Versicherer fragen, um den richtigen Beitrag berechnen zu können?

Zur richtigen Berechnung dieses Beitrags müssen Sie sich an Ihren Versicherer wenden, um die erforderlichen Angaben zu erhalten. Da es sich um ergänzende Pensions- und Hinterbliebenenversicherungen von über 30.000 EUR handelt, ist davon nur eine relativ geringe Anzahl von Arbeitnehmern betroffen. Ihr Versicherer ist in der Regel über die Angaben informiert, die zur Berechnung dieses Beitrags notwendig sind. Er muss diese Angaben jedenfalls im Rahmen der Meldungen an die Datenbank Ergänzende Pensionen (DB2P) an Sigedis übermitteln. Auf der Website von Sigedis werden demnächst die Anweisungen für diese Meldung veröffentlicht.

Kurz gefasst, müssen Sie sich nach folgenden Angaben für die Arbeitnehmer erkundigen, für die Sie annehmen, dass der Schwellenwert für das Beitragsjahr 2018 überschritten werden kann.

  • Falls es sich um eine Pensions- und/oder Hinterbliebenenversicherung handelt, bei der die überwiesenen Beträge dem Konto eines bestimmten Arbeitnehmers zugeordnet werden:
    • die für jeden betroffenen Arbeitnehmer 2017 bezahlten Beträge, sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil.
  • Falls es sich um eine Pensionsversicherung handelt, bei der die gezahlten Beträge NICHT einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden:
    • die erworbenen Rücklagen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 oder zu den oben dargelegten Zeitpunkten, falls es sich um Folgendes handelt:
      • eine Versicherung, die zu einem anderen Datum als dem 1. Januar neu berechnet wird,
      • ein Ereignis, das eine Berechnung zu den normalerweise vorgesehenen Zeitpunkten unmöglich machte.
  • Falls es sich um eine Hinterbliebenenversicherung handelt, bei der die überwiesenen Beträge NICHT für einen bestimmten Arbeitnehmer dienen:
    • der versicherte Betrag zum 01.01.2018 (oder zum oben dargelegten Zeitpunkt, falls es sich um eine Versicherung handelt, die zu einem anderen Zeitpunkt neu berechnet wird)
    • die Sterbewahrscheinlichkeit des Arbeitnehmers in Abhängigkeit seines Alters und Geschlechts.

Beispiel (Beitragsjahr 2018)

  • Männlicher Arbeitnehmer, geboren am 02. Februar 1966.
  • Jährlicher Bruttolohn: 200.000 EUR
  • Zwei Pensionsplänen angeschlossen:
    • Plan mit festen Beiträgen (persönlicher Pensionsplan mit Todesfalldeckung, verwaltet auf Basis einer gemischten Versicherung): 3.000 EUR pro Monat werden vom Arbeitgeber bezahlt und der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls 3.000 EUR pro Monat.
    • Plan mit festem Ertrag, verwaltet mit kollektiver Kapitalisierung zum Aufbau einer ergänzenden Pension. Vorgesehener Zeitpunkt der Neuberechnung:01. März. Zum 01.03.2017 erworbene Rücklagen: 200.000 EUR. Zum 01.03.2016 erworbene Rücklagen: 160.000 EUR.
  • Todesfalldeckung, durch die Veränderung der Rücklagen nicht vorgesehen und nicht individualisierbar: 3 Mal den Bruttojahreslohn.
    Q45 (Sterbewahrscheinlichkeit im Alter von 45 Jahren gemäß Tabelle MK) = 0,004862.

Plan mit festem Beitrag:
Arbeitgeberanteil: 3.000 EUR * 12 = 36.000 EUR
Arbeitnehmeranteil: 3.000 EUR * 12= 36.000 EUR
Eine Todesfalldeckung ist vorhanden, sie wird aber durch Beiträge finanziert, die dem Konto des Arbeitgebers zugeordnet werden, da es sich um eine gemischte Versicherung handelt. Sie ist daher getrennt zu berechnen.

Plan mit festem Ertrag:
Kollektive Kapitalisierung für den Aufbau der ergänzenden Pension: 200.000 EUR – ( 160.000 EUR * 1,06)= 30.400 EUR
Nicht individualisierbare Todesfalldeckung: 3 * 200.000 EUR *(0,004862 * 0,6)= 1.750,32 EUR

Für die Berechnung zu berücksichtigender Gesamtbetrag:
36.000,00 EUR + 36.000,00 EUR + 30.400,00 EUR + 1.750,32 EUR= 104.150,32 EUR

Der Grenzbetrag von 32.472 EUR wird um 71.678,32 EUR überschritten
Arbeitgeberanteil: 68.150,32 EUR
Arbeitnehmeranteil: 36.000 EUR

Betrag des geschuldeten Beitrags (nur der Arbeitgeberanteil): 68.150,32 * 3 %= 2.044,50 EUR

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA (und DmfAPPL) - Außergesetzliche Pensionen: zusätzlicher Beitrag von 3 %

In der DmfA wird der Zusatzbeitrag von 3 % für außergesetzliche Pensionen pro Arbeitgeber global im Feld 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl 867 angegeben. Die Meldung ist nur im vierten Quartal jedes Jahres möglich.
Es ist zulässig, alle Daten des Unternehmens unter einer einzigen Arbeitgeberkategorie anzugeben.

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Sie entspricht der Summe aller Beträge, für die für alle betreffenden Arbeitnehmer der Beitrag geschuldet wird.

Bei der Einreichung der DmfA per Internet ist die Berechnungsgrundlage zu den Beiträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und der Beitrag wird automatisch berechnet.